Hallo zusammen,
muß man bei einer Bewerbung den neuen Arbeitgeber auf eine Schwerbehinderung hinweisen auch wenn diese nicht sofort offenbar ist?
Danke & Gruß
Hallo zusammen,
muß man bei einer Bewerbung den neuen Arbeitgeber auf eine Schwerbehinderung hinweisen auch wenn diese nicht sofort offenbar ist?
Danke & Gruß
Guten Morgen,
nein, muss man nicht. Sofern die Behinderung nicht der in Zukunft auszuführenden Tätigkeit hinderlich ist (z. B. lahmendes Bein und Lagertätigkeit mit viel Gehen, Stehen, schwerem Tragen).
Gruß
Hallo
Die Schwerbehinderung ist nur auf Nachfrage zu offenbaren.
Gruß,
LeoLo
muß man bei einer Bewerbung den neuen Arbeitgeber auf eine
Schwerbehinderung hinweisen auch wenn diese nicht sofort
offenbar ist?
in bestimmten fällen besteht eine offenbarungspflicht. wird diese nicht erfüllt, besteht ein SE-anspruch aus einem vorvertraglichen schuldverhältnis, §§ 280 I, 311 I, 241 II bgb, bzw. ein anfechtungsrecht des ag.
die pflicht besteht,
wenn die betreffenden Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich machen oder
wenn diese Umstände sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind
steht dem AGG nicht entgegen, § 8 AGG
BeckOK, Jun '11, § 611 Rn.108ff. mwn
muß man bei einer Bewerbung den neuen Arbeitgeber auf eine
Schwerbehinderung hinweisen auch wenn diese nicht sofort
offenbar ist?in bestimmten fällen besteht eine offenbarungspflicht. wird
diese nicht erfüllt, besteht ein SE-anspruch aus einem
vorvertraglichen schuldverhältnis, §§ 280 I, 311 I, 241 II
bgb, bzw. ein anfechtungsrecht des ag.
So pauschal ist die Aussage zweifelhaft. Der UP möchte eine Aussage bez. der Tatsache der Schwerbehinderung.
Davon ist zu unterscheiden das Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen unabhängig davon, ob dafür eine Schwerbehinderung anerkannt wurde oder nicht.
die pflicht besteht,
wenn die betreffenden Umstände dem Arbeitnehmer die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich machen oderwenn diese Umstände sonst für den Arbeitsplatz von
ausschlaggebender Bedeutung sind
Selbstverständlich hat ein AN bzw. Bewerber eine Offenbarungspflicht bezüglich gesundheitlicher Symptome , die sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken.
Diagnosen muß er aber nicht offenlegen.
steht dem AGG nicht entgegen, § 8 AGG
Das gilt aber nur für Symptome. Die Tatsache der Schwerbehinderung muß aber nicht - auch nicht auf Nachfrage - offen gelegt werden. Zwar hat sich das BAG dazu seit AGG-Einführung noch nicht dazu geäußert, aber alle mir bekannte Literatur geht davon aus, daß das BAG seine Rechtsprechung zur Offenbarung einer Schwerbehinderung bei Gelegenheit an die Rechtsprechung zu Schwangerschaft oder Gewerkschaftszugehörigkeit anpassen wird, nachdem das AGG diese möglichen Diskrimierungsgründe gleichrangig behandelt.
BeckOK, Jun '11, § 611 Rn.108ff. mwn
&Tschüß
Wolfgang
Hallo
sorry LeoLo
Die Schwerbehinderung ist nur auf Nachfrage zu offenbaren.
M. E. ist die diesbezügliche BAG-Rechtsprechung seit Einführung AGG nicht mehr anwendbar:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A…
Gruß,
LeoLo
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang
Die Schwerbehinderung ist nur auf Nachfrage zu offenbaren.
M. E. ist die diesbezügliche BAG-Rechtsprechung seit
Einführung AGG nicht mehr anwendbar:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A…
Wir sind da sehr nah beieinander, aber ich warte immer noch gebannt auf ein handfestes Urteil. Daß es darauf hinauslaufen wird, sehe ich wie Du. Vielleicht sollte ich zukünftig aber deutlich mehr darauf hinweisen, daß meine gemachte Aussage in der arbeitsrechtlichen Literatur als überholt angesehen wird.
