Neue Unterschrift auf Darlehensvertrag ?

Es besteht seit 2003 ein Darlehensvertrag in mehrseitiger Schriftform mit „2“ Schuldnern, die miteinander verheiratet sind. Dieser wird aber „nicht“ vertragskonform bedient und ist demzufolge in eklatantem Zahlungsrückstand !

Da es sich um Verwandte handelt, wurde bisher immer „ein Auge“ zugedrückt und nicht schriftlich, sehr wohl aber öfter mündlich angemahnt.
Auch wegen dieser Verwandtschaft und deren tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten wurde dem Schuldnerehepaar schon mehrere Minderungsangebote unterbreitet, z.T. so, dass der zu zahlende Zins „rückwirkend“ ab Ursprungsbeginn so gesenkt werden soll, dass er sich an den tatsächlichen jährlichen Erfolgen eines offenen Immobilienfonds anpassen soll, womit sich dann die aktuelle Restdarlehenssumme um runde 50% reduzieren würde.

Außerdem sollte dabei der „künftig“ zu zahlende Zins sogar auf 0,00% gesetzt werden, wenn ab sofort eine um ca. 50% gegenüber der Ursprungsvereinabrung reduzierte mtl. Annuität auch strikt eingehalten würde.

Die hier beschriebenen Schuldner möchten das Angebot zwar gerne haben, aber sie verweigert jede „erneute“ Unterschrift mit dem Hinweis: Unter Verwandten ist so etwas nicht üblich und auch ansonsten nicht nötig, denn eine erneute Unterschrift sei wohl „nur dann“ angesagt, wenn sich die Konditionen „verschlechtern“ sollten.

Sollt oder muss man sogar bei so einem Minderungsangebot auf einer „erneuten Unterschrift beider Schuldner bestehen“ oder kann/soll darauf tatsächlich verzichtet werden ?

Wenn nicht darauf „nicht“ verzichtet werden kann/sollte, dann wären ein paar Erklärungen auf das WARUM hilfreich.

MfG. und Dank im Voraus, Helmut

Hallo Helmut,

die beiden Schuldner haften im Außenverhältnis (gegenüber der Bank) gesamtschuldnerisch. D.h., die Bank hat Anspruch auf Zins und Tilgung in voller Höhe auch gegen einen einzelnen Schuldner, wenn der andere nicht zahlt.

Im Innenverhältnis hat der zahlende Schuldner gegenüber dem säumigen einen Zahlungsanspruch. Ein schriftlicher Vergleich hätte für Letzteren nur Vorteile. Wenn er die nicht will … eigene Dummheit.

Viele Grüße
oh.

Hallo oh.

Um der Reihe nach zu gehen…
was muss ich unter Außen-, bzw. Innenverhältnis verstehen ?
Mit der „Bank“ ist dann wohl der „private Gläubiger“ gemeint, oder ?

Sorry, aber die eigentliche Frage war doch: Soll oder muss man sogar auf einer „neuen“ Unterschrift bei der Schilderung der Sachlage bestehen oder nicht ?

Und wenn man darauf bestehen soll, mit welchen Argumenten ?

Vielleicht hast Du doch hilfreiche Antworten für mich.

Gruß Helmut

Hallo,

ich bin kein Anwalt, aber:

Die hier beschriebenen Schuldner möchten das Angebot zwar
gerne haben, aber sie verweigert jede „erneute“ Unterschrift
mit dem Hinweis: Unter Verwandten ist so etwas nicht üblich

Das ist natürlich kein Argument. Und wenn der/die Schuldner schon vorher sich nicht an Abmachungen gehalten haben, was soll dann eine neue Vereinbarung?

und auch ansonsten nicht nötig, denn eine erneute Unterschrift
sei wohl „nur dann“ angesagt, wenn sich die Konditionen
„verschlechtern“ sollten.

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Hier besteht ein Vertrag, den beide Parteien unterschrieben haben. Also können beide Parteien auf ihre Rechte bestehen.

Sollt oder muss man sogar bei so einem Minderungsangebot auf
einer „erneuten Unterschrift beider Schuldner bestehen“ oder
kann/soll darauf tatsächlich verzichtet werden ?

Darauf kann natürlich verzichtet werden. Dann gilt erst einmal der bestehende Vertrag. Wenn einer der Vertragspartner (schriftlich) auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet, ist das sein Problem.

Wenn nicht darauf „nicht“ verzichtet werden kann/sollte, dann
wären ein paar Erklärungen auf das WARUM hilfreich.

Der Gläubiger könnte schreiben: „Wenn du mir 50% der ausstehenden Schuld zahlst, verzichte ich auf den Rest.“ Dazu ist wohl eine Unterschrift des Schuldners nicht nötig.

Cheers, Felix
(kein Anwalt, und deshalb nur persönliche Meinung)

Ich würde meinen das der Schuldner ein depp ist, wenn die Konditionen wie hier besprochen sich verbessern (wobei die Frage ist ob das Konzeot wirtschaftlich darstellbar ist) dann sollte er unterschreiben.

Wäre ich der Gläubiger würde ich sagen dass das auch ohne Unterschrift geht und nun mal abgezahlt werden soll…

Die Schuldner haben offenbar keine Ahnung was sie machen oder ein viel größeres Problem am Arsch.

Hallo Helmut,

verstehe ich das jetzt richtig, dass die beiden Schuldner ein Ehepaar sind und du bist der Gläubiger? Das hatte ich zunächst anders verstanden.

Ein Vertrag gilt auch, wenn er nur mündlich abgeschlossen wurde. Die Schriftform hat nur den Sinn, die Vereinbarungen auch beweisen zu können.

Man könnte sich aber noch fragen, warum die Gegenseite nicht unterschreiben will. Eine Unterschrift hat psychologisch einen verbindlicheren Charakter als eine mündliche Absprache, möglicherweise ist die Verbindlichkeit nicht gewollt …

Grüße
oh.