Hallo,
weiß jemand, aus welchem Jahr die neueste Version des Urheberrechts UrhG stammt oder wo man eventuell nachsehen könnte?
Danke
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Hallo,
weiß jemand, aus welchem Jahr die neueste Version des
Urheberrechts UrhG stammt oder wo man eventuell nachsehen
könnte?
laut Juris.de (Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH)
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist
http://www.gesetze.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf
Gruß
S.J.
Vielen Dank Steve,
dann stellt sich mir echt die Frage, wie man dann die ganzen „Urheberrechtsverletzungen im Internet“ handhaben will, wenn das Gesetz aus einer Zeit stammt, in der es (für Normalbürger) noch gar keine Computer gab. Heute ist es doch fast schon üblich, dass im Internet dritte Quellen kopiert und zitiert werden. Wo ist das geregelt? Im Urhg meiner Ansicht nach nicht.
Da sollte mal eine aktuelle Regelung her!
Danke
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Wie bitte?
Hallo,
dann stellt sich mir echt die Frage, wie man dann die ganzen
„Urheberrechtsverletzungen im Internet“ handhaben will, wenn
das Gesetz aus einer Zeit stammt, in der es (für Normalbürger)
noch gar keine Computer gab. Heute ist es doch fast schon
üblich, dass im Internet dritte Quellen kopiert und zitiert
werden. Wo ist das geregelt? Im Urhg meiner Ansicht nach
nicht.
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist
Da sollte mal eine aktuelle Regelung her!
Also Ende 2008 gab es für „Normalbürger“ durchaus schon Computer und das Internet war zu der Zeit auch schon flächendeckend vorhanden. Wie oft sollte Deiner Meinung nach denn ein Gesetz geändert werden. Jährlich?
Welche Regelungen bezüglich des Internets sind im UrHG Deiner Meinung nach unklar, unvollständig oder nicht mehr zeitgemäß?
Gruß
S.J.
Servus,
dann stellt sich mir echt die Frage, wie man dann die ganzen
„Urheberrechtsverletzungen im Internet“ handhaben will, wenn
das Gesetz aus einer Zeit stammt, in der es (für Normalbürger)
noch gar keine Computer gab.
Häh? 2008 noch keine Computer?
Lies mal hier.
Und stell Dir vor, das BGB trat am 1.1.1900 in Kraft und das StGB gar am 01.01.1972 (da hieß es noch Reichsstrafgesetzbuch).
Da gab es noch nicht mal die Bundesrepublik. Spielen diese Gesetze für uns deshalb auch keine Rolle mehr?
Gruß,
Sax
P.S.: Hoffe den Denkfehler aufgeklärt zu haben.
Hallo Steve,
es geht mir um § 49.
Wenn ich diesen richtig verstanden habe und ihn mit eigenen Worten wiedergebe, dann darf man vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten unbeschränkt vervielfältigen und verbreiten.
Wenn man dies (mit Quellenangabe UND Link!!!) auf seiner privaten Homepage tut, hat man eine saftige Abmahnung mit einer existenzbedrohenden Mahngebühr am Hals und das, obwohl das LG Düsseldorf in einem ähnlichen Fall so urteilte.
Nicht jeder hat das Geld, sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren und Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten nicht.
Deshalb wäre ich froh darüber, wenn das „Zitierrecht im Internet“ im UrhG eindeutig geregelt wäre.
Danke Slides
Moin!
Heute ist es doch fast schon
üblich, dass im Internet dritte Quellen kopiert und zitiert
werden.
Du meinst, es ist heute üblich, wild zu kopieren, was einem nicht gehört? Hmmm…das sollte uns zu denken geben.
Und, ehrlich, wo ist letztendlich der Unterschied, ob man z.B. eine Zeitung in einer anderen Zeitung zitiert oder auf dem privaten Blog? Ich sehe da eigentlich keinen. Genauso, wie ich keine Bilder aus einem Katalog einer Firma nehmen und diese in einem eigenen Flyer verwenden darf, darf ich auch keine Bilder aus Online-Katalogen verwenden, um damit Artikel in Auktionshäusern auszuschmücken.
Und die Ausnahmen zur privaten Verwendung gibt es im Internet wie auch außerhalb.
Oder gibt es da etwas, was sich meinem juristisch nicht geschulten Hirn bisher nict erschlossen hat?
