Neurücklagen

Hallo zusammen,

ich brüte gerade über den Erklräungsvordrucken einer Körperschaftsteuererklärung 2004 im Rahmen einer Hausarbeit und habe ein großes Problem.

In der Anlage KSt 1 Fa (2002) befindet sich auf der 2ten Seite in Zeile 18 der Begriff: Neurücklage / Gewinn / Verlust

Was ist damit gemeint?

Der BEgriff Neurücklage existiert im ganzen gegoogelten www nur im Zusammenhang mit dieser Anlage. Auch findet man dort irgendwo den Hinweis, dass mit Gewinn / Verlust gemeint ist: => vor Verlustverrechnung bzw. Rücklagenbildung.

Aber meinen die jetzt das zu versteuernde Einkommen unter „Gewinn“ oder „Verlust“?

Ich bin echt am verzweifeln.

Beim Finanzamt konnte man mir das auch nicht so recht erklären.

Wo finde ich zu dem Thema was bzw weiß jmd, wie man den Wert berechnet?

Vielen Dank!

Euer
Doc

Vermutung Neurücklagen
Hi !

Stecke in der Materie auch nicht so tief drin, aber ist es möglich, dass es sich um eine Rücklage nach § 34 Abs. 11 KStG handelt?

Da die Vordrucke ja immer irgendwie das Gesetz widerspiegeln, muss diese „Neurücklage“ ja auch im Gesetz zu finden sein.

In einem Schreiben der OFD Chemnitz, 17.02.2005 bezüglich der Vordrucke für die Körperschaftsteuer 2004 findet sich als Hinweis zu den Zeilen 25 ff folgendes:

„Im Vordruck sind nunmehr auch die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals, Auflösung eines BgA, umwandlungsähnliche Vorgänge und Erhöhung des Nennkapitals von BgA und deren Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto, die Neurücklagen und den Sonderausweis darzustellen.“

Da ich mir derzeit keiner gesetzlichen Verpflichtung bewußt bin, dass Angaben über die (Neu-)Einstellung der üblichen Rücklagen gesondert zu machen sind und in Anbetracht der Tatsache, dass selbst die veranlagenden Beamten nicht wissen, was dies soll, würd ich

entweder: Dies nicht beachten und als lediglich statistische Angaben sehen, deren Erhebung nach dem Steuerstatistikgesetz

§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Steuerstatistik
"(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

  1. Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
  2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart."

nicht zulässig ist.

ODER: mich interessiert der praktische Teil weniger und ich will es so klären, dann bleiben mir zwei Möglichkeiten. Entweder ein Telefonat mit der nächstgelegenen OFD oder aber direkt beim BMF. Die haben schließlich die Vordrucke erstellt und müßten daher sagen können, was sie sich dabei gedacht haben.

BARUL76

Ahoi, ich hatte das Thema in BWL evtl. hilft dir das weiter.

Jahresüberschuss

  • evtl. Verluzstvortrag vom Vorjahr
    __________________________________
    = Basis für gesetzliche Rücklage

  • Einstellung in gesetzliche Rücklagen
    _________________________________________
    = Rest

  • Einstellung in andere Gewinnrücklagen
    __________________________________________
    = Billanzgewinn

  • evtl. Gewinnvortrag vom Vorjahr
    _____________________________________________
    = Bilanzgewinn
  • Einstellung weiterer Beträge in andere Gewinnrücklagen durch Hauptversammlung
    _________________________________________________________________
    = verfügbar für Dividende

  • Dividendenausschüttung
    _________________________________________________________
    =Gewinnvortrag

Hallo Doc,

In der Anlage KSt 1 Fa (2002) befindet sich auf der 2ten Seite
in Zeile 18 der Begriff: Neurücklage / Gewinn / Verlust

Was ist damit gemeint?

erstmal zum Trost: Nach dieser Hausarbeit wird Dir die Anlage KSt 1 Fa vermutlich nie wieder begegnen, sie ist ein absoluter Exot. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für „normale“ Kapitalgesellschaften ist allerdings kaum weniger eigenartig. Viiiel schlimmer war allerdings vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die Erklärung zur gesonderten Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals, DIN A 3 Hochformat mit ungefähr acht Spalten, wegen des langen Titels unter Kollegen bloß „die Tapete“ genannt.

Aber zur Sache:

Der Begriff Neurücklage existiert im ganzen gegoogelten www
nur im Zusammenhang mit dieser Anlage.

