Ich widerspreche hier meinen Vorrednern. Wenn im Mietvertrag
vereinbart wurde, dass die Wände der Wohnung bei Auszug in der
Farbe weiß zurückzugeben werden muss, dann ist das wirksam
(Gerichtsurteil). Es darf lediglich nicht vom Vermieter
vorgeschrieben werden, welche Farbe die Wände während der
Mietdauer haben.
nur interessiert deine meinung nicht, wenn du keine quelle nennen kannst:
BGH, Urteil vom 22. 10. 2008 - VIII ZR 283/07
_17 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Senat, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 2499 = NZM 2008, NZM Jahr 2008 Seite 605 Rdnr. 18 m.w. Nachw. aus der Rspr. der Instanzgerichte u. der Lit.).
Der Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten”) vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
[18]Dasselbe gilt für die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen” Holzteile betrifft. Sie legt den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern belässt ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
Dass der Mieter mit der Beschränkung auf helle Farbtöne oder die Farbe Weiß auf ein Spektrum festgelegt wird, das möglicherweise enger ist als die Bandbreite an farblichen Gestaltungen, die noch nicht als Vertragsverletzung anzusehen wären, rechtfertigt entgegen der Auffassung des BerGer. nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.
Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § BGB § 307 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (st. Rspr.; z.B. BGHZ 90, BGHZ Band 90 Seite 280 [BGHZ Band 90 Seite 284] = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1531)._
hier wurde gerade nicht ein spektrum (helle töne oder weiß wie im obigen fall) festgelegt, sondern ausschließlich die farbe weiß festgesetzt. da es sich um keine bandbreite, kein spektrum handelt, ist die klausel unwirksam, § 307 bgb (auch palandt § 535 Rn.46 bgb)
Tapezieren muss man nur, wenn dies notwendig ist. Sind die
Tapeten in Ordnung, reicht ein Farbanstrich, wenn die Farbe
nicht mehr in Ordnung ist, oder ein Farbton bei Rückgabe
vereinbart wurde.
natürlich richtet sich das nach dem renovierungsbedarf (wenn überhaupt eine wirksame klausel vorliegt), du genie. und die frage, ob dieser bedarf hier vorliegt kann nicht von uns beurteilt werden, sondern sollte durch die einholung eines kostenvoranschlags einer fachfirma beurteilt werden…