Hallo,
Nein. Gemeint war, daß eine Antwort in diesem Forum lauten könnte „Egal ob neue Tatsache, mach’ doch einfach 'nen Einspruch und beantrage den Abzug von den Anschaffungskosten“ oder so ähnlich.
Dann stell die Fragen auch so. Du solltest wissen, dass es in unserem §-Dschungel schon auf das Komma an der richtigen Stelle ankommt.
Keine neue Tatsache ist aber, daß die Auflösung bisher nicht erfolgte.
Ja, die hätten das einfach auch ungefragt den IAB-Ansatz in 01 wieder rückgängig machen können. Der Steuerpflichtige hat aber wohl auf Nachfragen erklärt, dass er die entsprechende Anschaffung in 02 getätigt hat. Und da hat er ja offensichtlich auch nicht die AK gemindert.
Angenommen, daß der Stpfl. außerdem bei Beantragung des IAB konkret darauf hinwies,
Wie hätte das im amtlichen Formular geschehen können?
daß die Anschaffung des entsprechenden WG bereits erfolgte, dann könnte das FA ja nicht argumentieren, daß es nicht wisse, ob evtl. eine Anschaffung in einem anderen VAZ erfolge.
Wie kann man das in der Steuererklärung 01 angeben? Ich sehe da in Zeile 75 nur die Möglichkeit die Bildung oder die Auflösung zu erklären. Dort kann also nicht bekanntgegeben werden, dass zum Zeitpunkt der Erklärung bereits die Anschaffung getätigt wurde und mehr wird dort auch nicht gespeichert sein. Wenn dann die folgenden Steuerklärungen damit verglichen werden, fällt nur auf, dass zwar ein IAB gebildet aber keiner ordnungsgemäß aufgelöst wurde. Das FA muss sicher nicht alle möglichen Zettel auf eine entsprechende Info durchsuchen, sondern darf sich auf die Erklärungen auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular verlassen und beschränken.
Somit hätte es bei der Veranlagung des Folgejahres (02) sehen müssen, daß gesetzeswidrig keine Auflösung des IAB erfolgte.
Dann weißt Du anscheinend nicht, wie Steuererklärungen bearbeitet werden. Da das ja dort als Datei ankommt wird da zu einem Großteil auch nur das angeschaut und bestenfalls auf Plausibilität geprüft und da werden eben nur die Angaben in den Formularen verglichen. Genau deswegen ergehen die Bescheide ja auch in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Falls die mal Zeit und Langeweile haben, schauen die sich auch noch alle nicht-amtlichen Zettel an.
Ich halte die Einschätzung, es seien neue Tatsachen, nicht für zutreffend.
Ich nicht. Trotzdem nochmal die Frage, was man da jetzt gerne hätte? Der Steuerbescheid für 02 ist ja nun falsch und muss geändert werden.
Und der Fehler die entsprechende Angabe in Zeile 75 unterlassen zu haben ist ganz klar beim Erklärenden passiert. Auch wenn die Änderung jetzt nicht auf Basis von § 173 AO sondern einer anderen Grundlage passierte, wäre doch das Ergebnis das Gleiche. Das FA kann dabei jedenfalls keine Wahlrechte des Steuerpflichtigen ausüben, sondern im hier diskutierten Fall nur die Auflösung gewinnerhöhend berücksichtigen.
Hätte der Steuerpflichtige seine Buchführung im Griff, wäre das nicht passiert.
Und da die Steuerbescheide mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, kann er doch immer noch eine Änderung beantragen und so eben auch sein Wahlrecht zur Minderung der Anschaffungskosten ausüben. Natürlich dann nicht vergessen auch die vielleicht schon erklärte Abschreibung für das Folgejahr zu ändern.
Grüße