Liebe Grüße,
-Efchen
Servus,
Du meinst, es ist heute üblich, wild zu kopieren, was einem
nicht gehört? Hmmm…das sollte uns zu denken geben.
Ist denn die „Generation Guttenborg“ schon so ausgeprägt? 
Gruß,
Sax
Tach!
Wenn man dies (mit Quellenangabe UND Link!!!) auf seiner
privaten Homepage tut, hat man eine saftige Abmahnung am Hals
Aber doch nur, wenn man den Text 1:1 übernimmt anstatt ihn mit eigenen Worten zu formulieren. Aber das ist doch außerhalb des Internets genauso.
Was viele einfach nicht bedenken ist, dass eine SOGENANNTE „private Website“ nicht privat ist, sondern öffentlich frei zugänglich und damit einer Publikation gleichkommt.
Wenn Du privat Nachrichten 1:1 kopierst und sie einem Freund zeigst, ist das keine Urheberrechtsverletzung, aber das lässt sich natürlich nicht mit einer Website vergleichen!
Ich glaube, da hinken die Internet-Nutzer einfach mit ihrem Verständnis irgendwie hinterher. Sonst würde man auch nicht so viele Texte lesen wie „Sollte ich irgendjemandes Rechte verletzt haben, bitte ich um kurze Mail“.
Liebe Grüße,
-Efchen
Efchen,
Sie haben mich nicht richtig verstanden! Sonnenklar, dass man Internetteile, denen eine gewissen Schöpfungshöhe zu eigen ist, nicht kopieren darf. Wenn ich § 40 UrhG aber richtig verstanden habe, darf man vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten sehr wohl vervielfältigen und verbreiten, und das unbeschränkt.
LIebe Grüße
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Aber Efchen,
ich muss doch bei Zitieren mindestens ein paar Worte nennen, damit der Leser überhaupt weiß, worum es geht.
Da möchte ich wissen, wie viele allgemeine Worte ich übernehmen darf.
Wenn ich schreibe „Deutschland ist Fußballweltmeister“ und irgendeine Zeitung hat genau dasselbe geschrieben, dann ist das doch kein Plagiat, oder?
Mir geht es darum, ab wann man von einer Kopie sprechen kann.
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Hallo,
es geht mir um § 49.
Wenn ich diesen richtig verstanden habe und ihn mit eigenen
Worten wiedergebe, dann darf man vermischte Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten unbeschränkt
vervielfältigen und verbreiten.
ganz so ist es wohl nicht. Ich bin hier kein Spezialist, verstehe den § 49 aber eher so, dass eine Zusammenstellung von einzelnen Kommentaren oder Artikel für Zwecke wie einen „Pressespiegel“ erlaubt ist, aber nicht, dass man fröhlich 1:1 alles kopieren und veröffentlichen darf. Man müsste hierzu mal in die Kommentierung schauen oder einen ausgewiesenen Urheberrechtsspezi hören.
Wenn man dies (mit Quellenangabe UND Link!!!) auf seiner
privaten Homepage tut, hat man eine saftige Abmahnung mit
einer existenzbedrohenden Mahngebühr am Hals und das, obwohl
Abmahnungen spiegeln die (häufig nicht unumstrittene) Rechtsauffassung der gegnerischen Partei wieder. Diese kann schlichtweg falsch sein.
Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an, aber total im Gegensatz zur Rechtsauffassung eines Landgerichtes sollte eine Abmahnung nun nicht unbedingt sein. Zumindest ist es dann wohl kein „Selbstgänger“ mehr.
Nicht jeder hat das Geld, sich gegen eine solche Abmahnung zu
wehren und Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten
nicht.
Sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren kann man nicht per Gesetz beeinflussen. Abmahnungen schreiben kann man auch, wenn ein Sachverhalt überhaupt nicht zu beanstanden ist. Man kommt dann nur schnell in den Bereich, wo Gerichte solche Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einstufen.
Deshalb wäre ich froh darüber, wenn das „Zitierrecht im
Internet“ im UrhG eindeutig geregelt wäre.
Sorry, aber das geht m.E. am Thema vorbei. Recht ist auslegbar. Der eine sieht es so, der andere so. Das ist der Grund für die vielen Rechtstreitigkeiten.
