Neuer arbeitsvertrag, abfindung

hallo zusammen. meine frau hat nun einen neuen arbeitsvertrag bekommen.
wie ist das nun im falle einer kündigung?
sie arbeitet bereits seit acht jahren in der firma und diese firma baut bundesweit reichlich stellen ab. wenn sie ebenfalls betroffen wird, hat sie dann noch ihren anspruch auf abfindung? einen sozialplan bzw. eine gewerkschaft gibt es in dem betrieb nicht…

Hallo,

ein Recht auf eine Abfindung gibt es eh nicht. Unklar ist hier die Funktion des neuen Arbeitsvertrages: Andere Wochenarbeitszeit? Anderer Lohn, andere Arbeitsorte? Wenn der Arbeitgeber kündigt, hat der Gekündigte 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Hier wird dann die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Entscheidend sind nun die Kündigungsgründe: Wird betriebsbedingt (z.B. Arbeitsplatzabbau) oder personenbedingt (Krankheit oder Verhalten des Arbeitnehmers) gekündigt. Für eine Kündigungsschutzklage ist es hilfreich eine Rechtsschutzversicherung (inklusive Arbeitsrechtsschutz) zu haben oder Gewerkschaftsmitglied zu sein. Also: In so einem Fall sollte man keine Kündigungsgründe bieten (lange Krankheit, schlechtes Verhalten, zu spätkommen oder so), diese Leute werden zuerst rausgekündigt.
Greetinx
GIK

Hallo,

die Angaben sind für eine Beantwortung etwas zu dürftig: Was heißt: Einen neuen Arbeitsvertrag bekommen? Arbeitsverträge können nicht einseitig geändert werden, da sie gegenseitige Verträge sind. Zu einer Änderung ist entweder die Zustimmung des Arbeitnehmers nötig oder eine vorherige Kündigung/Änderungskündigung.
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es entgegen weitläufiger Meinung NICHT. Zwar billigen Arbeitsgerichte den AN meist Abfindungen zu, aber ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht!
Gibt es einen Betriebsrat? Dann kann der einen Sozialplan durchsetzen. Gibt es keinen, sind die AN selbst daran schuld, dass es keinen gibt.

Gruß
Bolo2L

Hallo Klaus Kossack,
so etwas wie einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht.

Nicht selten zahlen Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Viele Arbeitnehmer vermuten deshalb, dass ihnen nach einer Kündigung automatisch auch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Die wirkliche Rechtslage ist anders.

Der Normalfall: Kein Rechtsanspruch auf Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich in aller Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Die meisten gezahlten Abfindungen werden in der Praxis bisher nicht etwa versprochen, weil dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Der Arbeitgeber möchte mit der Zahlung einer Abfindung vielmehr eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer „erkaufen“, um teilweise sehr teure Prozessrisiken zu vermeiden.

Mit der Umsetzung der Agenda 2010 hat der Gesetzgeber eine Abfindungsregelung " in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen (§1a Kündigungsschutzgesetz). Diese seit dem 01.01.2004 geltende Abfindungsregelung gibt dem Arbeitnehmer unter ganz bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung:

1.Der Arbeitgeber erklärt eine betriebsbedingte Kündigung und gibt in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis , dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.
2.Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen.
Ein Rechtsanspruch ist dies nicht, denn der „Anspruch“ auf die Abfindung hängt davon ab, dass der Arbeitgeber die Abfindung freiwillig anbietet und der Arbeitnehmer anschließend - wiederum freiwillig - von der nach wie vor möglichen Kündigungsschutzklage absieht. Der Sinn dieser Neuregelung erschließt sich nicht, wenn man bedenkt, dass derartige Übereinkünfte schon seit langem unter dem Begriff „Abwicklungsvereinbarung“ gängige Praxis sind. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Abfindung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Nachteilen verbunden ist. Im übrigen gilt, dass die herkömmliche Vorgehensweise (Kündigungsschutzklage) bei Beauftragung eine deutlich höhere Abfindung ergeben dürfte, jedenfalls wenn man einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt Verhandlungen zur Abfindung führen lässt.

Wann ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht etwa automatisch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern nur dann, wenn für den Abfindungsanspruch eine bestimmte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann sich insbesondere aus folgenden Anspruchsgrundlagen herleiten:

Im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung (sehr selten).
Aus einem Tarifvertrag. In bestimmten Branchen sehen Tarifverträge Abfindungen bei betriebsbedingtem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor. Diese Tarifverträge werden oft als Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag bezeichnet.
Aus Rationalisierungsschutz-Abkommen. Gelegentlich gibt es Abkommen zwischen Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalräten, Gewerkschaften und anderen Stellen, die einen Rationalisierungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer vorsehen. Derartige Abkommen kommen bei der Privatisierung ehemals staatlicher Betriebe vor und sehen oft Abfindungen vor.
In Betrieben mit Betriebsrat: In einem Sozialplan vorgesehene Abfindung, die oft für betriebsbedingtes Ausscheiden von Arbeitnehmern vorgesehen wird.
Als gesetzliche Abfindung (§ 113 BetrVG), wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, oder von einem mit dem Betriebsrat erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und ein Arbeitnehmer deshalb entlassen. Hierzu gehören vor allem die Fälle, in denen der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keine oder nicht genügende Verhandlungen über einen Sozialplan geführt hat oder Vereinbarungen mit Betriebsrat nicht einhält.
Grundsätzlich kann sich ein Abfindungsanspruch auch aus aus betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Als gesetzliche Abfindung nach einem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers. Dies kommt infrage, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das Arbeitsgericht kann dann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Dieser Antrag macht meist keinen Sinn, weil der Arbeitnehmer - wenn er den Kündigungsschutzprozess mit einem arbeitsrechtlichen spezialisierten Rechtsanwalt taktisch optimal geführt hat - oft im Verhandlungsweg eine sehr viel höhere Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann.
Als gesetzliche Abfindung nach einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Dies kommt infrage, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dieser „letzte Ausweg“ ist dem Arbeitgeber nur in ganz bestimmten Fällen möglich.

Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG
Borkuschter

Eine Abfindung gibt es nicht bei jeder Kündigung, es kommt immer auf die Gründe an.
Man sollte auch immer bei einem neuen Vertrag darauf achten, dass keine Betriebszugehörigkeit aberkannt wird.
Richter werden dieses jedoch immer berücksichtigen, es sei denn, dass es kein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis war.

Hallo Klaus,
also 100%ig weiss ich das auch nicht, es gibt auf jeden kein Gesetz für Abfindungen. Auf jeden Fall ganz schnell Arbeitsrechtsschutzversicherung abschliessen oder Mitglied bei der zuständigen Gewerkschaft werden, dann ist man auch nach 1/2 Jahr versichert (bei Verdi ist das so). Im Falle einer Kündigung dann Anwalt nehmen und auf Abfindung klagen. Ach ja auf keinen Fall irgendwelche Aufhebungsverträge unterzeichnen.
Gruß Elvira

Hallo Klaus,

ich war Sicherheitsingenieur, kein Arbeitsrechtler. Sorry, ich kann die Frage nicht beantworten.

Herzliche Grüße

Wolfgang