angenommen mir wird ein neuer Arbeitsvertrag von meinem Arbeitgeber
angeboten zum Wechsel aus dem BAT in den Banktarif und ich wäre bisher nach BAT §55 unkündbar. Jetzt soll neu im Banktarif für die Unkündbarkeit der BetrVG §111.
gelten.
Wer weiss, was besser wäre (BAT §55 oder BetrVG §111) ?
Hallo,
leider muss ich ivo Recht geben: § 111 BetrVG beschäftigt sich mit der Betriebsänderungen (Stilllegung, Personalabbau etc.). Allerdings ist es durchaus möglich, dass im Rahmen den des Interessensausgleich nach § 111 BetrVG vereinbart wurde, dass die Unkündbarkeit „übertragen“ wird. Da es sich beim Interessenausgleich um eine Betriebsvereinbarung (kollektiver Bezug) handelt, scheint es mir nicht möglich, dass dies dort geregelt werden kann.
Allerdings ist es problemlos möglich, dass der neue Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, der die „Unkündbarkeit“ arbeitsvertraglich regelt. Die Frage läßt sich so also nicht abschließend beurteilen.
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