NeuesZuwanderungsgesetz-kassieren leichtgemacht?

Hallo,

um es vorneweg zu sagen, ich bin nicht ausländerfeindlich oder rassistisch eingestellt, nur damit hier keine unnötigen Diskussionen vom Zaun brechen.

Meine Frage ist, ob es stimmt, daß es nach der EU-Erweiterung bzw. dem Zuwanderungsgesetz-Kompromiss von SPD/Grüne und Union (so er denn irgendwann mal durchgeht) wirklich möglich ist, sich hier mit sofortigem Bezugsrecht auf Sozialhilfe erstmal einzunisten. Kann also ein Ausländer (EU-Land?) hierher nach Deutschland kommen, und sofort kurz danach aufs Sozialamt gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?

Und das, obwohl er vielleicht bisher nur wenige wenn überhaupt keine Abgaben in seinem eigenen Heimatland gemacht hat, die zu diesem Bezug berechtigen.

Bin leider kein großer Kenner der deutschen Zuwanderungs- und Sozialgesetzgebung und würde mich deshalb freuen, wenn ich hierzu FUNDIERTE und objektiv vorgetragene Informationen erhalten könnte.

Danke im voraus und Gruß,
Stefan

Hallo,

IMHO ein eindeutiges „nein“!
Es gibt hierzu schon einen Thread in „Europapolitik“. Darin steht z.B. auch mit Quellenangabe, dass sich ein EU-Bürger in einem fremden EU-Land nur 3 Monate aufhalten darf. Hat er bis dahin keine Arbeit, muss er wieder in sein Heimatland. Sozialhilfe o.ä. gibt’s gleich gar nicht.
Für die neuen EU-Beitrittsländer gelten zudem Sonderregelungen, was die Aufnahme von Arbeit betrifft, d.h. sie dürfen im Gegensatz zu den anderen EU-Bürgern nicht so ohne weiteres überall arbeiten.

Bis jetzt hat mir in „Europapolitik“ noch keiner ein Gegenargument dazu geliefert. Wenn nun doch ein einfacher Zuzug in unsere Sozialkassen möglich sein sollte, dann würde mich das brennend interessieren. Ich kenne nämlich eine Polin, die liebend gerne zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen würde, wenn das so einfach ginge :smile: (bitte keine Vorschläge á la „einfach heiraten“!)

Ciao
Kaj

Hallo Stefan.

Kann also ein Ausländer (EU-Land?) hierher nach
Deutschland kommen, und sofort kurz danach aufs Sozialamt
gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal
Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?

Entgegen der Behauptungen von Kaj(*) ist dieses (wenn auch nicht in dieser Form) schon jetzt EU-Gesetz und es ist dabei nicht wesentlich, ob dieses schon in deutsches Recht umgesetzt wurde oder beim Zuwandersgesetzt berücksichtig ist. So kann jeder EU-Bürger (für neue Mitglieder gibt es Übergangszeiten mit anderen Regelungen) schon jetzt in jedem anderen EU-Staat nach Arbeit suchen. Schon für die Arbeitssuche hat er Anrecht auf einige Leistungen und kann er dann eine - auch geringfügige - Beschäftigung nachweisen, erhält er ein Aufenthaltsrecht mit allen damit verbunden Sozialleistungen.

Und das, obwohl er vielleicht bisher nur wenige wenn überhaupt
keine Abgaben in seinem eigenen Heimatland gemacht hat, die zu
diesem Bezug berechtigen.

Seit wann sind die meisten Sozialleistung davon abhängig?

Bin leider kein großer Kenner der deutschen Zuwanderungs- und
Sozialgesetzgebung und würde mich deshalb freuen, wenn ich
hierzu FUNDIERTE und objektiv vorgetragene Informationen
erhalten könnte.

Hier sind wohl auch mehr Kenner der EU-Gesetzgebung gefragt, welche in vielen Punkt hier schon lange weiter geht, als viele Diskussionen hierzulande vermuten lassen. Und dieses ist auch hierzulande einklagbar.

Scholem,
Eli

(*) Kann notfalls genaue Quellen nachliefern, habe diese jetzt aber nicht in meinem Kopf. Da ist nur Platz für wichtigeres.

Moin

Meine Frage ist, ob es stimmt, daß es nach der EU-Erweiterung
bzw. dem Zuwanderungsgesetz-Kompromiss von SPD/Grüne und Union
(so er denn irgendwann mal durchgeht) wirklich möglich ist,
sich hier mit sofortigem Bezugsrecht auf Sozialhilfe erstmal
einzunisten. Kann also ein Ausländer (EU-Land?) hierher nach
Deutschland kommen, und sofort kurz danach aufs Sozialamt
gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal
Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?

Nein. Nach BSHG % 120 (3) haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bshg/__120.html

Bei EU-Ausländer gilt zudem das sogenannte „Europäische Fürsorgeabkommen“. Danach ist es gewissen Ausländergruppen in D möglich, Sozialhilfe zu erlangen, allerdings ist es nach § 46,6 Ausländergesetz möglich, einen Ausländer auszuweisen, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Nach deutschem Recht muss auch ein EU-Ausländer, sobald er nicht mehr für sich selbst aufkommen kann, das Land verlassen, wenn er nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbefugnis ist. Ich geh mal davon aus, dass jemand, der „mal eben“ aus einem der neuen EU-Länder eingereist ist, nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbefugnis ist.

http://www.drehscheibe.org/leitfaden-artikel.html?Le…

Bin leider kein großer Kenner der deutschen Zuwanderungs- und
Sozialgesetzgebung und würde mich deshalb freuen, wenn ich
hierzu FUNDIERTE und objektiv vorgetragene Informationen
erhalten könnte.

Reicht das erstmal ?
Ich frage mich, wie immer diese Gerüchte aufkommen, dass jeder Hansel in D Sozialhilfe beantragen kann. *mit Kopf schüttel*

Gruß
Marion

Nachtrag: Europäisches Fürsorgeabkommen
Hier noch etwas ausführlicher zum Europäischen Fürsorgeabkommen.

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=18816

Gruß
Marion

Hallo Stefan.

Kann also ein Ausländer (EU-Land?) hierher nach
Deutschland kommen, und sofort kurz danach aufs Sozialamt
gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal
Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?

Entgegen der Behauptungen von Kaj(*) ist dieses (wenn auch
nicht in dieser Form) schon jetzt EU-Gesetz und es ist dabei
nicht wesentlich, ob dieses schon in deutsches Recht umgesetzt
wurde oder beim Zuwandersgesetzt berücksichtig ist. So kann
jeder EU-Bürger (für neue Mitglieder gibt es Übergangszeiten
mit anderen Regelungen) schon jetzt in jedem anderen EU-Staat
nach Arbeit suchen. Schon für die Arbeitssuche hat er Anrecht
auf einige Leistungen und kann er dann eine - auch
geringfügige - Beschäftigung nachweisen, erhält er ein
Aufenthaltsrecht mit allen damit verbunden Sozialleistungen.

Kleiner Widerspruch. Die hypothetische Situation war ja die:

und sofort kurz danach aufs Sozialamt gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?

Das geht nämlich nicht. Wenn ein EU-Bürger in D arbeitet, hat er selbstverständlich alle Rechten und Pflichen incl. Aufenthaltsgenehmigung. Wenn er aber hierher kommt, kann er nicht einfach z.B. einen Monat hier irgendetwas arbeiten und danach auf’s Sozialamt wandern.

_Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

45.0.5.3 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953

45.0.5.3.1 Nach Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den Herkunftsstaat zurückführen. Der Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen und, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjahres nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im übrigen ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA)._

Ciao
Kaj