An alle Experten,
nehmen wir mal folgendes an:
Eine Mutter,arbeitsuchend, ( ihr 2. Mann bezahlt den Unterhalt) bezahlt 300€ Unterhalt an ihren 17 J. Sohn.Jetzt hat sie einen Job , bei der sie ca. 1500,- Brutto ,ca. 790€ netto , verdient.
Wie wird der Unterhalt jetzt gerechnet?
danke schon jetzt
lisa
Hallo,
vermutlich bezahlt sie gar keinen Unterhalt, wenn dieser Job ein Vollzeitjob ist.
Der Selbstbehalt von barunterhaltspflichtigen Eltern beträgt, wenn sie berufstätig sind, 900 Euro.
Allerdings gibt es Ausnahmen der Gestalt, dass der Selbstbehalt evtl. gekürzt wird, wenn man in einer verfestigten Partnerschaft lebt. Dies wegen der angeblichen Preisersparnis bei der „Eintopfwirtschaft“.
Gruß
Ingrid
Guten Morgen,
danke für die NAchricht, aber wie steht es mit dem 2.Ehemann,wird sein Gehalt dazu gerechnet??
lisa
Beim berechnen des Nettogehaltes wird zumind. die Steuerklasse 4 angenommen (entspricht 1) und nicht die 5, folglich dürften bei diesem Bruttogehalt und der Anrechnung von Steuererstattungen, Jahressonderszahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld weiterhin ca. 300 € KU zu zahlen sein.
Grüße
Bröselchen
Hallo
warum 4, mein jetziger hat 3, dann bekomme ich doch 5,oder??
lisa
Hallo Lisa,
unter Umständen wird das Einkommen des Ehepartners mit dazu genommen. Gerichte gehen hier nicht unbedingt einheitlich vor.
Es gibt verschiedene Berechnungsmodelle. Eines davon ist, dass das Einkommen des Zweitmannes bzw. der Zweitfrau und des barunterhaltspflichtigen Elternteiles addiert werden und dann wird dieses Einkommen geteilt.
Dies aus der (gerichtlichen) Idee heraus, dass Ehepaare zusammen wirtschaften und sich alles teilen.
Beispiel: Ehepartner verdient 3.000 Euro und unterhaltspflichtiger Elternteil 1.000 Euro (beide netto).
Addiert ergibt das ein Familieneinkommen von 4.000 Euro. Da Ehepaare alles teilen, hat der unterhaltspflichtige Elternteil jetzt ein (fiktives) Einkommen von 2.000 Euro und hiervon wird dann der Unterhalt berechnet.
Nicht jeder Richter rechnet so, aber es gibt diese Berechnung nicht allzu selten.
Mir ist sogar mal ein Urteil über den Weg gelaufen, wo dann noch der Selbstbehalt gekürzt wurde, weil ja durch das gemeinsame Wirtschaften gespart werden kann.
Das Kürzen vom Selbstbehalt ist dagegen recht häufig.
Eine andere Berechnungsvariante kann sein, dass (wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht vollzeit arbeitet) ihm ein fiktives Einkommen (manchmal auch Taschengeld) angerechnet wird, das ihm vom neuen Ehepartner zusteht, weil er für diesen den Haushalt führt.
Steuerklasse wird die 4 vorausgesetzt. Wobei das relativ nebensächlich ist, da ja auch Steuererstattungen in die Unterhaltsberechnung mit einfließen. Das Finanzamt errechnet am Jahresende bei einem Ehepaar immer nach 4 : 4 - egal wie die Konstellation vorher ausgesehen hat.
Gruß
Ingrid
5 ist (fast) die schlechteste Steuerklasse und der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet die günstigste zu nehmen bzw. mind. 4 welche dann bei Unverheirateten 1 entspricht.
Was aber eigentlich fast egal ist, weil beim Steuerausgleich dann ein größerer Teil auf den Unterhaltspflichtigen entfällt und der wiederum dem Unterhaltspflichtigen auf das Einkommen gerechnet wird.
Maßgeblich zur Berechnung des Unterhalts ist ein Einkommensjahr inkl. Sonderzahlungen und Steuererstattungen/nachzahlungen.
Es kann ja nicht sein, das ein Unterhaltspflichtiger Steuerklasse 5 wählt nur um weniger Unterhalt zahlen zu müssen und am Ende durch die Steuererklärung eine hohe Summe zurückbekommt.
Es empfiehlt sich die Unterhaltsrechtliche Leitlinien des zuständigen OLG zu lesen.
Auszug aus den Süddeutschen Leitlinien:
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte .
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen ( z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld ), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. 1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder
Grüße Bröselchen