Hallo,
wenn nicht richtig hier, bitte verschieben…
Frau R. fährt am Samstag mit ihrem neuen Auto, Renault Clio, von PLZ 46 zum Möhnesse. Sie fährt auf der A 44 ab in Richtung Möhnesee.In einem kleinen Dorf will sie schalten,geht nix mehr, nicht vor noch zurück. Sie rollt rückwärts in eine Einfahrt,soweit es geht. Auto hält an und hilft. Sie ruft Renault an und eine Dame sagt,das der Abschleppdienst kommt, Auto wird nach Werl gebracht.Was dann alles noch passiert,ist alles ok,gut gelaufen. Sie bekommt von Europcar einen Leihwagen.
Das Auto wird dann den Montag von ihrem Renault Händler geholt.
Wie ist hier die Rechtslage… Frau R. hat Angst,das beim nächsten Mal, was anderes kaputt ist…kann sie sagen, in das Auto steig ich nicht mehr rein,möchte ein anderes…geht das???
bei weiteren Fragen,bitte anschreiben
danke
lisa
Hallo!
Nein, das wird hier nicht gehen !
Und es wäre die absolute Ausnahme, wann man einmal einen Neuwagen zurückgeben kann, weil der z.B. viele schwerwiegende Mängel hat (Montagsauto).
Hier liegt doch aller Voraussicht nach ein einmaliges Versagen der Kupplung/Schaltung/Getriebe vor.
mfG
duck313
Wie ist hier die Rechtslage… Frau R. hat Angst,das beim
nächsten Mal, was anderes kaputt ist…kann sie sagen, in
das Auto steig ich nicht mehr rein,möchte ein anderes…geht
das???
nein. hier wäre bereits fraglich, ob das kfz überhaupt einen mangel iSd § 434 bgb aufweist. diesbzgl. greift nämlich die beweislastumkehr iSd § 476 bgb nicht. frau R müsste darlegen und ggf. beweisen, dass die defekte kupplung nicht auf einem bedienungsfehler beruht.
in einem zweiten schritt ist auch zweifelhaft, ob ein rücktritt möglich ist. insbesondere bei einer fachgerechten reparatur ist das nicht der fall.
Hallo hendrik4u,
diesbzgl. greift nämlich die beweislastumkehr iSd § 476 bgb nicht. frau R müsste darlegen und ggf. beweisen, dass die defekte kupplung nicht auf einem bedienungsfehler beruht.
Zu dieser Aussage von dir habe ich 3 Fragen:
1 Aus welchen Gründen kommst du zu dem Ergebnis dass die Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB nicht greift?
2 Woher weißt du dass Frau R. darlegen und ggf. beweisen müsste dass ein Sachmangel vorlag? Wurde irgendwo geschrieben dass das Auto vor mehr als 6 Monaten vom Verkäufer an den Käufer übergeben wurde?
3 Woher kommt deine Erkenntnis dass der Schaden auf eine defekte Kupplung zurückzuführen war?
Gruß
N.N
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diesbzgl. greift nämlich die beweislastumkehr iSd § 476 bgb nicht. frau R müsste darlegen und ggf. beweisen, dass die defekte kupplung nicht auf einem bedienungsfehler beruht.
Zu dieser Aussage von dir habe ich 3 Fragen:
1 Aus welchen Gründen kommst du zu dem Ergebnis dass die
Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB nicht greift?
nach ansicht des bgh greift die beweislastumkehr nur in zeitlicher hinsicht. d.h. zeigt sich ein sachmangel innerhalb dieses zeitraums, wird vermutet, dass er bei übergabe vorlag.
dass ein sachmangel iSd § 434 bgb vorliegt und nicht eine fehlbedienung durch den fahrer muss weiterhin der anspruchsteller (käufer) darlegen und (wenn bestritten) beweisen.
(anderer ansicht ist übrigens die h.L., sie geht davon aus, dass nach § 476 bgb vermutet wird, dass auch ein sachmangel und kein fehlgebrauch vorliegt… aber die rspr. interessiert diese ansicht herzlich wenig)
2 Woher weißt du dass Frau R. darlegen und ggf. beweisen
müsste dass ein Sachmangel vorlag? Wurde irgendwo geschrieben
dass das Auto vor mehr als 6 Monaten vom Verkäufer an den
Käufer übergeben wurde?
siehe nr.1, der verbraucher muss weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass ein sachmangel vorliegt. er muss nur nicht mehr darlegen und ggf. beweisen, dass dieser bei übergabe vorlag.
3 Woher kommt deine Erkenntnis dass der Schaden auf eine
defekte Kupplung zurückzuführen war?
ok, von mir aus können wir sagen, dass der schaden auf die ursache x zurückzuführen ist. genau daran scheitert regelmäßig der anspruch des käufers, dass er nicht darlegen und ggf. beweisen kann, dass ein sachmangel vorliegt…