Neue Schwangerschafft innerhalb der Elternzeit

Hallo zusammen,

angenommen jemand hat bei seinem AG eine Elternzeit von zwei Jahren eingereicht, die jetzt zum Dezember endet. Das dritte Jahr wollte sich diejenige noch aufsparen.

Wie es der Himmel so will, wäre im Dezember ein zweites Kind unterwegs, pünktlich zum Ablauf der Elternzeit des ersten.

So, nun meine Frage: Was passiert nun mit dem dritten Jahr Elternzeit vom ersten Kind? Verfällt das? Wird das dritte Jahr mit der neuen Elternzeit verrechnet? Oder summiert sich die Elternzeit auf insgesamt sechs Jahre?

Danke

Marie

Hallo,
das Jahr verfällt, da ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt.
Wenn es pro Kind ginge und beim ersten Male wären es Zwillinge
gewesen, wäre die Elternzeit dann ja sechs Jahre.

Gruss

Günter Czauderna

2 x 3 jahre…

Hallo,
das Jahr verfällt, da ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt.

das stimmt so nicht ganz …

die elternzeit für das 2. kind beginnt wenn das erste kind 3 jahre alt ist, also nach beendigung der ersten elternzeit.

nachzulesen :
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstel…

„Die bestehende Elternzeit schließt eine weitere Elternzeit aus.D.h. dier Elternzeit für das zweite Kind beginnt erst im Anschluß an die erste Elternzeit…“

Wenn es pro Kind ginge und beim ersten Male wären es Zwillinge
gewesen, wäre die Elternzeit dann ja sechs Jahre.

ebenso nicht korrekt nachzulesen siehe oben:

Für das Gesetz gelten Mehrlingsgeburten als nur ein Fall der Elternzeit…

schönen gruß der jörg
2 x 3 jahre

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,
da mache ich mich aber mal schlau, und wenn du recht hast
tue ich sofort Abbitte für meine Aussage.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo

2 x 3 jahre!

Jörg, falls Du jetzt damit behaupten willst, die AN hat insgesamt 6 Jahre Anspruch auf Elternzeit, wäre das ist Unsinn. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

BErzGG § 15 Anspruch auf Elternzeit

…)
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
(…)

Der Anspruch auf Elternzeit endet mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des „neuen“ Kindes. Von daher mag die Aussage von Günter Czauderna sicherlich juristisch nicht ausgefeilt formuliert gewesen sein, aber das Ergebnis ist absolut korrekt. Die Elternzeit „summiert“ sich nicht auf 6 Jahre!

Gruß,
LeoLo

Hallo

kanst du mir dann vielleicht erklären wie ich das dann verstehen soll ?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.

hast du ja geschrieben, verstehe ich auch …

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.

auch o.k.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden.

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.

das heisst doch ganz klar dass für JEDES kind 3 Jahre elternzeit gegeben werden. wenn ich das richtig deute kann der Überschüssige Teile aus der ersten elternzeit beim arbeitgeber beantragt werden.

Jörg, falls Du jetzt damit behaupten willst, die AN hat
insgesamt 6 Jahre Anspruch auf Elternzeit, wäre das ist
Unsinn. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

BErzGG § 15 Anspruch auf Elternzeit

…)
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eines Kindes.
(…)

wie ist das dann mit dem rest des absatzes, den du vernachlässigst ?

…Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden…

Der Anspruch auf Elternzeit endet mit der Vollendung des 3.
Lebensjahres des „neuen“ Kindes. Von daher mag die Aussage von
Günter Czauderna sicherlich juristisch nicht ausgefeilt
formuliert gewesen sein, aber das Ergebnis ist absolut
korrekt. Die Elternzeit „summiert“ sich nicht auf 6 Jahre!

durch die übertragung des „restanteils“ aus der ersten elternzeit auf einen zeitraum nach der „zweiten“ elternzeit dürfte dann doch mit zustimung des AG eine verlängerung möglich sein oder verstehe ich das falsch ?

schönen gruß

der jörg

Gruß,
LeoLo

Hallo

Bei meiner Antwort setze ich der Einfachheit halber jetzt einmal voraus, daß bei der fiktiven Betrachtung für Kind 1 vom AN 3 Jahre Elternzeit verlangt wurden.

das heisst doch ganz klar dass für JEDES kind 3 Jahre
elternzeit gegeben werden. wenn ich das richtig deute kann der
Überschüssige Teile aus der ersten elternzeit beim arbeitgeber
beantragt werden.

Aus der ersten Elternzeit schon mal gar nicht, denn, das hast Du selber vorher schon richtig erkannt, diese Elternzeit läuft eben bis zu Ihrem Ende und ist sozusagen „verbraucht“. Es wird ja eben nicht die vermeintliche Restzeit aus „Elternzeit 1“ wieder auf ein Elternzeitkonto gutgeschrieben, wie man Urlaub gutschreibt, wenn der AN währenddessen krank wird. Bliebe Kind Nummero zwei. Da besteht aber eben auch nur ein Rechtsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lj. Das 3. Lebensjahr endet aber nunmal immer am 3. Geburtstag, da hilft auch kein älterer Bruder und auch keine ältere Schwester… :o) Zudem sind höchstens 12 Monate auf die Zeit nach dem 3. Lj „übertragbar“. Auf 6 Jahre kann man da also schon rechnerisch gar nicht mehr kommen, selbst wenn der AG bereit wäre, bei einer Überschneidung bis zu 12 Monate auf später zu übertragen, was er aber eben definitiv nicht muß!

Du schmeißt bei Deiner Argumentation „bis zum 3. Lebensjahr“ und „3 Jahre“ zusammen. Das ist aber nicht zwingend das Gleiche.

Gruß,
LeoLo

Hallo

halo auch nochmal,

gesetzt der fall kind 1 am 1.1.01 geboren, 3 Jahre EZ angegeben, kind 2 am 27.7.03 geboren überschneidung ± 6 monate. so hätte frau doch die möglichkeit diese 6 monate, beim AG zu beantragen, der das genehmige könnte, wenn auch nicht muss.

so dass der zeitpunkt für das antreten der 6 monate überhang zum 3. geburtstag von kind 2 fallen könnte und somit dann tatsächlich 6 jahre „zuhause geblieben werden kann“, wenn der AG zustimmt, oder ?

der jörg *fragenderweise*

Gruß,
LeoLo

Hallo,
ich hab mich schlau gemacht und muss keine Abbitte tun.
Also bei der Frage der Krankenversicherung während der
Elternzeit ist das definitiv so: (Beispiel)

  1. Kind - Geburt am 01.04.2002
    Ende der Elternzeit 01.04.2005

  2. Kind - Geburt am 01.01.2004
    Ende der Elternzeit 01.01.2007

Ende der beitragsfreien Elternzeit bei der Krankenkasse ist
der 01.01.2007.
Das heisst der Asnpruch auf die Elternzeit für das erste Kind
wird durch den Anspruch für die Elternzeit für das zweite Kind
abgelöst, aber nicht beendet.
Der Sinn der Elternzeit ist der, dass Vater oder Mutter
für die Betreuung des Kindes bis zum 3. Lebensjahr diese
Elternzeit eingeräumt wird.
Wenn also alle zwei Jahre ein neues Kind kommt, fängt immer mit
dem letzgeborenen Kind ein neuer Dreijahreszeitraum an.
Abschliessend nochmals der HinweiS.
Würde eine Frau Vierlinge gebären würde nach deiner Aufassung
die Elternzeit 12 Jahre betragen.

Gruss
Günter Czauderna