Hallo Stefan.
Kann also ein Ausländer (EU-Land?) hierher nach
Deutschland kommen, und sofort kurz danach aufs Sozialamt
gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal
Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?
Entgegen der Behauptungen von Kaj(*) ist dieses (wenn auch
nicht in dieser Form) schon jetzt EU-Gesetz und es ist dabei
nicht wesentlich, ob dieses schon in deutsches Recht umgesetzt
wurde oder beim Zuwandersgesetzt berücksichtig ist. So kann
jeder EU-Bürger (für neue Mitglieder gibt es Übergangszeiten
mit anderen Regelungen) schon jetzt in jedem anderen EU-Staat
nach Arbeit suchen. Schon für die Arbeitssuche hat er Anrecht
auf einige Leistungen und kann er dann eine - auch
geringfügige - Beschäftigung nachweisen, erhält er ein
Aufenthaltsrecht mit allen damit verbunden Sozialleistungen.
Kleiner Widerspruch. Die hypothetische Situation war ja die:
und sofort kurz danach aufs Sozialamt gehen und sagen, daß er jetzt, bis auf weiteres, erstmal Sozialhilfe beantragt und diese haben will ?
Das geht nämlich nicht. Wenn ein EU-Bürger in D arbeitet, hat er selbstverständlich alle Rechten und Pflichen incl. Aufenthaltsgenehmigung. Wenn er aber hierher kommt, kann er nicht einfach z.B. einen Monat hier irgendetwas arbeiten und danach auf’s Sozialamt wandern.
_Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)
45.0.5.3 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953
45.0.5.3.1 Nach Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den Herkunftsstaat zurückführen. Der Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen und, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjahres nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im übrigen ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA)._
Ciao
Kaj