Hallo yer der siebte Dotto Luis Quatorze.
Wenn ein mit sogenannten „Aufklebern“ bestücktes Nummernschild (offizielle Bez. lautet: KENNZEICHENSCHILD MIT DER PLAKKETTE, ZUZUTEILEN DURCH DEN VERWALTUNGSBEHÖRDENAPPARAT) entweder Dir abgegangen ist vom Wagen (verloren) oder Ihr, Kaiser oder König Otto, Opfer eines Diebstahls des Schilds wurde, dann ist die Umkennzeichnung ZWINGEND. Das gilt in dem Fall, wo es sich nur um eines handelt, auch.
So, wie ja schon geschildert in den 2 anderen bisherigen Antwortbeiträgen.
Was vergessen wurde: Auch die Versicherungsgesellschaft, die für Fahrzeug- und/oder Haftpflichtversicherung zuständig ist, muß benachrichtigt werden. So ist es 1992 jedenfalls gewesen.
Diese Nachricht sollte man im Falle Diebstahl NACH der Anzeigeerstattung (bei Polizei) tätigen.
Grund:
Die Versicherung möchte von Euch entweder eine Bestätigung der Polizei (kostete damals DM 23.13, zu zahlen gewesen an die Polizei) oder das Aktenzeichen, unter dem diese die Straftat bearbeitet zuzüglich der Info, welche Dienststelle zuständig ist.
Wenn Ihr die, ich sage mal stellvertretend, DAS - Versicherg. telefonisch nach dem Grund für dies Erfordernis fragt, wird der Herr sagen:
Ja stellt Euch vor, jemand fährt mit Ihrem Kennzeichen rum und crasht oder etwas ähnliches.
Mit freundlichen Grüßen,
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