Ich würde dabei auch zusätzlich auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…
verweisen.
Zwar scheint es möglich in Verbindung mit einer Eheschließung im Ausland auch dort seinen Namen vorübergehend ändern zu lassen, jedoch findet diese Änderung hierzulande keine Anerkennung, da § 1355 BGB u.a. entgegen steht. Nach deutschem Recht muss nach Eheschließung eine freiwillige und gleichlautende Erklärung beider Ehegatten erfolgen, andernfalls tragen beide ihren ursprünglichen Familiennamen weiter (vereinfacht ausgedrückt). Die Namenserklärung im Ausland muss der deutschen entsprechen, damit diese anerkannt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Demnach fände keine Namensänderung statt und beide Ehegatten würden weiterhin ihre ursprünglichen Familiennamen hierzulande weiterführen. u.U. kann bei Rückkehr in die Bundesrepublik beim Standesamt eine nachträgliche Namenserklärung wirksam abgegeben werden - dann jedoch nach deutschem Recht. Ob dies aber ohne weiteres möglich ist, da die Ehe ja bereits rechtsgültig im Ausland geschlossen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Etwas verzwickt…
Hoffe ein wenig geholfen zu haben.
Gruß