Wenn §49 nur für Printmedien gelten soll, dann brauchen wir
(wie ich oben schon schrieb) dringend einen Paragraphen für
elektronische Medien.
nein, weil § 49 analog -aufgrund des „digitalen zeitalters“-
auch auf digitale medien anzuwenden ist.
Gibt es dazu eine relevante Aussage/Kommentar?
Der § 49 wurde 2008 das letzte mal geändert. Da gab es schon Internet, Newsaggregatoren usw. Der Gesetzgeber hätte wohl die Einschränkung auf Rundfunk und Zeitungen aufgehoben, wenn er das ganze auf jedes Nachrichtenmedium übertragen wollte.
Es gibt ja noch andere Beispiele, das die Paragrafen explizit - noch immer gültig - für „alte“ Medien geschrieben wurden.
nein, weil § 49 analog -aufgrund des „digitalen zeitalters“-
auch auf digitale medien anzuwenden ist.
Gibt es dazu eine relevante Aussage/Kommentar?
natürlich, sonst hätte ich es nicht geschrieben:
Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz 3. Auflage 2008 § 49 Rn.7
„Der Wortlaut („Zeitungen“ und „Blätter“) erfasst darüber hinaus dem seinerzeitigen technischen Stand entsprechend nur Printmedien. Elektronische Trägermedien unterfallen dem Wortlaut daher weder in Bezug auf digitale Offline- noch in Bezug auf digitale Online-Medien. Dennoch wird man § 49 Abs. 1 angesichts der wachsenden Bedeutung von online angebotenen Nachrichtendiensten, die die Lektüre gedruckter Zeitungen zunehmend ersetzen oder doch zumindest ergänzen, analog auch auf solche Artikel anwenden können, die im Rahmen digitaler Offline- und insbesondere Online-Nachrichtendiensten nach § 19 a öffentlich zugänglich gemacht werden.“
Der Gesetzgeber hätte wohl die
Einschränkung auf Rundfunk und Zeitungen aufgehoben, wenn er
das ganze auf jedes Nachrichtenmedium übertragen wollte.
da kennst du den gesetzgeber aber schlecht, wenn man sich nur die ungenauigkeiten im bgb ansieht…
Sie „gewisse Schöpfungshöhe“ ist in vielen Fällen niedriger als viele Leute denken.
Wenn ich § 40 UrhG aber richtig
verstanden habe, darf man vermischte Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und Tagesneuigkeiten sehr wohl vervielfältigen und
verbreiten, und das unbeschränkt.
Urheberecht lässt sich aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe kaum allgemein beurteilen. Die Geseteslage ist relativ klar, aber ob ein bestimmte Sachverhalt unter diesen Paragraphen fällt, kann man allgemein nicht endgültig und eindeutig definieren.
Das Urheberecht ist so, wie es ist, schon in Ordnung. Eine Gesetzesänderung schützt nicht vor ungerechtfertigten Abmahnungen. Auch anderslautende Urteile in anderen Prozessen schützen nicht vor ungerechtfertigten Abmahnungen.
warum heißt das „kleine Münze“? der Artikel gibt darauf keine
antwort, nur wer wann diesen Begriff geprägt hat.
das zitat hieß im original:
für das urheberrecht ist es uneheblich, „ob es große oder kleine Münze ist, was da geschaffen ist“.
der begriff „kleine münze“ stammt also aus der redewendung, „etwas für kleine münze schaffen“ = (sinngemäß) etwas mit geringem aufwand/kosten herstellen