Liebe Wissende,
folgendes gedachte Szenario:
Jäger X begibt sich von seinem Wohnsitz zu Fuß in sein ca. 3 km entferntes Jagdrevier. Er geht dabei durch’s Städchen und ein Stück weit durch die offene Feldmark.
Seine Jagdwaffen transportiert er auf diesem Wege (und auch zurück) so:
Langwaffe (wahlweise Repetierer/BDB/Flinte/komb. Waffe) ungeladen in einem mit Klettverschluss regendicht geschlossenen Wetterschutzfutteral über die Schulter auf dem Rücken
Kurzwaffe (wahlweise Revolver/Pistole) ungeladen im mit Schnalle verschlossenen Gürtelholster.
Die dazugehörige Munition transportiert er in unterschiedlichen Taschen seiner Jagdkleidung bzw. in einer mit Schnalle verschlossenen Vortasche seiner umgehängten Jagdtasche.
Handelt Jäger X hier konform zum neuen Waffenrecht?
Wenn nein - wie kan er konform werden, wenn er a.) nicht auf den Anmarsch per pedes in’s Revier und b.) nicht auf die Jagdausübung verzichten möchte?
Danke und
herzliche Grüße
Helmut
Hallo, Helmut!
Bin kein Jurist, aber nach meiner Auffassung handelt X korrekt - mit Ausnahme der Kurzwaffe. Die dürfte im Gürtelholster wohl als zugriffsbereit gelten - und das ist (und war) außerhalb der Jagdausübung verboten. Auch wenn die Kurzwaffe nicht geladen ist.
Frage: Warum packt X die Kurzwaffe nicht einfach mit ins Langwaffen-Futteral?
Gruß und Weidmannsheil!
Peter
Lieber Peter,
als ebenfalls Nichtjurist und Jäger seit vielen Jahren neige ich dazu, Deine Auffassung mit meinem Laienverstand zu teilen.
Was die Kurzwaffe angeht: Nach altem Recht galt das mit Überfalldeckel und Leder-Riemen-Dornschnalle verschlossene Holster als ausreichendes Transportbehältnis der ungeladenen Waffe für den Weg zur und von der Jagd (so jedenfalls seinerzeit Landkreis + KJM).
Aber Deine Idee, die Kurzwaffe mit in das Wetterschutzfutteral zu packen, hat schon was für sich…
Ich hoffe, daß sich noch juristischer Sachverstand zu diesem fiktiven Szenario äußert und bin darauf gespannt - insbesondere beim Transport der Munition fühle ich noch Unsicherheiten…
Herzliche Grüße und Weidmannsheil!
Helmut
Hallo Helmut,
Munition in einem verschliessbarem Behältnis, wie jeder Sportschütze es auch macht, zu transportieren sollte Dir nicht zum Nachteil gereichen.
Gruß,
Dietmar
Lieber Dietmar,
im Prinzip ist Dein Hinweis richtig und wir können im dargestellten Szenario davon ausgehen, daß Jäger X bei Benutzung des jagdlichen Schiessstandes, der dortigen Situation und der Menge der dort zu verbrauchenden Munition (da er zumeist mit allen Waffen -Kurzwaffen/Büchsen/Flinte- zu Übungszwecken schießt) gerecht werdend, seine verschließbare Munitionskiste bei sich hat.
Aber bei Jagdausübung (bzw. vorher + nachher) sieht es bei Jäger X doch etwas anders aus:
U. U. führt er vier unterschiedliche Munitionsarten (Kurzwaffe/kl. Kugel/gr. Kugel/Schrot) in Kleinmengen bei sich, die er aus Sicherheitsgründen (Verwechslungsgefahr bei Dunkelheit, Jagdfieber usw.) voneinander getrennt an immer den gleichen Orten in seiner Jagdkleidung transportiert und aufbewahrt, um im Bedarfsfall automatisch an der richtigen Stelle -jedoch nicht ohne sofortige Richtigkeitskontrolle- Zugriff zu haben…
Er könnte sich ja nun -rein theoretisch- vier sicher verschließbare Behältnisse in maximal Geldbörsengröße für den Transport besorgen (ich habe allerdings solche noch nicht gesehen) und diese bei Revierbetreten umpacken und Restmunition nach Jaghdabschluß und Revierverlassen wieder zum Verschluß sichern…
Der Beurteilende sollte auch nicht außer acht lassen, das Jäger X durch jedes zusätzliche Gewicht, das er mit sich herumschleppen muß, erheblich in der korrekten Erfüllung seines gesetzliche Jagd- und Hegeauftrages behindert wird.
Aber kann es das sein, was der Gesetzgeber für den unbescholtenen, legalen Waffen- und Munitionsberechtigten gemeint hat?
fragt sich
mit immer verwunderteren Grüßen
Helmut
Hallo Hellmut,
Dir liegt sicherlich der §12 Abschnitt3.2 quer im Magen.
Habs grad noch mal nachgelesen.
In den einschlägigen Waffengeschäften habe ich auch keine geeigneten
Transportmöglichkeiten gefunden.
Aber das Gute liegt ja manchmal näher als man denkt.
Schau doch einfach mal in den nächsten Baumarkt nach einer für Dich geeigneten kleinen Box, die sich mit einem kleinen Vorhängeschloss verschließen lässt.
Der Gesetzgeber schreibt ja nur verschlossen vor, aber nicht im welchem Umfang.
Mehr als 25 Schuss wirst Du ja auch nicht dabei haben, da sollte sich doch was praktisches finden lassen.
Gruß
Dietmar
Lieber Dietmar,
der fiktive Jäger X hat bereits geschaut und verwendet zum „per pedes“ Transport eine kleine Plastikbox mit 4 Fächern, die er zweimal durchbohrt, an den Bohrlöchern mit verklebten Stahl-Unterlegscheiben und mit einer Stahlkette + Schloß gegen Öffnen ohne Schlüssel gesichert hat -
und sortiert vor der Pirsch die ganze Geschichte aus der Box in die Taschen und nach der Jagd vor Revierverlassen retour -
und kommt sich dabei ziemlich gea… vor -
ganz davon abgesehen, dass sich der Jäger X mit seinen nichtzugriffsbereiten Waffen und seinem ebenfalls nicht zugriffsbereitem Munitionsvorrat nach Verlassen der bewohnten Gegend und Eintritt in die Felddmark wie ein Selbstbedienungsladen für Waffen- und Munitionsbeschaffungslüsterne, nicht ganz so gesetzestreue Mitbürger vorkommt - rein theoretisch natürlich…
Mich würde doch sehr interessieren, was die Juristen zum Thema meinen!
Herzliche Grüße
Helmut