Hi,
darf der neue Vermieter, nachdem man 30 Jahre in dem Objekt gewohnt hat und der alte Vermierter verstorben ist, die Miete um über 20% anheben?
Ich vermute ja, würde aber gern das Gegenteil hören… wird teuer.
Bin aber froh, dass solange so günstig gewohnt werden konnte.
Hallo!
Mit dem Eigentümerwechsel hat das nichts zu tun !
Lies hier selbst :
Es gibt Grenzen, ob und wenn ja, um wieviel man anheben darf.
Mehr als 20% geht nicht.
Nicht für „normale“ Erhöhungen, bei durchgeführten Modernisierungen kann das mehr werden.
http://mieterbund.de/index.php?id=649
MfG
duck313
Super, vielen Danke! Damit ist schonmal echt geholfen! 
darf der neue Vermieter, nachdem man 30 Jahre in dem Objekt
gewohnt hat und der alte Vermierter verstorben ist, die Miete
um über 20% anheben?
Wenn dadurch die ortübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, darf er das. Ein Blick in den örtlichen Mietspiegel gibt Aufschluß.
Danke für den Tipp. Gut zu wissen, dass das BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html Abs.3 hier irrt.
vnA
Danke für den Tipp. Gut zu wissen,. dass das BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html Abs.3 hier
irrt.
Ich verstehe Deinem Einwand nicht. Falls Du Dich an der Erwähnung des MIetspiegels stößt, sollte dies ein Hinweis zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.
Zitat § 558 Abs.3 1.Satz BGB: „… nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
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Warum streitet ihr ?
Zitat § 558 Abs.3 1.Satz BGB: „… nicht um mehr als 20 vom
Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
Wurde die Überschrift nicht beachtet - hier steht doch eindeutig
Mietpreis steigt um 20 % (Kappungsgrenze).
Gruß Merger
Wurde der Text des UP nicht gelesen?
die Miete um über 20% anheben?
vnA
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Zitat § 558 Abs.3 1.Satz BGB: „… nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
Habe ich etwas anderes geschrieben ?
Ich wolllte darauf hinweisen, dass auch diese Grenze nur dann gilt, wenn durch die Erhöhung die ortübliche Vergleichsemiete nicht überschritten wird.
Wurde der Text des UP nicht gelesen?
die Miete um über 20% anheben?
Und was stimmt jetzt - der Test des UP oder die Überschrift ?
vnA
Gruß Merger
Das können wir von hier aus naturgemäß nicht beurteilen.
Mir ging diese Antwort einfach nur ein Schrittchen zu weit:
Wenn dadurch die ortübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, darf er das.
Denn wenn die 20% bzw. die Kappungsgrenze überschritten ist, darf er halt nicht.
vnA
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Du hast geschrieben:
Wenn dadurch die ortübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, darf er das
und dabei fehlt meines Erachtens der Halbsatz: „,wenn die Kappungsgrenze nicht überschritten wird“
Klingt kleinlich, ist mE für den Fragesteller extrem wichtig, da er in seinem UP anklingen ließ, dass 20% überschritten seien.
Da keine Angaben vorliegen darf bei einer solchen Antwort auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kappungsgrenze von 20% auf 15% reduziert wurde.
Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
vnA
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