Neuer Mieter tritt vor Vertragsabschluss zurück

Hallo, hab da mal eine Frage. 

Die jetzige Wohnung wurde fristgerecht gekündigt. Es waren mehrere Interessenten da und der Vermieter hat sich für jemanden entschieden. 
Es folgte die Frage, ob die Wohnung auch schon früher übernommen werden könne. Diesem wurde zugestimmt. Zwischen neuem Mieter und Vermieter wurde dieses auch mündlich vereinbart. 
Nun ist der neue Mieter vor Vertragsabschluss abgesprungen. 

Wie ist da die Rechtslage? Besteht die Verpflichtung gegenüber dem bisherigen Vermieter auf Zahlung der Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses? 

Es wurden bereits etliche Sachen vereinbart mit dem neuen Vermieter einschließlich Einzugstermin. 

Danke schon einmal für die Bemühungen.

IMHO käme hier ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung vorvertraglicher Pflicht nach konkreten Vertragsverhandlungen n. § 311 Absatz 2 Nr. 1 BGB in Betracht.

Allerdings nur in konkret bezifferten Aufwendungen der Mietersuche oder nachweislichen Schäden, etwa durch Mietausfall bis zur Nachvermietung, wobei eine Schadensminderungpflicht bestünde, unverzüglich einen anderen Mieter zu finden.

G imager

Hallo
es muß einen Grund geben warum der neue Mieter vor Vertragsabschluß zurückgetreten ist.

Klar, er hat es sich anders überlegt.

vnA

1 Like

Es folgte die Frage, ob die Wohnung auch schon früher
übernommen werden könne. Diesem wurde zugestimmt. Zwischen
neuem Mieter und Vermieter wurde dieses auch mündlich
vereinbart. 
Nun ist der neue Mieter vor Vertragsabschluss abgesprungen. 

Nein. Mietverträge haben keine Schriftformerfordernis, können auch mündlich geschlossen werden. Dies ist hier m. E. durch Angebot und Annahme bereits erfolgt, konkludent durch Vereinbarung eines Einzugstermins. Ein Rückzieher geht nun nur noch im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Problem ist die Beweisbarkeit. Aber wenn es - wie hier - Zeugen gibt…

Wie ist da die Rechtslage? Besteht die Verpflichtung gegenüber
dem bisherigen Vermieter auf Zahlung der Miete bis zum Ende
des Mietverhältnisses? 

Ja, die beiden Verträge sind voneinander unabhängig zu sehen. Allerdings hätte der alte Mieter nach Bereicherungsgrundsätzen Anspruch auf Rückvergütung für die Zeit, in der der neue Mieter bereits Miete zahlt und die doppelt vermietete Wohnung bewohnt.

Es wurden bereits etliche Sachen vereinbart mit dem neuen
Vermieter einschließlich Einzugstermin. 

Das eine schließt ja nicht das andere aus, d.h. bis Oktober Miete zahlen heißt nicht bis Oktober drin wohnen müssen, und ab August Miete zahlen heißt auch nicht ab August drin wohnen müssen.

Danke schon einmal für die Bemühungen.

Bitte.

s.

Hallo

… Nun ist der neue Mieter vor Vertragsabschluss abgesprungen.

Wenn ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden sollte, dann ist durch gegenseitige mündliche Zusage/Absichtserklärung einen schriftlichen Mietvertrag schliessen zu wollen noch kein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…

Der Vermieter hat also keine Ansprüche gegenüber dem Mietinteressenten/dem potentiellen Nachmieter.

Wenn der bisherige Mieter durch Nachmieterstellung vorzeitig aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen werden sollte, dann ist die vorzeitige Mietvertragsentlassung ebenfalls nicht zustande gekommen.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachmieter-abgesprun…

Daher:

Besteht die Verpflichtung gegenüber dem bisherigen Vermieter auf Zahlung der Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses?

Ja

Grüsse Rudi

Wenn ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden sollte,
dann ist durch gegenseitige mündliche Zusage/Absichtserklärung
einen schriftlichen Mietvertrag schliessen zu wollen noch kein
mündlicher Mietvertrag zustande gekommen.

Stimmt.

Der Vermieter hat also keine Ansprüche gegenüber dem
Mietinteressenten/dem potentiellen Nachmieter.

Stimmt nur, wenn im konkreten Fall diese Absprache auch Bestand. Davon steht aber nichts im UP. (Und schließlich kann eine vereinbarte Schriftformerfordernis nicht zuletzt auch mündlich einvernehmlich abbedungen werden, wenn nicht eine sog. „doppelte Schriftformklausel“ vereinbart ist.)

Gruß
s.

Der Vermieter hat also keine Ansprüche gegenüber dem Mietinteressenten/dem potentiellen Nachmieter.

Stimmt nur, wenn im konkreten Fall diese Absprache auch Bestand. Davon steht aber nichts im UP. (Und schließlich kann eine vereinbarte Schriftformerfordernis nicht zuletzt auch mündlich einvernehmlich abbedungen werden, wenn nicht eine sog. „doppelte Schriftformklausel“ vereinbart ist.)

Gruß
s.

Ich hatte mich auf die Angabe des TE bezogen.
Aber Du hast recht - wenn diese Aussage des TE unzutreffend ist

Nun ist der neue Mieter vor Vertragsabschluss abgesprungen.

dann sind auch meine Ausführungen unzutreffend.

Gruß Rudi