Neueiführung einer Nebenkostenart

Unterstellt, es wurde MV mit NK-Vereinbarung geschlossen. Darin ist neben einem Katalog der NK-Arten bestimmt: „Bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Neueinführung von NK ist der VM berechtigt, die erhöhten Kosten neben den etwa vereinbarten NK zusätzlich zu erheben“.

Der im Haus lebende VM hätte Gartenpflege, Hof- und Witerdienst unentgeltlich immer geleistet.

Seine Erben, weit entfernt wohnend, vergeben als Nachfolger nach Ankündigung diese Arbeiten an einen Dienstleister und berechnen sie anteilig allen 6 Parteien.

  1. Inwiweit kann sich ein M dagegen erfolgreich wehren und den Mieterverein argumentieren lassen, eine dementsprechende Vereinbarung würde durch MV nicht bestätigt?

  2. Macht bei bestrittener Forderung Mahnbescheid Sinn oder wäre Zahlungsklage nicht zielführender?

TIA

G image

Es ist doch eindeutig im MV vereinbart, daß später auftretende Kosten berechnet werden können.
Gruß
Melodie

Meiner Ansicht nach sind diese Nebenkosten vollumfänglich auf den Mieter abzuwälzen. Zum einen wegen dieser Zusatzvereinbarung neuer Nebenkosten im Mietvertrag. Zum anderen aber auch wegen der Art dieser Kosten, die üblicherweise zu den Betriebskosten gehören.

Ein Mahnbescheid macht vor Klageerhebung immer sind. Er kostet nicht viel und zeigt dem Betroffenen Mieter (bzw. den Mietern) die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen bezüglich des Erhalts der Nebenkosten.

Der Vermieter kann nur Nebenkosten berechnen, die er mit dem Mieter vereinbart hat. Zusätzliche Nebenkosten ohne Zustimmung des Mieters können nicht rechtskräftig berechnet werden.
Der Zusatz Mahnbescheid oder Zahlungsklage bleibt hier ohne Beantwortung.

Bevor ich auf diese Frage eine Antwort gebe, würde ich gern erfahren was Sie mit MV (Mietvertrag ??), VM (Vermieter oder Vormieter ??)& M (Mieter ?) meinen!!! Ich möchte nichts Falsch verstehen.
Bitte um kurze Rückmeldung, damit ich darauf Antwort geben kann.
Gruß dimi30poulos

Moin,
Du machst es geschickt, aber Vermietern gebe ich keinen Rat.

Gruß connection

Richtig Mietvertrag (MV), Vermieter (VM) und Mieter (M) sind gemeint.

G imnage

Danke für dein Einschätzung.

Unklar bleibt mir, ob die vertraglich vorbehaltene Möglichkeit einer Neueinführung von Nebenkosten tatsächlich vom Mieter zustimmungspflichtig wäre.

Im Umkehrschluss wären sie es ja nicht einführbar, wenn nur einer der Mieter wiederspräche, müssten alle anderen, dankbar, davon entbunden zu sein, mit 70+ Jahren turnusgemäß Rasen mähen?

G image

Zu Punkt 1.
Wenn der Vermieter, welcher vorher diese Tätigkeiten unentgeldlich ausgeführt hat, ist das eine Sache des Vermieters und sein gutes Recht dies zu Tätigen. Da es sogar in der Mietvereinbarung schriftlich festgehalten wurde ist dies natürlich ein gutes Beweismittel, dass diese erbrachten Leistungen von den Mietern nicht bezahlt werden müssen. Wenn nun die Erben ins Spiel kommen, weil der VM erkrankt oder sogar verstorben ist, können natürlich diese Tätigkeiten weiterhin von den Erben ausgeführt werden. Sie sind dadurch verpflichtret (durch den MV) diese Tätigkeiten auszuführen. Da diese allerdings anderwertig Wohnhaft sind, können diese Leistungen von einem Unternehmen ausgeführt werden. Es hätte allerdings eine Absprache, bzw. eine schriftliche Information an alle Mieter geben müssen, dass VM verstorben, oder erkrankt sei und diese Tätigkeiten nur weiterhin ausgeführt werden können, durch ein Fremdunternehmen, allerdings gegen Bezahlung. Diese Kosten würden dann an alle Mieter umgelegt werden. Da dies eine Juristische Frage, bzw. Angelegenheit ist, würde ich Ihnen folgendes Raten:
Wenn Sie einen Anwalt (für Wohnrecht)zu Rate ziehen, wird dies mindestens 200,00 € Kosten (Vorausgesetzt sie habe eine Rechtschutz Vers.).
Meine Empfehlung währe Anmeldung beim Mieterbund, Kosten 1 x im Jahr ca. 70,00 €. Die sind für solche Fälle spezialisiert. Falls Sie Recht bekommen sollten, haben sie jedenfalls Fachexperten an ihrer Seite, welche Tagtäglich damit zu tun haben und sie können den Mieterbund so oft sie mögen in Anspruch nehmen, ohne weitere Mehrkosten.
Andere Möglichkeit währe die Erben anzuschreiben und dagegen stimmen. Es sollten keine Kosten mehr anfallen, dafür würden diese Tätigkeiten von den Mietern in Eigenleistung getätigt werden.
Zu Frage 2:
Falls der VM gestorben sein sollte und die Erben alles weiterhin übernehmen, wenn dies zumindest am Zeitpunkt als der MV festgelegt und schriftlich festgehalten wurde, ist das ganze zu dem damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Die Erben haben sich dadurch verpflichtet die Tätigkeiten weiterhin auszuüben (durch die Annahme des Erbens). Allerdings spricht man hier von Höherer Gewalt (z.B. Tot) und es ist den Erben nicht zumutbar diese Tätigkeiten persönlich und unentgeldlich ausüben zu lassen, weil diese weit entfernt wohnen.
Mahnbescheide und Zahlungsaufforderungen würden das ganze nur verschlechtern und zu mehr Problemen führen. Meiner Meinung nach sollte vielleicht ein Gespräche gesucht und geführt werden, mit den Erben, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Solche Streitigkeiten sind nicht schön…

