Neues BGH-Urteil zur Tierhaltung

Hi!
Ich habe eine Verständnisfrage zu dem neuen BGH-Urteil zur z.B. Hundehaltung in Mietwohnungen.
Laut diesem Urteil ist der Paragraph im Mietvertrag, der besagt, dass Tierhaltung komplett verboten ist, aufgehoben, richtig?
Mich interessiert was das jetzt genau bedeutet. Kann sich jeder Mieter wie er möchte einen Hund zulegen? Muss er den Vermieter noch um Erlaubnis fragen oder anders herum: Kann der Vermieter die Tierhaltung noch untersagen?
Ich habe auch noch etwas von „Erwägung des Einzelfalls“ gelesen… Wer erwägt das denn? Das müsste doch nach wie vor zwischen Mieter und Vermieter geklärt werden und wenn der Vermieter diesen Paragraphen im Mietvertrag eingesetzt hat, ist er ja nun mal gegen Tierhaltung. Wer entscheidet da also, ob der Mieter jetzt doch ein Tier halten darf?!

Hoffe ich habe alle Regeln eingehalten beim Formulieren :smile:

Alex

Hallo alex,

Das Urteil besagt, dass ein Vermieter nicht grundsätzlich das Halten von Haustieren untersagen darf, von daher ist der Paragraph unwirksam.
Im Einzelfall sind aber die Interesse von Mieter und Vermieter gleichermaßen abzuwägen. Entscheiden kann soetwas letztendlich nur ein Gericht wenn man sich nicht einigen kann.

Des lieben Friedenswillen sollte man sich kein Haustier anschaffen, wenn es im Mietvertrag steht. Andernfalls ist Ärger vorprogrammiert.

Viele Grüße

Dann verstehe ich den Sinn bzw. den „Vorteil für den Mieter“ dieses Urteils nicht so ganz. Im Grunde bleibt ja alles beim Alten, außer, dass es schriftlich fixiert ist oder man sich das Tier „in die Wohnung klagt“?

Es findet einfach eine Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und denen des Vermieters statt. Erlaubt der Vermieter z. B. nicht die Hundehaltung, weil er eine schwere Allergie gegen Tierhaare hat, dann dürften die Interessen des Vermieters überwiegen. Auch könnte das Verbot dann eingreifen, wenn im Haus seit 30 Jahren eine 80-jährige Dame mit einer Phobie gegen Hunde lebt und der neue Mieter möchte sich einen Kampfhund anschaffen, obwohl die Tierhaltung unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurde. Auch hier würde ich - wenn ich Richter wäre - zu Gunsten der alten Mieterin entscheiden.

Naja, in den zugehörigen Zeitungsartikeln wurde es meiner Meinung nach so dargestellt, als ob jetzt jeder ganz einfach ein Haustier anschaffen darf und die Freiheit des Mieters da nicht mehr eingeschränkt wird.
Im Grunde stimmt das ja nicht so richtig… In den genannten Beispielen (Allergie, „alte“ Mieterin) verstehe ich, dass der Vermieter sich da durchsetzen würde, aber wenn ich zB meine eigene Wohnsituation betrachte, gäbe es keine Mietpartei, die begründete Probleme mit Haustieren haben würde, der Vermieter wohnt nicht im Haus… Und trotzdem: Wenn jemand ein Haustier haben wollen würde, müsste er/sie vor Gericht ziehen. Das würde mit Sicherheit zwar das Tier ins Haus bringen aber gleichzeit wohl auch viel „Folgeärger“ mit dem Vermieter bedeuten.
Ich sehe da mit dem BGH Urteil einfach keine „Situationsverbesserung“ für tierliebe Mieter, so wie es halt in den Zeitungsartikeln dargestellt wurde.

Hai!

Ich sehe da mit dem BGH Urteil einfach keine
„Situationsverbesserung“ für tierliebe Mieter, so wie es halt
in den Zeitungsartikeln dargestellt wurde.

Ist es auch nicht und soll es wohl auch nicht sein.

Wenn du dir den Fall mal anschaust dann geht es um ein krankes Kind.
Es gibt eine Empfehlung vom Arzt das ein kleiner Gefährte für das
Kind wichtig wäre (der Hund hat 30cm). Alle anderen Mitmieter waren
einverstanden, wie man da als Vermieter auf sein Verbot besteht
erschließt sich mir nicht.

Der Plem

1 Like

Naja, in den zugehörigen Zeitungsartikeln wurde es meiner
Meinung nach so dargestellt, als ob jetzt jeder ganz einfach
ein Haustier anschaffen darf und die Freiheit des Mieters da
nicht mehr eingeschränkt wird.

Ich kenne zwar keine Artikel, die das so darstellen, will das aber bei manchen Zeitungen auch nicht ausschließen.

Ich sehe da mit dem BGH Urteil einfach keine
„Situationsverbesserung“ für tierliebe Mieter, so wie es halt
in den Zeitungsartikeln dargestellt wurde.

Die Situationsverbesserung liegt ganz einfach darin, dass der Vermieter es nicht mehr grundsätzlich verbieten darf, sondern nur, wen ein entsprechender Grund dafür vorliegt, den er auch darlegen muss. Ob das dann so ist, ist im Einzelfall festzustellen.

Hi!
Ich habe eine Verständnisfrage zu dem neuen BGH-Urteil zur
z.B. Hundehaltung in Mietwohnungen.

Die ergibt sich aus der manchmal ziemlich schlampigen Berichterstattung mancher Zeitungen. Kein Wunder, wenn man das Urteil auf 5cm Fließtext unterbringen muss.

Um es kurz zu machen:
Ein Vermieter darf sich nicht kategorisch auf ein Verbot jeglicher Tierhaltung berufen mit dem Grund „Steht halt drin, Punkt!“, sondern man kann abweichend von mietvertraglichen Regelungen im EInzelfall das Für und Wider abwägen.

Falls es interessiert:
Im Urteil ging es um eine schwerkrankes Kind. Dessen Arzt sagte: „Ein Hund würde dem Kind echt helfen.“ Die anderen Mieter sagten: „Ach, ein Hündchen für das arme Kind, da haben wir nix dagegen.“ Und der Vermieter sagte: „Ein Hund?! Sind sie wahnsinnig? Das ist VERBOTEN, da könnte ja jeder kommen, lesen Sie mal den Mietvertrag!“

Aus so einer ganz besonderen Situation kann man absolut keine Allgemeingültigkeit im Sinne von „Diese Regelung ist immer ungültig“ ableiten. Das Urteil sagt nur: Abweichend von mietvertraglichen Regeln ist es erlaubt, sein Hirn einzuschalten, das Für und Wider zu vergleichen und dann eine Entscheidung zu fällen.

Moin,

Ich sehe da mit dem BGH Urteil einfach keine
„Situationsverbesserung“ für tierliebe Mieter, so wie es halt
in den Zeitungsartikeln dargestellt wurde.

In den Medien werden solche Dinge immer etwas „geschönt“.
Die behaupten ja auch, im Zuge von SEPA bekämen wir alle neue Kontonummern bzw. müssten und jetzt 22stellige Kontonummern merken, was genauso Mumpitz ist.

Liebe Grüße,
-Efchen