Hallo,
Herr Z hat drei Kinder, für die er - nach Düsseldorfer Tabelle - seinen errechneten Unterhalt zahlt (mit Urkunde).
Im Januar wurden ja das Kindergeld erhöht. Also dachte sich Herr Z dass er dann ja auch jeweils 10 € für die Kids abziehen könnte (da ihm ja das hälftige Kindergeld zusteht).
Nun hat Herr Z gehört, dass die Unterhaltstabellen ebenfalls (nach oben) angepasst wurden. Nach Schätzung von Herr Z würde er (nach Abzug vom hälftigen KiGeld) gute 20 € mehr zahlen (pro Kind !). Ob (Ec-)Frau Z dies jedoch weiß weiß er nicht.
Nun könnte Herr Z zu seiner Ex gehen und sagen: du bekommst 10 € / Kind monatlich weniger, da sich das Kindergeld erhöht hat.
a) muss er die Urkunden abändern lassen?
b) ist das Jugendamt verpflichtet eine komplette Neuberechnung (von sich aus) durchzuführen?
Ich weiß dass ein Unterhaltsberechtigter das Gehalt aller 2 Jahre prüfen darf. Aber kann das Jugendamt (ohne das der Berechtigte es beantragt) einfach so (wenn Herr Z gern die 10 € weniger beurkundet haben wöllte) dies neu berechnen oder muss das Jugendamt die Beurkundung so durchführen wie einer von beiden (Unterhaltsempfänger oder -zahler) es beantragt?
Gleich noch ne Frage: Es steht geschrieben dass der Unterhaltsberechtigte das Gehalt des anderen aller zwei Jahre überprüfen lassen kann (inkl. einer evtl. Neuberechnung).
a) was ist wenn der Unterhaltsverpflichtete von sich aus das Gehalt in einem kürzeren Zeitraum offen legt? Beginnt da der zwei-Jahres-Rhythmus ab da wieder von vorn oder nur wenn der Unterhaltsverpflichtete es fordert? Bsp: (ich gehe immer vom 1.1. aus): 2008 wird das Gehalt geprüft (und eine Urkunde erstellt). 2010 dürfte der Berechtigte somit wieder das Gehalt überprüfen dürfen. Wenn der Verpflichtete nun aber 2009 sein Gehalt freiwillig offen legt, ist dann die nächste „offenbarungsverpflichtung“ in 2011 oder in 2010 (weil es nur nach dem Berechtigten geht)?
b) es heißt ja dass der Unterhaltsverpflchtete seinen Job nicht mutwillig an den Nagel hängen darf um so seiner Pflicht Unterhalt zu zahlen zu entgehen. Soweit verständlich. Nun hat Herr Z evtl. die Möglichkeit eine berufliche Weiterbildung in Form einer richtigen Ausbildung zu machen (oder Fernstudium). Somit könnte er eine ganze Zeit lang nicht so viel Geld verdienen (als „Azubi“ bzw. hätte weniger übrig (als Fernstudent)). Jedoch dann (evtl.) die Chance beruflich mehr Geld zu verdienen (weiß er leider vorher noch nicht). Gibts da Ausnahmeregelungen oder ist der Verpflichtete auf Jahr und Tag verdonnert seine Kohle anzuschleppen ohne einen Hauch der Chance zu haben sich weiterzubilden (also ich meine damit nicht nur „ein Fachbuch lesen“)?
LG Tobi@s