Neuer Vereinsvorstand - Beisitzer

Hallo,
unser Vereinsvorstand formiert sich neu … wir haben die Position es Beisitzers ebenfalls neu zu vergeben und überlegen den Chorleiter einzubeziehen. Dieser bezieht allerdings einen monatlichen Obulus für die Dirigentenarbeit. Ist das möglich?

Ist es möglich die Funktion des Beisitzers unbesetzt zu lassen?

DANKE! :slight_smile:

Hallo,

auf beide Fragen ein deutliches „Das muß man in der Satzung nachlesen!“. Egal, was hier noch so kommt: ehrlich, ohne Studium der Satzung kann man das nicht beantworten. So ganz generell empfiehlt es sich übrigens, diese immer mal wieder (z.B. vor der jährlichen Mitgliederversammlung) mal durchzugehen, weil bisher bei jedem Verein, mit dem ich zu tun hatte, eklatante Verstöße dagegen immer wieder vorkamen - sei es hinsichtlich Frist und Form der Einladung, sei es bei der Durchführung von Abstimmungen (darf jeder abstimmen oder nur volljährige Mitglieder) usw. usf. Im schlimmsten Fall kann man die ganze Versammlung wiederholen, weil einem Mitglied oder dem Gericht (Vereinsregister) ein Verstoß aufgefallen ist und alle Beschlüsse unwirksam sind.

Also: Satzung lesen.

Gruß
C.

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Hi,
nur so ganz allgemein (abgesehen von der Satzung): es ist durchaus möglich, dass Vorstandsmitglieder auch für den Verein arbeiten. Ich bin in Vorstandsfunktion tätig und zugleich als Übungsleiter (Trainer). Der erste Vorsitzende dto.
ist aber bei uns durch die Satzung abgedeckt

Und das ist wichtig. Das Gesetz (§ 27 Abs. 3 S. 2 BGB) sieht nämlich ausdrücklich eine unentgeltlliche Tätigkeit vor. Daher muß jede andere Regelung in der Satzung verankert sein, auch wenn man glauben kann, daß Übungsleiter eine andere Tätigkeit ist als Vorstandsvorsitzender. Ist aber falsch.

Gruß
C.

Da kann man jetzt vortrefflich drüber streiten.
Aber der ÜL erhält ja keinen Lohn etc. sondern eine Aufwandsentschädigung.
Von daher würde, wenn deine Auffassung zuträfe, ja ein Vorstandsmitglied, dass zusätzlich ÜL ist, schlechter gestellt, als ein ÜL, der nicht im Vorstand ist.
Abgesehen davon dürfen auch Vorstandsmitglieder eine Erstattung ihres Aufwandes verlangen - entweder gegen Einzelnachweis (geht so) oder (seit ein paar Jahren erst) als Pauschale. DAS muss dann aber in der Satzung verankert sein - wozu man am besten einen von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen Text nimmt. Es gibt sonst zu große Problem.
Wir haben uns angewöhnt, vor Satzungsänderungen, die Zahlungen betreffen, den Entwurf an das FA zu senden - die helfen schnell und gerne (lieber einmal mehr beraten, als nachher das im Einspruchs- und Klageverfahren klären)

Darüber kann man streiten, aber das bringt nicht allzu viel, weil sich die Kommentatoren da sehr einig sind: erhält ein Vorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit als Übungsleiter, dann darf das nur auf Grundlage einer entsprechenden Klausel in der Satzung geschehen. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Gruß
C.

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