Neue tapetten, ja oder nein ?

hallo allerseits

angenommen ein mieter zieht in eine wohnung. im mietvertrag steht das bei auszug weiß gestrichen werden soll und bei bedarf neu tapeziert wird.

der mieter musste dies so unterschreiben, sonst hätte er die wohnung nicht bekommen.

nun, nach ca 3 1/2 jahren, zieht der mieter aus. er will die wände wie vereinbart weiß streichen und dann ausziehen.

der vermieter allerdings besteht auf neue tapetten.

der zustand der tapetten ist top. nix geht ab, alles fest. drüber streichen dürfte für eine neue optik reichen ( bisher wurde 3 mal drüber gestrichen ).

wenn der mieter auszieht und nur streicht, aber der vermieter auf neue tapetten besteht, wer bekommt recht ? und wie verhält es sich mit der kaution ? der vermieter wird sie wohl kaum rausrücken.

mfg

angenommen ein mieter zieht in eine wohnung. im mietvertrag
steht das bei auszug weiß gestrichen werden soll und bei
bedarf neu tapeziert wird.

der mieter musste dies so unterschreiben, sonst hätte er die
wohnung nicht bekommen.

nun, nach ca 3 1/2 jahren, zieht der mieter aus. er will die
wände wie vereinbart weiß streichen und dann ausziehen.

der mieter will die wände neu streichen ? wenn er damit fertig ist, kann er gerne bei mir vorbeikommen und streichen…

damit will ich sagen, dass eine farbwahlklausel (auch weiß) unwirksam ist. der mieter muss also nicht streichen.

bzgl. des tapezierens können wir wenig helfen. das tapezieren ist durchzuführen, wenn die arbeiten objektiv notwendig sind. dazu lässt man sich gewöhnlich einen kostenvoranschlag einer fachfirma vorlegen.
voraussetzung dafür ist natürlich, dass die klausel wirksam war. daran könnte man zweifeln, wenn streichen und tapezieren in einer klausel vereinbart wurden. es kommt darauf an, ob die klausel nach streichung des unwirksamen teils noch immer verständlich ist (blue-pencil-test). aber dazu fehlen hier die angaben…

Kein Mieter muss bei einem Auszug die Wände streichen solange diese in Bezug auf die Mietdauer nicht überdurchschnittlich in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Ich würde dem Mieter raten: Einfach nicht tapezieren und auch nicht streichen. Der Vermieter bekommt niemals Recht. Wenn eine Wohnung bewohnt wird - und davon kann man ausgehen wenn man eine Wohnung vermietet. Ist eine gewisse „Abnutzung“ normal. Aus dem Grund vollzieht man Renovierungen. Renovierungskosten sind immer Sache des Vermieters. Wenn in Mietverträgen ein Zeitraum für Renovierungen oder eine Beteiligung an den Kosten vereinbart wurde, sind diese Vereinbarungen nicht zulässig und somit ungültig.

Streichen oder Tapezieren bei Auszug sind Renovierungsarbeiten und somit nicht die Pflicht des Mieters.

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Mach mich schlau.

Lass mich an deiner Wissensquelle teilhaben.

vnA

Ich widerspreche hier meinen Vorrednern. Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Wände der Wohnung bei Auszug in der Farbe weiß zurückzugeben werden muss, dann ist das wirksam (Gerichtsurteil). Es darf lediglich nicht vom Vermieter vorgeschrieben werden, welche Farbe die Wände während der Mietdauer haben.
Tapezieren muss man nur, wenn dies notwendig ist. Sind die Tapeten in Ordnung, reicht ein Farbanstrich, wenn die Farbe nicht mehr in Ordnung ist, oder ein Farbton bei Rückgabe vereinbart wurde.

du hast es wirklich geschafft, in deinem beitrag ausschließlich unsinn zu erzählen. das ist wirklich eine kunst und das habe ich selten gesehen, daher ein stern von mir.

ich will gar nicht auf den inhalt eingehen, weil du offensichtlich keine ahnung vom mietrecht hast, daher nur einen rat:

bitte schreibe nicht mehr im rechtsforum, das märchenforum wird dich dagegen lieben !

Ich widerspreche hier meinen Vorrednern. Wenn im Mietvertrag
vereinbart wurde, dass die Wände der Wohnung bei Auszug in der
Farbe weiß zurückzugeben werden muss, dann ist das wirksam
(Gerichtsurteil). Es darf lediglich nicht vom Vermieter
vorgeschrieben werden, welche Farbe die Wände während der
Mietdauer haben.

nur interessiert deine meinung nicht, wenn du keine quelle nennen kannst:
BGH, Urteil vom 22. 10. 2008 - VIII ZR 283/07

_17 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Senat, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 2499 = NZM 2008, NZM Jahr 2008 Seite 605 Rdnr. 18 m.w. Nachw. aus der Rspr. der Instanzgerichte u. der Lit.).

Der Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten”) vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.

[18]Dasselbe gilt für die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen” Holzteile betrifft. Sie legt den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern belässt ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.

Dass der Mieter mit der Beschränkung auf helle Farbtöne oder die Farbe Weiß auf ein Spektrum festgelegt wird, das möglicherweise enger ist als die Bandbreite an farblichen Gestaltungen, die noch nicht als Vertragsverletzung anzusehen wären, rechtfertigt entgegen der Auffassung des BerGer. nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.

Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § BGB § 307 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (st. Rspr.; z.B. BGHZ 90, BGHZ Band 90 Seite 280 [BGHZ Band 90 Seite 284] = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1531)._

hier wurde gerade nicht ein spektrum (helle töne oder weiß wie im obigen fall) festgelegt, sondern ausschließlich die farbe weiß festgesetzt. da es sich um keine bandbreite, kein spektrum handelt, ist die klausel unwirksam, § 307 bgb (auch palandt § 535 Rn.46 bgb)

Tapezieren muss man nur, wenn dies notwendig ist. Sind die
Tapeten in Ordnung, reicht ein Farbanstrich, wenn die Farbe
nicht mehr in Ordnung ist, oder ein Farbton bei Rückgabe
vereinbart wurde.

natürlich richtet sich das nach dem renovierungsbedarf (wenn überhaupt eine wirksame klausel vorliegt), du genie. und die frage, ob dieser bedarf hier vorliegt kann nicht von uns beurteilt werden, sondern sollte durch die einholung eines kostenvoranschlags einer fachfirma beurteilt werden…