Ich habe im Hinterkopf, dass zur Zeit jede Menge Abmahnungen deswegen laufen. Entweder hier wird von Webseitenbetreibern zu hauf Recht gebrochen oder die Abmahnungen sind unberechtigt. Das sollte man genau prüfen, dürfte dazu aber im www erste Infos finden.
Gruß
S.J.
Hallo,
ich muss doch bei Zitieren mindestens ein paar Worte nennen,
damit der Leser überhaupt weiß, worum es geht.
Da möchte ich wissen, wie viele allgemeine Worte ich
übernehmen darf.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html
Für mich ist das zumindest relativ eindeutig.
Gruß
S.J.
Hallo Efchen,
interessant, dass sie (ohne es explizit so zu nennen), die Reichweite eines Artikels ansprechen.
Der Original-Artikel einer überregionalen Zeitung beispielsweise hat eine Reichweite von 100.000 Lesern und ein Boulevardblatt eine solche von vielleicht 2 Millionen.
Meine private homepage lesen täglich 30 Personen!
Sie sagen selbst: Wen ich die Nachricht ausdrucke und einem Freund weitergeben, ist das kein Problem. Wenn die Nachricht allerdings 30 Internetuser lesen, dann bekomme ich einen Mahnbescheid, der meine Existenz ruiniert.
Wäre das auch passiert, wenn ich die Nachricht 30 mal kopiert und in Briefkästen verteilt hätte?
Wo ist die Grenze?
Danke
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Wenn ich diesen richtig verstanden habe und ihn mit eigenen
Worten wiedergebe, dann darf man vermischte Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten unbeschränkt
vervielfältigen und verbreiten.
schon hier musst du die aussage einschränken, dass nur artikel und kommentare veröffentlicht werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse tagesfragen aufgreifen.
nicht erfasst werden daher wissenschaftliche, kulturelle und technische erörterungen.
schließlich dürfen nur einzelne kommentare und artikel sowie die mit ihnen im zusammenhang stehenden abbildungen übernommen werden, also immer nur wenige kommentare oder artikel ein und desselben urhebers und wenige aus ein und derselben zeitung. eine genaue zahl lässt sich im hinblick auf den zweck der privilegierung zur meinungsbildung der öffentlichkeit nur anhand einer abwägung in jedem einzelfall er- mitteln.
wichtig ist außerdem, dass der urheber keinen vorbehalt der rechte (z… im impressum) ausgewiesen hat.
achja, übrigens ist es streitig, ob § 49 urhg überhaupt auf digitale medien (analog) anwendbar ist (war ursprünglich für printmedien konzipiert).
zuletzt:
ist § 49 urhg anwendbar, dann heißt das natürlich nach Abs.2 nicht, dass ansprüche aus § 823 bgb nicht bestehen können. darauf wird sich wohl die „mahngebühr“ stützen.
(§ 97 urhg ist bei richtiger anwendung von § 49 urhg nicht anwendbar)
p.s. wenn man nicht weiß, wie das zitieren im internet genau geregelt ist, dann lässt man die finger davon
Hallo ahnung12,
Wenn §49 nur für Printmedien gelten soll, dann brauchen wir (wie ich oben schon schrieb) dringend einen Paragraphen für elektronische Medien.
„wenn man nicht weiß, wie zitieren geht“, dann doch nur deshalb, weil richtiges Zitieren nirgendwo beschrieben ist.
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Hallo,
Wenn ich § 40 UrhG aber richtig
verstanden habe, darf man vermischte Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und Tagesneuigkeiten sehr wohl vervielfältigen und
verbreiten, und das unbeschränkt.
Den Inhalt schon. Die Texte aber nicht. Das ist zweierlei, so wie ein uralter Roman eines lange verstorbenen verbreitet werden darf - eine neuere Übersetzung / Bearbeitung aber nicht. Analog dazu darf man alte Musikstücke selber nachspielen und veröffentlichen, aber nicht einfach die Notenblätter oder die von jemand anders gespielte Musik kopieren. Man muss zwischen Inhalt und Form unterscheiden und genau hinschauen, worin die ursprüngliche und die eigene Leistung, das ursprüngliche und das eigene Werk denn wirklich besteht.
Gruß
loderunner (ianal)
interessant, dass sie (ohne es explizit so zu nennen), die
Reichweite eines Artikels ansprechen.
Tue ich das? Wusste ich gar nicht 
Meine private homepage lesen täglich 30 Personen!
