Der Verpflegungsmehraufwand ist nur noch zweistufig gestaffelt (> 8 h
Hallo, zu dem neuen Reisekostenrecht gibt es noch zu wenig Erfahrung, wie die FinanzamtsprĂźfer das sehen. Ich wĂźrde aber trotzdem sagen, die Reisekostenzeit beginnt erst ab Start in der Firma, also ab 9.30 Uhr. Ab da gilt ja auch die Reisekosten fĂźr die gefahrenen km.
Viele GrĂźĂe
P.D.
Neues Gesetzgebungsverfahren?
Servus,
da habe ich in meiner kindlichen Einfalt geglaubt, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sei vom Bundestag verabschiedet worden. Jetzt sagst Du, diese Bestimmung sei eine Art kodifizierter Erfahrungswert ßber die Meinungen und Ansichten von Betriebsprßfern.
Wie genau werden diese Erfahrungssammlungen im EStG berĂźcksichtigt?
Gespannt
MM
Hallo,
Der Verpflegungsmehraufwand ist nur noch zweistufig gestaffelt.
Fallbeispiel: Der Mitarbeiter hat einen Termin beim Kunden, fährt jedoch zunächst um 06.30 Uhr von zu Hause aus zu seiner âersten Tätigkeitsstätteâ.
Was sollen die AnfĂźhrungsstriche dem Leser sagen?
Um 9.30 Uhr macht er sich auf den Weg zu einem Termin beim Kunden und fährt anschlieĂend von dort direkt nach Hause. Dort kommt er um 17.00 Uhr an. Wird die Abwesenheitszeit zur Berechnung der Verpflegungspauschale auf die gesamte, von zu Hause aus gerechnete Zeit berechnet, oder nur auf die Zeit, in der er nicht an der ersten Tätigkeitsstätte anwesend war, unter BerĂźcksichtigung des eigentlich erforderlichen RĂźckwegs von der ersten Tätigkeitsstätte nach Hause?
Falls mit âerster Tätigkeitsstätteâ das hier gemeint ist, dann gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen fĂźr Verpflegung nicht fĂźr die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit auĂerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen (BFH vom 11.5.2005 - BStBl II S. 789).
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lsth-2011/hin9âŚ
Daran hat sich durch die Ănderung der Staffel auch nichts geändert.
GrĂźĂe
Die Antwort von âdasslerâ entspricht auch meinem Verständnis zu dem geschilderten Sachverhalt!
Vielen Dank an alle zu den Beiträgen und Erklärungen!
Falls mit âerster Tätigkeitsstätteâ das hier gemeint ist, dann
gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer
den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf,
Ja, diese Art der ersten Tätigkeitsstätte meinte ich.
um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden
auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten,
Klingt fĂźr mich nach einer gewissen RegelmäĂigkeit, aber ich meinte den Fall, bei dem die auswärtige Tätigkeit eher eine Ausnahme darstellt, glaube aber zwischenzeitlich, dass das keinen Unterschied macht.
Viele GrĂźĂe!
hallo,
Falls mit âerster Tätigkeitsstätteâ das hier gemeint ist, dann gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf,
Ja, diese Art der ersten Tätigkeitsstätte meinte ich.
um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten,
Klingt fĂźr mich nach einer gewissen RegelmäĂigkeit, aber ich meinte den Fall, bei dem die auswärtige Tätigkeit eher eine Ausnahme darstellt, glaube aber zwischenzeitlich, dass das keinen Unterschied macht.
So isses. Mit der RegelmäĂigkeit ist das Aufsuchen der Betriebsstätte des Arbeitgebers gemeint. Ob der dann regelmäĂig von dort zu AuĂenterminen aufbricht oder nur einmal im jahr, hat keine Bedeutung. Es zählt dann erst ab Abfahrt vom Betrieb.
GrĂźĂe
Guten Tag didhaus,
da der Arbeitnehmer von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt bis 17.00 Uhr seine Dienstreise. Erst wenn er dann länger als 8 Stunden abwesend von zu Hause ist - d.h. Ankunftszeit ab 17. 31 Uhr wßrden die Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.
Viele GrĂźĂe