Neues EU-Recht?

Ein Auszug aus der renomierten Computerzeitschrift ct zum Thema „Neues EU-Recht“:

Zitat:
Zweck-Ente:„Neues EU-Recht“

Seit einiger Zeit verbreitet sich in Online-Auktionen ein sehr juristisch aussehender Disclaimer wie ein Virus. Er soll den jeweiligen Anbieter pauschal von jeglicher Mängelhaftung befreien und nutzt dazu den Vorwand einer ansonsten angeblich drohenden zweijährigen Zwangsgarantie, die laut dem „neuen EU-Recht“ für sämtliche Handelsgeschäfte gelte, auch für private Gebrauchtverkäufe. Durch sein Gebot soll der Bieter seinen Verzicht auf jegliche Reklamationsrechte erklären, da die ansonsten vorgeschriebene Garantieleistung in keinem Verhältnis zum erzielbaren Preis der Ware stehe.

Ein Anbieter schreibt den Text vom anderen ab - sozusagen sicherheitshalber. Das Ganze ist jedoch eine große Luftblase: Eine zwangsweise zu leistende zweijährige Funktionsgarantie gibt es nicht, auch nicht nach EU-Recht. Um die Verantwortung für das, was er liefert, kann sich der Anbieter auch durch Disclaimer nicht herumdrücken. Er bleibt verpflichtet, seine Ware zutreffend und sorgfältig zu beschreiben, und darf auch nicht absichtlich Irrtümer bei Bietern provozieren.

Zitat Ende
Quelle: ct Heft 19/2003 Seite 86

Dem gibt es wohl nichts mehr hinzuzufügen.

Hallo,

Eine zwangsweise zu leistende zweijährige Funktionsgarantie
gibt es nicht, auch nicht nach EU-Recht.

ct reitet hier auf dem Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie herum. Es ist richtig, daß es keine Zwangs garantie gibt. Sehr wohl sind aber auch Privatverkäufer in der gesetzlichen Gewährleistung , wenn sie sie nicht vorher wirksam ausgeschlossen haben. Ob ein Disclaimer „Ich schließe Garantie aus“, die Gewährleistung bei einem (juristisch nicht bewanderten) Privatverkäufer wirksam ausschließt, muß im Zweifelsfall ein Richter klären.

Diesen Beitrag von ct halte ich in jedem Fall für höchst bedenklich, da er dem Leser durch herumreiten auf formalen Fehlern vorgaukelt, es gäbe die Sache (gesetzliche Gewährleistung für Private) nicht.

Um die Verantwortung
für das, was er liefert, kann sich der Anbieter auch durch
Disclaimer nicht herumdrücken. Er bleibt verpflichtet, seine
Ware zutreffend und sorgfältig zu beschreiben, und darf auch
nicht absichtlich Irrtümer bei Bietern provozieren.

Auch hierbei wird unterschlagen, daß man bei einem Kauf von Privat, wenn die Sachmängelaghaftung wirksam ausgeschlossen wurde, die Arglist erstmal nachweisen muß. Ansonsten dürften die Chancen mehr als schlecht sein, in so einem Fall mangelhafte Ware ersetzt zu bekommen.

Insgesamt sollte man sich keine allgemeinen juristischen Ratschläge aus Computerzeitungen holen sondern lieber in den entsprechenden Fachforen nachfragen. Wenn man einen konkreten Fall bei dieser Problematik hat, sollte man lieber eine echte Rechtsberatung bei einem Fachanwalt einholen.

viele Grüße,

Ralf