Hallo,
in einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgesetz hohe Hürden an die Neutralität der Mitglieder der Bundesregierung (Minister) gesetzt. Dies gilt zumindest im Rahmen der Wahrnehmung ihres Amtes. Die Entscheidung bezog sich auf die parteipolitische Neutralität.
Gilt das Neutralitätsgebot auch im Hinblick auf Demonstrationen? Beispiel: Ein Landesminister unterstützt es mit (finanziellen und personellen) Ressourcen seines Hauses aktiv, zur Teilnahme an bestimmten Demonstrationen bzw. Gegendemonstrationen aufzurufen. Die Gegendemonstrationen richten sich gegen Versammlungen, die offiziell genehmigt sind, jedoch in den Augen des Ministers negativ zu bewerten sind.
Verstoß gegen das Neutralitätsgebot oder zulässige Handlung im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit?
Gruß
Ultra
Hallo,
während des Afghanistankrieges unter Beteiligung der USA ist wöchentlich ein Diplomat der USA mit einem Geldkoffer (vermutlich immer 1 Mio US) im Präsidentenpalast empfangen worden. Als die Opposition dies als Korruption anprangen wollte, erklärte Obams Regierung, es handele sich um eine Unterstützung der dort ansässigen demokratischen Parteien und sei zulässig.
Den einzelnen Ministerien in Deutschland steht immer ein gewisser Betrag aus dem Etat für „politische Bildung“ zur Verfügung. Und wenn es keinen Betrag für politische Bildung mehr gibt, dann bekommt das Kind einen neuen Namen, beispielsweise Informationen des Bundesministeriums für…
Wir leben in einer Demokratie, da ist alles erlaubt, so lange sich kein Staatsanwalt darum kümmert.
lG
Hallo Ultra,
soweit Du das kürzliche Statement des BVerfG heranziehst, hat es keinerlei Auswirkung auf Demonstrationen.
Es ging in dem fraglichen Fall darum, ob eine Ministerin (also Teil des Organs Regierung) durch gewisse Aussagen die Chancengleichheit konkurrierender Parteien beeinträchtigte. Dies wurde vom BVerfG verneint, weil die Aussage im Rahmen einer eindeutigen Parteiveranstaltung der Partei erfolgte, der die Ministerin angehört. Somit erfolgte die Aussage nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ministerin.
Hätte die Ministerin ihre Äußerung bei einer Pressekonferenz des Ministeriums getätigt, so hätte es wohl Haue von den Richtern gegeben
.
Gruß
vdmaster
soweit Du das kürzliche Statement des BVerfG heranziehst, hat
es keinerlei Auswirkung auf Demonstrationen.
Das war ja gerade die Frage. Das BVerfG hatte im vorliegenden Fall eben nur den Aspekt der parteipolitischen Neutralität (Art. 21 GG) zu beleuchten. Das schließt ja nicht aus, dass sich Minister in ihrer Amtsführung auch in anderen grundgesetzlich geschützten Bereichen heraushalten müssen. Denn das BVerfG hat gesagt: „Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Bundesregierung an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).“
Insofern bleibt die Frage, ob ein Minister nicht nur als Privatperson, sondern auch im Rahmen seiner Amtsgeschäfte Einfluss auf Demonstrationen nehmen darf. Darf ein Minister finanzielle und personelle Ressourcen seines Hauses einsetzen, um aktiv Gegendemonstrationen zu genehmigten Versammlungen zu unterstützen?
Hallo,
Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3
und Art. 20 Abs. 3 GG)."
Es ist natürlich völlig okay, sofern die Ministerin als Privat- oder Parteiperson etwas unterstützt oder sich gegen etwas positioniert. Da sind wir uns ja einig.
Was nun die von Dir aufgeworfene Frage anbelangt, so spielt das BVerfG keine Rolle, da keine individuellen Grundrechte durch eine Gegendemonstration verletzt werden. Falls man den Weg „zweigt widerrechtl. Staatsgeld ab“ gehen wollte, so wäre IMHO/IANAL auch hier eine Organklage vor dem BVerfG nötig. Da sind durchaus hohe Hürden vorhanden. http://de.wikipedia.org/wiki/Organstreit#Parteif.C3… (Bei der NPD war es eine Organklage, weil die eben eine Partei sind).
Um welchen Fall handelt es sich denn? Wird doch sicher was mit Pegida o.ä. zu tun haben.
Gruß
vdmaster