Bekanntermaßen gibt es mit Jahreswechsel die Änderung bei der GEZ-Gebühr. Nun heißt es ja: Eine Gebühr je Haushalt - unabhängig von der Art und Anzahl der Geräte und der mit Einkommen ausgestatteten Personen.
Meine Frage dazu:
Nehmen wir an, Familie A zahlt die neue GEZ-Gebühr. Herr A ist gleichzeitig als Kleinunternehmer aktiv (nur er ist Mitarbeiter des Unternehmens). Privatadresse von Herrn A sowie die Firmenadresse des Unternehmens sind identisch. Sind die GEZ-Gebühren für das Unternehmen durch die Zahlung der GEZ-Gebühren auf privater Ebene abgegolten? Kann für das Unternehmen die GEZ abgemeldet werden?
nach §6(1) ist dies keine Betriebsstätte. Nach §5(1) müssen für Betriebsstätten gestaffelt nach Mitarbeiterzahl Rundfunkgebühren entrichtet werden.
Keine Betriebsstätte->keine Gebühren.
Ist der eine Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig angestellt? (Bei Kleingewerbe nicht unbedingt der Fall)
Keine Angestellte->Keine Gebühr
Im übrigen: Warum ist das Gewerbe überhaupt bei der GEZ angemeldet? Nach dem alten Vertrag müssen für Gewerbe, die sich auf dem selben Grundstück befinden wie die private Wohnung keine Gebühr bezahlt werden.
Quelle: (RGebStV)§5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
MFG
Quellen: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
§ 6
Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.