Hallo,
angenommen X hat an einem Samstag (voreilig) nach einem kostenlosen Probetraining einen Fitness-Vertrag unterschrieben (24 Monate Laufzeit). Das möchte X nun am Montag rückgängig machen. Angenommen in dem Vertrag steht nur was von Kündigung bei Krankheit /Umzug aber kein anderes Widerrufsrecht. X meint aber, dass man gesetzlich immer 2 Wochen Zeit für Widerruf/Kündigung hat. Richtig? Ausserdem steht in dem Vertrag noch was von einer Salvatorischen Klausel. Kann jemand weiterhelfen?
LG
angenommen X hat an einem Samstag (voreilig) nach einem
kostenlosen Probetraining einen Fitness-Vertrag unterschrieben
(24 Monate Laufzeit). Das möchte X nun am Montag rückgängig
machen. Angenommen in dem Vertrag steht nur was von Kündigung
bei Krankheit /Umzug aber kein anderes Widerrufsrecht. X
meint aber, dass man gesetzlich immer 2 Wochen Zeit für
Widerruf/Kündigung hat. Richtig? Ausserdem steht in dem
Vertrag noch was von einer Salvatorischen Klausel. Kann jemand
weiterhelfen?
bei der salvatorischen klausel muss man je nach inhalt unterscheiden:
Die bloße Feststellung, dass im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Regelung der Vertrag iÜ wirksam bleibt, ist jedenfalls für den reinen AGB-Vertrag so wirksam wie überflüssig, da er der gesetzlichen Anordnung des § 306 Abs 1 entspricht.
Demgegenüber ist die Klausel „Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein …, so sind die Parteien verpflichtet, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn des Gewollten … am nächsten kommt“ unwirksam (BGH ZIP 2002, 166)
aber dennoch ist in keinem fall der gesamte vertrag unwirksam.
und ein widerrufsrecht kann ich, wie auch mein vorredner, nicht erkennen.
a.
Hallo,
bei der salvatorischen klausel muss man je nach inhalt
unterscheiden:
was wenn unter dieser Klausel das stehen würde:
Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder weden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
LG
Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder
weden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige
oder undurchsetzbare Bestimmung durch gültige und
durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich
der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche
gilt im Falle einer Lücke.
der erste satz ist überflüssig.
der zweite und dritte satz ist unwirksam.
sollte eine klausel unwirksam sein, tritt an ihre stelle die gesetzliche regelung.
a.