Hallo, ich habe einen Sattel neu online gekauft. Er ist leider bei Benutzung an Nähten gerissen. Der Sattel rutschte beim Reiten, trotz Nachgurten, zur Seite. Ein Steigbügelist länger als der andere. Die Firma gewährt keine Gewährleistung. Der Sattel ist noch kein halbes Jahr alt. Ich denke, dass der Sattel durch einen Fabrikationsfehler oder ähnlichen kaputt gegangen ist. Er hat einen Neuwert von ca. 500 Euro und jetzt sagt die Firma eine Reparatur wäre unwirtschaftlich. Wer kann mir einen Rat gegeben, ob ich Ersatzansprüche habe. Die Firma bietet keine Garantie, keine Gewährleistung,keine Kulanz.
Vielen Dank für Antworten
Nelahmax
Gewährleistung ist gesetzliche Pflicht.Wenn die Firma allerdings im Ausland sitzt wird es schwer sein den Anspruch durchzusetzen.Wenn es eine deutsche Firma ist hilft wohl auch nuir der Rechtsanwalt wenn die Deine Ansprüche ablehenen.
Die Frage wurde von mir bereits beantwortet
Hallo,
also wenn du den Sattel neu mit Rechnung von einem Händler gekauft hast solltest du auch eine Rechnung und somit auch eine Gewährleistung dafür haben. Normalerweise hat die Firma das Recht bis zu 3x zu reparieren, wenn dies scheitert hast du das Recht zur Wandlung ( neuer Sattel oder Geld zurück). Was die Firma nun direkt machen will - da wie du schreibst eine reparatur unwirtschaftlich ist - kann ich nicht sagen. Gehe davon aus das die dann den Sattel tauschen sollten oder dir das Geld auszahlen.
Allerdings solltest du aber,- wenn du gekauft hast mit Rechnung und Gewährleistung, dich nicht abspeisen lassen!!! Es gibt nunmal eine gesetzliche Gewährleistung und so wie du das schilderst liegt das ja wohl am Hersteller.
Notfalls per Anwalt und wenn die sich weiter drücken wollen per Gutachter einschreiten. Dafür solltest du aber eine RV haben.
Auszug aus dem Netz:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Geb mal bei Google ein - BGB Gewährleisung
LG
Martina
hallo,
ein ausschluss der gewährleistung ist eigentlich nicht möglich. wenn die reparatur unwirtschaftlich ist, dann muss ersatz beschafft werden. da hilft wohl nur der weg zum anwalt
gruß
candy**66