Gruß,
LeoLo
in bestimmten fällen besteht eine offenbarungspflicht. wird
diese nicht erfüllt, besteht ein SE-anspruch aus einem
vorvertraglichen schuldverhältnis, §§ 280 I, 311 I, 241 II
bgb, bzw. ein anfechtungsrecht des ag.So pauschal ist die Aussage zweifelhaft.
die aussage ist bereits deshalb nicht pauschal, weil ich ausdrücklich geschrieben habe, dass ansprüche in „bestimmten fällen“ bestehen.
Der UP möchte eine
Aussage bez. der Tatsache der Schwerbehinderung.
Davon ist zu unterscheiden das Bestehen gesundheitlicher
Einschränkungen unabhängig davon, ob dafür eine
Schwerbehinderung anerkannt wurde oder nicht.die pflicht besteht,
wenn die betreffenden Umstände dem Arbeitnehmer die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich machen oderwenn diese Umstände sonst für den Arbeitsplatz von
ausschlaggebender Bedeutung sindSelbstverständlich hat ein AN bzw. Bewerber eine
Offenbarungspflicht bezüglich gesundheitlicher Symptome , die
sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken.
Diagnosen muß er aber nicht offenlegen.
ich weiß nicht, was du unter gesundheitl. symptomen verstehst.
es geht mir um die frage der speziellen behinderung und nicht die feststellung der eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 69 SGB IX).
da die frage des „ob“ keine auswirkung auf die geforderte arbeitsleistung hat, ist die unterstellung unbegründet.
Die Tatsache der
Schwerbehinderung muß aber nicht - auch nicht auf Nachfrage -
offen gelegt werden. Zwar hat sich das BAG dazu seit
AGG-Einführung noch nicht dazu geäußert, aber alle mir
bekannte Literatur geht davon aus, daß das BAG seine
Rechtsprechung zur Offenbarung einer Schwerbehinderung bei
Gelegenheit an die Rechtsprechung zu Schwangerschaft
die anpassung an die rechtspechung zur schwangerschaft halte ich für sehr fragwürdig.
bei der schwangerschaft wird überhaupt kein fragerecht zugebilligt, wogegen sich das bag früher immer gesträubt hat bis der eugh ein machtwort sprach.
bei der schwerbehinderung gilt diese rspr ausdrücklich nicht. daher sind die beiden fälle auch nicht miteinander vergleichbar.
aber man wird sehen, wie das bag auf das agg reagiert…
ich kenne deine quellen nicht, aber es gibt genügend literatur, die es mit verweis auf die rspr. anders sieht:
Auskunftspflichten Arbeitnehmer, Kreitner/Küttner, Personalbuch 2011
18. Auflage 2011
Joussen: Schwerbehinderung, Fragerecht und positive Diskriminierung nach dem AGG, NZA 2007, 174
Rolfs/Giesen/Joussen, BeckOK § 611 BGB Rdnrn. 68f.
Henssler/Willemsen/Kalb-Thüsing 2. Aufl. (2006), § 123 BGB, Rdnr. 2
MünchArbR/Richardi, 2. Aufl. (2000), § 45 Rdnr. 29
öAT 2011, 153 Besonderer arbeitsrechtlicher Schutz der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Personen
hier noch ein kurzer auszug (ungeprüft) von BetrVG § 94 Rn14f., Thüsing/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 12. Auflage 2010:
„Enge Grenzen sind auch der Frage nach einer Behinderung und der Schwerbehinderteneigenschaft gezogen. Allerdings ist anders als bei der Frage nach der Schwangerschaft die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft zulässig sei (BAG 3. 12. 1998 AP BGB § 123 Nr. 49; BAG 5. 10. 1995 AP BGB § 123 Nr. 40; BAG 11. 11. 1993 AP BGB § 123 Nr. 38; BAG 1. 8. 1985 AP BGB § 123 Nr. 30; s. Kittner/Zwanziger/Becker, § 29 Rn. 49; Schaub, ArbeitsR-HdB § 26 Rn. 24; krit. unter Hinweis auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung Schwerbehinderter ErfK/Schmidt, Art. 3 GG Rn. 79; ErfK/Preis, BGB § 611 Rn. 274; für die Notwendigkeit eines Tätigkeitsbezugs Großmann, NZA 1989, 702). Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass sich an die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zahlreiche gesetzliche Pflichten knüpfen. Diese begründeten ein berechtigtes Interesse…
Uneingeschränkt erlaubt bleibt die Frage nach einer Behinderung nur dann, wenn ihr Fehlen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit ist (Wisskirchen, DB 2006, 1491, 1494; Düwell, BB 2006, 1741, 1743).“
auch hier ist natürlich die spezielle behinderung gemeint und nicht die frage nach dem status.