Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 - Verpflegungsmehraufwand

Der Verpflegungsmehraufwand ist nur noch zweistufig gestaffelt (> 8 h

Hallo, zu dem neuen Reisekostenrecht gibt es noch zu wenig Erfahrung, wie die FinanzamtsprĂźfer das sehen. Ich wĂźrde aber trotzdem sagen, die Reisekostenzeit beginnt erst ab Start in der Firma, also ab 9.30 Uhr. Ab da gilt ja auch die Reisekosten fĂźr die gefahrenen km.
Viele Grüße
P.D.

Neues Gesetzgebungsverfahren?
Servus,

da habe ich in meiner kindlichen Einfalt geglaubt, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sei vom Bundestag verabschiedet worden. Jetzt sagst Du, diese Bestimmung sei eine Art kodifizierter Erfahrungswert ßber die Meinungen und Ansichten von Betriebsprßfern.

Wie genau werden diese Erfahrungssammlungen im EStG berĂźcksichtigt?

Gespannt

MM

Hallo,

Der Verpflegungsmehraufwand ist nur noch zweistufig gestaffelt.
Fallbeispiel: Der Mitarbeiter hat einen Termin beim Kunden, fährt jedoch zunächst um 06.30 Uhr von zu Hause aus zu seiner „ersten Tätigkeitsstätte“.

Was sollen die AnfĂźhrungsstriche dem Leser sagen?

Um 9.30 Uhr macht er sich auf den Weg zu einem Termin beim Kunden und fährt anschließend von dort direkt nach Hause. Dort kommt er um 17.00 Uhr an. Wird die Abwesenheitszeit zur Berechnung der Verpflegungspauschale auf die gesamte, von zu Hause aus gerechnete Zeit berechnet, oder nur auf die Zeit, in der er nicht an der ersten Tätigkeitsstätte anwesend war, unter Berücksichtigung des eigentlich erforderlichen Rückwegs von der ersten Tätigkeitsstätte nach Hause?

Falls mit „erster Tätigkeitsstätte“ das hier gemeint ist, dann gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen (BFH vom 11.5.2005 - BStBl II S. 789).
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lsth-2011/hin9…
Daran hat sich durch die Änderung der Staffel auch nichts geändert.

Grüße

Die Antwort von „dassler“ entspricht auch meinem Verständnis zu dem geschilderten Sachverhalt!

Vielen Dank an alle zu den Beiträgen und Erklärungen!

Falls mit „erster Tätigkeitsstätte“ das hier gemeint ist, dann
gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer
den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen
Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf,

Ja, diese Art der ersten Tätigkeitsstätte meinte ich.

um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden
auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten,

Klingt für mich nach einer gewissen Regelmäßigkeit, aber ich meinte den Fall, bei dem die auswärtige Tätigkeit eher eine Ausnahme darstellt, glaube aber zwischenzeitlich, dass das keinen Unterschied macht.
Viele Grüße!

hallo,

Falls mit „erster Tätigkeitsstätte“ das hier gemeint ist, dann gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand: Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf,

Ja, diese Art der ersten Tätigkeitsstätte meinte ich.

um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten,

Klingt für mich nach einer gewissen Regelmäßigkeit, aber ich meinte den Fall, bei dem die auswärtige Tätigkeit eher eine Ausnahme darstellt, glaube aber zwischenzeitlich, dass das keinen Unterschied macht.

So isses. Mit der Regelmäßigkeit ist das Aufsuchen der Betriebsstätte des Arbeitgebers gemeint. Ob der dann regelmäßig von dort zu Außenterminen aufbricht oder nur einmal im jahr, hat keine Bedeutung. Es zählt dann erst ab Abfahrt vom Betrieb.

Grüße

Guten Tag didhaus,

da der Arbeitnehmer von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt bis 17.00 Uhr seine Dienstreise. Erst wenn er dann länger als 8 Stunden abwesend von zu Hause ist - d.h. Ankunftszeit ab 17. 31 Uhr wßrden die Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.

Viele Grüße