Vielen Dank für ihre ausführliche Einschätzung :smile:

Bei der Betrachtung gilt Pkt. 2, also Eigentümerwechsel durch Erbfolge. Die Neueigentümer können die Gartenpflege ebensowenig leisten wie 4 der 6 Parteien, alle 70+ und haben die Fremdvergabe angekündigt.

Die Weigerung einer Partei ist eher den Kindern geschuldet, die sich der mgl. Elternuntrhaltsverpflichtung entziehen wollen denn der Einsicht der Betroffenen selbst.

Auch wir würden gerade deshalb allzugern nach 42 Jahren Mietzeit Mahnbescheid vermeiden, sind aber im Interesse der Gleichbehandlung aller Parzeien dazu angehalten, um den Mieterfrieden zu wahren.

Wir gehen davon aus, dass durch höhere Gewalt eine derartige Neueinführung und Umlage berechtigt ist, da 5 von 6 Parteien aus Altersgründen die Gartenarbeit nicht selbst übernehmen können oder wollen. Selbst gegen Mietnachlass nicht.

IMHO gibt die Vereinbarung das her - sehen sie das anders?

MfG
image

Ich persönlich würde ihnen ebenfalls empfehlen, das ganze von einem Unternehmen zukünftig tätigen zu lassen und die Kosten komplett auf die 6 Parteien zu verteilen. Es ist leider nun mal so, dass wir alle älter werden und früher oder später hätte dies jeden treffen können.
MFG
dimi30poulos

Hallo,

eine Umlage ist hier zulässig, ich sehe keinen Erfolg fuer Sie.

Lieben Gruss

mitredenwill

Hallo, wenn im Mietvertrag kein Winterdienst wirksam vereinbart wurde, oder vereinbart wurde, dass die Kosten dafür durch den Mieter zu tragen sind, wird es schwierig. Mieter können sich dann erfolgreich wehren. Ich denke, dass Sie und auch ihre Mieter, das wissen. Ob die Klausel mit der „Neueinführung“ dort weiterhilft, glaube ich nicht. Es wurde ja nun keine neue NK - Art eingeführt, sondern lediglich die Kostenverteilung neu geregelt. Wenn z.B. wie demnächst die Rauchmelderpflicht eingeführt wird, können sie diese neue NK-Art auch umlegen. Hier denke ich, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

hallo,
ich bin mir gar nicht sicher, ob die genannte vertragsklausel wirksam ist. aber versuchen sie es doch mal, da soll der mieter selber drauf kommen. hausmeistertätigkeiten sind ja wohl eigentlich immer (also üblicherweise) in den nebenkosten abzurechnen. meist steht in mietverträgen eine riesen-litanei von sämtlichen nur denkbaren nk-arten drin oder einfach nur ein verweis auf die betriebskostenverordnung, und dann kann man natürlich auch die grünanlagenpflege und sonstige klassische hausmeistertätigkeiten abrechnen, selbst wenn das vorher nicht der fall war.
mahnbescheid ist in der sache unsinnig, übt nur psychologisch druck aus. wenn die gegenseite bei „widerspreche der forderung“ ein kreuzchen setzt, wars das, dann muss man den nachweis der berechtigung der forderung antreten, also klagen. aber das muss einer eben erst mal wissen, die meisten leute erschrecken wohl einfach, wenn so ein ding kommt und zahlen erst mal. und wie der mieterverein argumentieren könnte,da würde ich mir nicht allzu viel gedanken drum machen - das sollen die mal selbst sich überlegen…
viele grüße
salomo

sorry, nicht mein Fachgebiet.

Es gibt eine Möglichkeit. t Entscheidung des BGH müssen die Nebenkosten im Katalog der unlagefähigen Nebenkosten aufgeführt sein.
Das ist hier der Fall.
Im Mietvertrag muß ein Vorbehalt zur Einführung neuer Nebenksoten vereinbart sein. Ist das der Fall?
Frohe Ostern

Hallo Imager,

eine so hypothetische Anfrage ist nicht klar zu beantworten.
Meine Auffassung ist, dass die Gartenkosten umgelegt werden können, da sie zu den umlegbaren Nebenkosten gehören. Es ist dabei nicht entscheidend, dass die Kosten bislang nicht umgelegt wurden.
Der Fall sieht anders aus, wenn der Vermieter die Gartenkosten ausdrücklich nicht vereinbart hat. Dann kann er den Mietvertrag nur einvernehmlich ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Umkehren, den Anteil nicht beazhlen und auf Klage warten

Hallo,

ich fürchte aufgrund der angeführten vertraglichen Regelung kann die Erbengemeinschaft die Kosten als Nebenkosten geltend machen.

MfG