Hallo liebe wwwler,
Wir nehmen einfach mal folgendes an:
Person X geht in ein Geschäft.
Person X kauft sich dort einige PC-Komponenten, darunter Arbeitsspeicher und eine Grafikkarte, und nimmt diese mit nach Hause um sie dort einzubauen.
Arbeitsspeicher funktioniert nicht.
Person X fährt wieder zum Händler und lässt den Arbeitsspeicher einschicken, kauft bei der Gelegenheit gleich neuen Speicher.
Neuer Speicher, neues Glück der Rechner Funktioniert, bis nach ca. 2 Wochen auch die Grafikkarte das zeitliche segnet.
Grafikkarte wird auch eingeschickt, ca. ein Monat Wartezeit wird angekündigt.
Nach 2 Monaten des Wartens fragt sich Person X was denn wohl mit der Hardware ist und wann die wohl zurückkommt, und fährt zum Händler um dort auf ein Schild zu starren „Vorübergehend geschlossen“
Weitere 4 Monate Später:
Person X bekommt einen Newsletter des Händlers „Händler Y gibt es nicht mehr, aber kommen sie doch mal in unser Ladengeschäft, wir heißen jetzt Händler Z“
Wie kommt Person X ohne das Geld aus dem immer noch gleichen Besitzer zu prügeln an sein Geld bzw. die immer noch ausstehenden Komponenten?
Danke und Gruß
Christian
Wie kommt Person X ohne das Geld aus dem immer noch gleichen
Besitzer zu prügeln an sein Geld bzw. die immer noch
ausstehenden Komponenten?
es geht um ansprüche des x gegen y bzw. z (ich gehe davon aus, dass die ansprüche tatsächlich bestehen und dass die händler Y und Z personenverschieden sind, also keine bloße firmenänderung vorliegt) :
- problematisch an der anwendbarkeit des § 25 I HGB ist vor allem, dass hier offensichtlich die firma vollständig von der ursprünglichen bezeichnung abweicht, also nicht einmal ein firmenkern bestehen bleibt. weicht die neue firma vollständig von der ursprünglichen ab (?), ist § 25 HGB nicht anwendbar (nach der noch h.M.)
probleme bei dem merkmal der fortführung des handelsgeschäft bestehen jedenfalls -trotz kurzzeitiger unterbrechung- nicht
sollte also die firma komplett abweichen, würde ich ansprüche über § 25 I HGB i.V.m. §§ 434ff.bgb ablehnen.
-
§ 25 III HGB sehe ich ebenfalls als nicht verwirklicht http://dejure.org/gesetze/HGB/25.html
-
für eine haftung nach § 28 HGB fehlen mir die anhaltspunkte im sachverhalt (wurde das handelsgeschäft in eine gesellschaft eingebracht?)
Fazit: aus dem geschilderten sachverhalt sehe ich keine ansprüche gegen z.
- Die ansprüche gegen y als ursprünglicher vertragspartner bleiben natürlich erhalten. daran hat die aufgabe des handelsbetriebs grds. nichts geändert (anderenfalls könnte man sich leicht aus einem vertrag „herausstehlen“)
x muss sich also bzgl. seiner ansprüche an seinen ursprünglichen vertragspartner y halten.
im übrigen wäre es sinnvoll, wenn x sich informiert, ob z das handelsgeschäft von y fortführt und ob händler y und z überhaupt personenverschieden sind oder nur eine änderung der firmierung stattfand.
Hallo Ahnung12, vielen dank für deine Erläuterungen, ich denke das hilft mir nach anfänglicher Verwirrung schon weiter.
Händler Y ist wie ich mittlererweile schon herausgefunden habe Insolvent, Hat aber bereits vor einigen Monaten mit Hilfe eines Namensgebers Erneut ein Gewerbe angemeldet, Händler Z - welch eine Überraschung.
Gruß,
Christian