GEWERBEMIETVERTRAG:
Hallo Leute, Frage: Besagter Mietvertrag, ist mit der verantwortlichen Hausverwaltung im Namen der Erbgemeinschaft, vor 6´monaten auf weitere 5 Jahre abgeschlossen worden. das Haus ist5 Monate nach Vertragsabscluss, verkauft worden. Hat der zuvor abgesclossene Mietvertrag, noch seinen alten bestand und Richtigkeit? da neuer vermieter in einem kurz Gespräch behauptet, man müsse einen neuen Mv.erstellen… ganz Liebe Grüße. J.A
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
hausblick
hallo,
kann ich nichts zu sagen
lisa
Moin!
Meines Wissens nach hat ein Wohnungs-/Haus-Mietvertrag bei Verkauf einer Immobilie auch weiterhin Bestand und wird vom Neueigentümer mit übernommen. Der neue Eigentümer kauft also eine Immobilie mit „Mann und Maus“ und muß sich an den vorher abgeschlossenen Mietvertrag bis zum Ablauf dessen halten.
Allerdings ist das so bei privaten Mietverträgen, die -auch so weit ich weiß- anderen Rechtssprechungen unterliegen.
Wie das bei gewerblichen Immobs ist, weiß ich nicht.
Aber da hilt ein RA weiter.
Gruß
MK
Hallo Robi42,
mit der Unterschrift unter den notariell beglaubigten Kaufvertrag tritt der neue Vermieter mit allen Rechten und Pflichten in den alten Mietvertrag ein.
Insofern ist es nicht zwingend einen neuen Vertrag zu schliessen.
Wenn er also einen neuen Mietvertrag vorlegt und der enthält abweichende Festlegungen, dann müssen Sie diesen Vertrag nicht akzeptieren.
Beste Grüße
hardy
Vielen Dank für die Auskunft!!!
Hallo,
der Mietvertrag hat weiterhin Bestand. Wenn der neue Vermieter einen neuen Vertrag abschließen will, dann darf er nur als neuer Vermieter im Vertrag auftauchen, alles andere muss genauso wie im alten Vertrag stehen.
Freundliche Grüße
Udo
Kauf oder Versteigerung brechen nicht bestehende Mietverträge, sowei in einem Gewerbemietvertrag darüber nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich niedergelegt wurde.
Hallo,
ich würde mich anwaltlich beraten lassen
MfG heini794
Hallo Robi 42,
Der abgeschlossene Mietvertrag gilt solange er abgeschlossen ist.Der neue Eigentümer hat ihn mit Kauf des Objektes übernommen und ändert daran nichts, es sei denn er will unbedingt einen neuen Vertrag, dann muss er dir in allen deinen gewünschten Punkten entgegenkommen.Vorsicht bei Klauseländerungen, wie Mietminderungs- und Schadensersatzausschluß!
Schöne Grüße zurück!
Gewebliche Mietverträge sind den privaten Mietverträgen gleich gestellt. Und hier gilt
Wird das Haus oder die Wohnung verkauft, gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete. Solange die Miet-/Gewerbewohnung nicht in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, ändert sich für die betroffenen Mieter (fast) nichts.
Kein neuer Mietvertrag: Der Käufer des Hauses oder der Wohnung tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.
Miete nur an Berechtigten zahlen: Nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer die Miete zahlen! Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den „Neuen“ auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert.
Bei Zwangsversteigerungen kommt es auf den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss an. Erben können ihre Berechtigung mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.
Kündigungsschutz gilt: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 9 bzw. 12 Monaten.
Ausnahme: Hat der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben, kann er mit Dreimonatsfrist kündigen. Er muss dann nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin kündigen.
Mieterhöhung: Der neue Eigentümer hat kein „automatisches“ Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können.
Mietkaution: Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Mietkaution der neue Eigentümer. Wird er zahlungsunfähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten.
Ein Wohnraum-Mietvertrag bleibt unverändert bestehen, egal wer Vermieter ist.
Bei einem Gewerberaum-Mietvertrag ist die Vertragsfreiheit sehr groß.
ABER
es müsste im Gewerberaum-Mietvertrag ausdrücklich drinnstehen, dass dasd die Dauer des Mietverhältnises an einen bestimmten Vermieter gebunden ist.
Ansonsten gilt auch beim Gewerberaum-Mietvertrag: Kauf bricht Miete nicht