Zugriff darauf hat aber die ganze Welt.
Sie sagen selbst: Wen ich die Nachricht ausdrucke und einem
Freund weitergeben, ist das kein Problem. Wenn die Nachricht
allerdings 30 Internetuser lesen, dann bekomme ich einen
Mahnbescheid, der meine Existenz ruiniert.
Man darf ja auch Musik zum privaten Gebrauch kopieren (sofern kein Kopierschutz umgangen wird) und sogar an Freunde weitergeben. Sobald man diese aber irgendwo öffentlich zum Kopieren zur Verfügung stellt, bekommt man im Idealfall eine Abmahnung, die die Existenz ruinieren kann.
Wäre das auch passiert, wenn ich die Nachricht 30 mal kopiert
und in Briefkästen verteilt hätte?
Nach meinem Verständnis ja.
Wo ist die Grenze?
Beim Bekannten-/Freundeskreis.
-Efchen
Wenn §49 nur für Printmedien gelten soll, dann brauchen wir
(wie ich oben schon schrieb) dringend einen Paragraphen für
elektronische Medien.
nein, weil § 49 analog -aufgrund des „digitalen zeitalters“- auch auf digitale medien anzuwenden ist.
„wenn man nicht weiß, wie zitieren geht“, dann doch nur
deshalb, weil richtiges Zitieren nirgendwo beschrieben ist.
gesetze sind abstrakt generelle regelungen. wenn du für alles eine legaldefinition haben willst, könnten wir in gesetzen schwimmen…
die richtlinien sind dir durch die rspr. an die hand gegeben, nach ihnen kannst du dich richten.
wenn du die urteile dazu nicht lesen willst, dann schau’ doch in ein buch zum urhg. falls dir das zu viel arbeit ist, dann ist dir das projekt auch nicht wichtig genug.
p.s. falls du einmal parlamentarier sein solltest, gib’ bescheid, es gibt nämlich dringendere baustellen als im urhg.
Erklärungsversuch
Hallo,
Wenn ich § 409 UrhG aber richtig verstanden habe
hast Du nicht. Ich habe mich da eben mal reingelesen, weil es für mich auf den ersten Blick auf etwas absurd klang. Man muss aber einfach auf die geneue Formulierung achten. Ich will es an Beispielen zeigen:
Sehen wir uns zunächst Artikel 1 an:
Jemand berichtet ausführlich und zeitnah über die Seligsprechung des verstorbenen Papstes. Hierbei wird zitiert, was Zeitung A und Zeitung B, Magazin C, und Illustrierte D dazu zeitnah geschrieben und kommentiert haben.
Das ist zulässig
Eine Internetseite bietet Nachrichten an, die ausschließlich aus kopierten Texten besteht.
Das ist unzulässig
Man beachte zudem:
„aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art“
Das heißt also sinngemäß, dass nur aus Tageszeitungen zitiert werden darf und nur in solchen. Von Internetseiten steht da im übrigen nichts, womit zu bezweifeln wäre, ob der § 49 dafür überhaupt anwendbar ist.
„wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen“
Also nichts von vorvorgestern oder letztem Monat, keine Sport Themen, kein Klatsch und Tratsch aus dem Königshaus, nichts wissenschaftliches, keine technischen Themen usw. usw.
Jetzt kommen wir zum Artikel 2:
„Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“
Das liest sich auf den ersten Blick tatsächlich wie ein Freifahrtschein.
Da steht aber nichts von „Zitaten oder Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie veröffentlichter Abbildungen“. Da geht es um den tatsächlichen Inhalt.
Also, als Beispiel:
Die Blöd Zeitung schreibt in einem ausführlichen Artikel, dass das EHEC Virus nicht von Gemüse sondern seinen nahen Verwandten, den Politkern, verbreitet wird.
Ein Zitat ist sowohl nach Abs. 1, wie auch Abs. 2 nicht erlaubt. Abs. 2 erlaubt aber, die Nachricht selbst, also die Information zu verwerten und zu verbreiten.
Wenn also die Blöd Zeitung recherchiert, dass unsere Bundeskanzlerin heimlich in der Nase popelt, dann dürfen andere diese Information weiterverbreiten. Die Blöd Zeitung hat aber kein Urheberrecht auf die Information selbst, d.h. auf die Popelei.
Ich hoffe, das ganze etwas klarstellen zu können.
Gruß
S.J.