Das stimmt. Der Begriff ist für das Formular geschaffen worden, auch das KStG kennt ihn nicht. Freundlicherweise ist aber in der Überschrift zum KSt 1 Fa auf § 27 Abs 2 Satz 1 KStG hingewiesen. Und damit wird klar, worauf die Feststellung hinaus will: Es geht um die Fortschreibung der nicht in das Nennkapital (also in Rücklagen) geleisteten Einlagen. Mit deren Fortschreibung und gesonderter Feststellung soll gewährleistet werden, dass im Fall von künftigen Ausschüttungen nachvollzogen werden kann, welcher Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals aus Überschüssen stammt, die als KStlicher Ertrag mit KSt belastet waren, und welcher Teil aus nicht mit KSt belasteten Rücklagen (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen, § 27 Abs 1 KStG) stammt. Das ist wichtig für die Unterscheidung, welche Leistungen an die Anteilseigner zu Bezügen im Sinn des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen und welche nicht.

Die gesamte Thematik findet sich in §§ 27-29 KStG. Aus diesem Kontext stellen sich die „Neurücklagen“ als die kumulierten ausschüttbaren Gewinne i.S.d. § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 abzüglich Sonderausweis gem. § 28 KStG dar, während das in Spalte 3 fortgeschriebene steuerliche Einlagekonto die kumulierten nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zeigt. Der Sonderausweis in Spalte 5 ist in § 28 KStG beschrieben.

Auch findet man dort
irgendwo den Hinweis, dass mit Gewinn / Verlust gemeint ist:
=> vor Verlustverrechnung bzw. Rücklagenbildung.

Dieses wird deutlich, wenn man sich anschaut, wie die Beträge in Spalten 3-5 fortgeschrieben werden: Die Bestände in Zeile 7 und Zeile 56 sind mit den Bilanzwerten abstimmbar. Alles, was dazwischen passiert, betrifft Bewegungen: Die Vorgänge des Wirtschaftsjahrs einschließlich Verwendung des Ergebnisses. Gewinn/Verlust lt. Zeile 23 ist mit Jahresüberschuss/Fehlbetrag abstimmbar.

Aber meinen die jetzt das zu versteuernde Einkommen unter
„Gewinn“ oder „Verlust“?

Gemeint ist tatsächlich der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, wo wie er in der GuV ausgewiesen ist. Der Weg von diesem zum zu versteuernden Einkommen ist formulartechnisch woanders dargestellt, nämlich in der Körperschaftsteuererklärung KSt 1A.

Zur Illustration des Ganzen ist es nützlich, wenn Du Dich an der Tapete entlanghangelst und Zeile für Zeile die mit den vorgegebenen Vorzeichen angeführten Rechenschritte daraufhin untersuchst, warum sie in welcher Höhe in welche der drei Spalten „Einlagekonto“, „Neurücklagen“ und „Sonderausweis“ reinkommen. In §§ 27 - 29 KStG steht für jede der vorgegebenen Operationen ein Motiv. In § 28 Abs 2 KStG auch dafür, dass der Begriff „Neurücklagen“ verwendet wird und nicht schlicht „ausschüttbarer Gewinn“ da steht: Der ist ja unter Umständen auch im Sonderausweis Spalte 2 - § 28 (1) KStG - enthalten.

Frohes Schaffen wünscht

MM

Hallo Barul76,

alldieweil ich mit der Tapete vor Halbeinkünfteverfahren besser vertraut war als mit der aktuellen gesonderten Feststellung nach § 27 Abs 2 Satz 1 KStG, bitte ich um kritische Durchsicht meines Erklärungsansatzes: Meines Erachtens wird der Begriff „Neurücklagen“, der im KStG nicht auftaucht, dadurch notwendig, dass der Sonderausweis gem. § 28 KStG - Nennkapital aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen - unter Umständen (§ 28 Abs 2 Satz 2 KStG) auch „ausschüttbarer Gewinn“ ist. Ohne den Sonderausweis wäre dieser Begriff, wie in § 27 Abs 1 Satz 4 eingeführt, auch für die Fortschreibung der Werte in Spalte 4 brauchbar.

Quelle für die Verpflichtung zum Ausfüllen der Tapete sind § 27 (1) und (2) KStG. Wobei dort bloß vom „steuerlichen Einlagekonto“ selber die Rede ist, so dass man sich über das Ausfüllen der Spalten 4 und 5 tatsächlich trefflich streiten könnte…

Achja, und für alle, die mitlesen wollen, zur Illustration nochmal die Tapete:

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/finanz…

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank!!!

hast mir sehr weitergeholfen.

Viele Grüße

Doc