Beim rumsurfen auf ebay bin ich auf folgende Geschäftsbedingung gestossen:
ACHTUNG : NEUES EU-KAUFRECHT. War bisher bei Neuware-Verkauf eine einjährige Garantie/Gewährleistung vorgesehen, gilt dies jetzt auch bei Verkauf von Gebrauchtware bzw. bei Verkauf von/an Privat, außer man schließt diese Garantie/Gewährleistung aus. Der Artikel ist in Zustand und Lieferumfang wie oben beschrieben. Es handelt sich hier um einen PRIVAT-Verkauf. Das bedeutet, das Sie mit der Abgabe eines Gebotes sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht zustehende 1jährige Garantie bzw. Gewährleistung bei Gebrauchtwaren zu verzichten.
Entspricht dies der Wahrheit, d. h. müßte ich wenn ich z. B. einen Radiorekorder verkaufe (privat zu privat) 1 Jahr Funktionsgarantie geben? Wenn ja, läßt sich dies wirklich nur durch einen ähnlichen, langen o. g. Passus ausschließen oder reicht schon der Hinweis das es sich um einen Privatverkauf handelt aus?!
die Richtlinie gilt nur für Verkäufer, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkaufen.
Wie das bei Internet-Handelsplattformen aussieht, ist wohl noch umstritten, so daß Ebay und andere entsprechende Formulierungen in ihre AGB aufgenommen haben.
ACHTUNG : NEUES EU-KAUFRECHT. War bisher bei Neuware-Verkauf eine einjährige Garantie/Gewährleistung vorgesehen, gilt dies jetzt auch bei Verkauf von Gebrauchtware bzw. bei Verkauf von/an Privat, außer man schließt diese Garantie/Gewährleistung aus. Der Artikel ist in Zustand und Lieferumfang wie oben beschrieben. Es handelt sich hier um einen PRIVAT-Verkauf. Das bedeutet, das Sie mit der Abgabe eines Gebotes sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht zustehende 1jährige Garantie bzw. Gewährleistung bei Gebrauchtwaren zu verzichten.
Entspricht dies der Wahrheit, d. h. müßte ich wenn ich z. B.
einen Radiorekorder verkaufe (privat zu privat) 1 Jahr
Funktionsgarantie geben? Wenn ja, läßt sich dies wirklich nur
durch einen ähnlichen, langen o. g. Passus ausschließen oder
reicht schon der Hinweis das es sich um einen Privatverkauf
handelt aus?!
Das „neue EU-Kaufrecht“ beruht auf einer EG-Richtlinie und ist daher als solches - da Richtlinien allein an die Mitgliedstaaten gerichtet sind - für den Bürger grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen) belanglos.
Die Richtlinie ist seit dem 1.1.2002 in deutsches Recht umgesetzt, und zwar durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Rahmen des BGB. Das „neue EU-Kaufrecht“ ist also nichts anderes als das geltende deutsche Gewährleistungsrecht des BGB.
Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu, sondern war schon immer so.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen nicht ein Jahr, sondern zwei!
Zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung braucht es keinen Roman. Die Angabe „Verkauf unter Ausschluß jeder Gewährleistung“ reicht in der Regel absolut aus. Da derlei Hinweise gerade bei ebay aber gerne überlesen werden, kann man das gar nicht groß genug schreiben.
So gesehen ist die eingangs zitierte Passage überwiegend Blödsinn.
Das „neue EU-Kaufrecht“ beruht auf einer EG-Richtlinie und
ist daher als solches - da Richtlinien allein an die
Mitgliedstaaten gerichtet sind - für den Bürger grundsätzlich
(d.h. es gibt Ausnahmen) belanglos.
Die Richtlinie ist seit dem 1.1.2002 in deutsches Recht
umgesetzt, und zwar durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Rahmen des BGB. Das „neue
EU-Kaufrecht“ ist also nichts anderes als das geltende
deutsche Gewährleistungsrecht des BGB.
Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den
von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche
Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu,
sondern war schon immer so.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen
nicht ein Jahr, sondern zwei!
Bevor ich jetzt eine Riesendiskussion beginne: Worauf beruhen Deine Erkenntnisse zu 1.-4.? Diesen stimme ich nämlich absolut (1., 3., 4.) nicht bzw. nicht ganz (2.) zu.
Das „neue EU-Kaufrecht“ beruht auf einer EG-Richtlinie und
ist daher als solches - da Richtlinien allein an die
Mitgliedstaaten gerichtet sind - für den Bürger grundsätzlich
(d.h. es gibt Ausnahmen) belanglos.
Die Richtlinie ist seit dem 1.1.2002 in deutsches Recht
umgesetzt, und zwar durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Rahmen des BGB. Das „neue
EU-Kaufrecht“ ist also nichts anderes als das geltende
deutsche Gewährleistungsrecht des BGB.
Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den
von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche
Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu,
sondern war schon immer so.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen
nicht ein Jahr, sondern zwei!
Bevor ich jetzt eine Riesendiskussion beginne: Worauf beruhen
Deine Erkenntnisse zu 1.-4.? Diesen stimme ich nämlich absolut
(1., 3., 4.) nicht bzw. nicht ganz (2.) zu.
warum nicht? Im BGB (zumindest in meiner Ausgabe) steht doch sogar drin, dass die §§433ff zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienen.
Allerdings wundere ich mich etwas über den Verbraucherbegriff, den wir hier diskutieren; wenn ich bei Ebay etwas versteigere handele ich gewiss nicht als Unternehmer, sondern als Privatmann - dementsprechend kann mein Gegenüber irgendwie auch kaum Verbraucher sein, oder nicht?
Als ich mein Auto letztes Jahr verkauft habe, habe ich jedenfalls ganz eindeutig Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Bevor ich jetzt eine Riesendiskussion beginne: Worauf beruhen
Deine Erkenntnisse zu 1.-4.? Diesen stimme ich nämlich absolut
(1., 3., 4.) nicht bzw. nicht ganz (2.) zu.
Ok, gehen wir sie mal durch:
Das „neue EU-Kaufrecht“ beruht auf einer EG-Richtlinie und
ist daher als solches - da Richtlinien allein an die
Mitgliedstaaten gerichtet sind - für den Bürger grundsätzlich
(d.h. es gibt Ausnahmen) belanglos.
ergibt sich aus Art. 249 EGV, wonach Richtlinien (nur) für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Richtlinien entfalten daher - im Gegensatz zur Verordnung - grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen für oder gegen die Bürger der Mitgliedstaaten. Was in einer EG-Richtlinie als solcher steht, ist daher für den Bürger grundsätzlich uninteressant (interessant ist allein das mitgliedstaatliche Umsetzungsrecht). Das gilt nur dann nicht, wenn die Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfaltet, weil sie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt worden ist. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Richtlinie umgesetzt ist.
Die Richtlinie ist seit dem 1.1.2002 in deutsches Recht
umgesetzt, und zwar durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Rahmen des BGB. Das „neue
EU-Kaufrecht“ ist also nichts anderes als das geltende
deutsche Gewährleistungsrecht des BGB.
Inwiefern stimmst Du da nicht zu?
Die Gewährleistung gilt für JEDEN Kaufvertrag - auch den
von privat zu privat - solange sie nicht durch vertragliche
Vereinbarung ausgeschlossen wird. Und das ist auch nicht neu,
sondern war schon immer so.
ergibt sich daraus, dass die Gewährleistung in §§433 ff BGB als gesetzlicher Regelfall für alle Kaufverträge vorgesehen ist und daher gilt, solange und soweit sie nicht vertraglich abbedungen oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Und das war in der Tat vor der Schuldrechtsmodernisierung auch so.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen
nicht ein Jahr, sondern zwei!