Neuwagen Anschlussgarantie beim Verkauf an Händler

Person A kauft einen neuen PKW und schließt innerhalb der ersten 2 Jahre die Neuwagenanschlussgarantie ab. Das heißt das Fahrzeug hat nun 5 Jahre Neuwagen Garantie Nach 22 Monaten verkauft Person A das Fahrzeug an einen Händler. Laut AGB der Versicherung kann diese Garantie nur an eine Privatperson übertragen werden, jedoch meldet der Händler auf seinen Namen im Monat 26 einen Schaden beim Hersteller, daraufhin kündigt die Versicherung den Vertag und schreibt Person A den Betrag gut. Das wäre nicht passiert, wenn der Händler den Wagen an Person B verkauft hätte und diese den Schaden gemeldet hätte. Nun fordert der Händler bei Person A den Betrag von knapp 1000,- € ein, steht ihm das zu? Ist es nicht Grundwissen eines Händler, in wie weit Versicherungen übertragbar sind? Danke und Gruß

Hallo!

Das ist schon irgendwie interessant !

Man versichert eine längere Garantie, zahlt also Beitrag dafür, verkauft dann aber vorzeitig.
Mit samt dieser laufenden Garantieversicherung.

Dann ist die auch mitverkauft und die Leistung(hier Nichtleistung/Rückzahlung Prämie) gehört m.E. dem Käufer.
Egal ob es sich dabei um Händler oder Privatperson handelt.

Ob der Käufer die Garantieverlängerung nutzen kann oder nicht. Den Wert dieser VS hat er ja mitgekauft !
Also gehört ihm nun auch eine Prämienrückzahlung.

Nicht dem ursprünglichen Besitzer der diese Prämie einmal einzahlte ! Er hat sie verkauft.

MfG
duck313

Hallo;

Man versichert eine längere Garantie, zahlt also Beitrag
dafür, verkauft dann aber vorzeitig.
Mit samt dieser laufenden Garantieversicherung.

Interessant. Wie verkauft man denn einen Vertrag an einen Händler, wenn in diesem Vertrag drin steht, dass man ihn gar nicht an einen Händler verkaufen kann? Ist es nicht eher so, dass man einen Vertrag gar nicht verkaufen kann, sondern ein neuer Verrtrag daraus wird - wenn beide neuen Vertragspartner damit einverstanden sind?
Gruß
Testare_

Hallo!

Man verkauft den „geldwerten Vorteil“ dieser Versicherung an den Autokäufer.
Er hat den Nutzen davon, weil im Kaufpreis enthalten.

Ob er nun laut Vertrag diese Versicherung nicht in Anspruch nehmen kann/darf spielt m.E. doch keine Rolle. Und wenn deshalb die VS dem ursprünglichen Vertragspartner deshalb Anteil die Prämie erstattet(weil Vertrag gekündigt und damit das VS-Risiko nicht mehr anfallen wird),wem gehört dann die Prämie ?

Doch nicht dem Verkäufer ! Dem Käufer, weil Bestandteil des Kaufvertrages.
Entweder die VS Leistung oder eben die Erstattung gehört ihm.

So sehe ich es.

MfG
duck313

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Hallo,

Man verkauft den „geldwerten Vorteil“ dieser Versicherung an
den Autokäufer.

Wie soll das denn vor sich gehen? Solange nichts passiert, gibt es doch gar keinen ‚geldwerten Vorteil‘. Und hier ist es doch sogar so, dass dieser Wert gleich Null ist, weil im Vertrag Händler ausgenommen wurden.

Er hat den Nutzen davon, weil im Kaufpreis enthalten.

Du kennst den Kaufvertrag also? Was steht denn da drin bezüglich der Garantieversicherung?

Ob er nun laut Vertrag diese Versicherung nicht in Anspruch
nehmen kann/darf spielt m.E. doch keine Rolle.

Wie bitte? Seit wann kann man Verträge zu Lasten dritter abschließen? Wenn diese sich noch dazu ausdrücklich weigern?

Und wenn
deshalb die VS dem ursprünglichen Vertragspartner deshalb
Anteil die Prämie erstattet(weil Vertrag gekündigt und damit
das VS-Risiko nicht mehr anfallen wird),wem gehört dann die
Prämie ?

Demjenigen, der die Versicherung abgeschlossen hat.

Doch nicht dem Verkäufer ! Dem Käufer, weil Bestandteil des
Kaufvertrages.

Nochmal: wo steht das denn?

Gruß
Testare_

Moin,

also ich sehe das als Eigenverschulden, hätte der Händler die Garantie erst dann eingereicht, wenn der neue Käufer das Fahrzeug auf sich zugelassen hätte… wäre das Problem ja gar nicht entstanden und die Versicherung hätte alles abgewickelt.

Da der Garantiefall aber innerhalb der Zeit eingereicht wurde, wo das Autohaus der Besitzer war, hat die Versicherung den Vertrag gekündigt.

Im Kaufvertrag steht nichts mit Garantie, lediglich damals im Inserat.

Dem Händler wurden aber damals die Versicherungsunterlagen in Kopie mitgegeben.

Laut 2 Autohäusern, steht das Geld dem Händler nicht zu, da dieses nun mal Grundwissen eines Autohauses sein muss und das Eigenverschulden ist.

Würde aber einfach gern Eure Meinung dazu hören.

Hallo,
in meinen augen ist ganz klar dass die garantie - aufgrund o.g. schilderung - erloschen ist. A verkauft das Kfz an H (Händler) mit Garantie. Auch wenn H an B verkauft hätte, stellt sich die Frage, ob durch den zwischenschritt die Garantie erloschen ist, den H ist aktuell per gesetz verpflichtet eine garantie/gewährleistung zu geben. (Ausnahme H verkauft an H1).

Die Frage ist auch auf welcher Vertrags- oder sonstigen Grundlage H von A etwas fordert. aus dem Kaufvertrag heraus sicher nicht.

aus dem BGB kann ich es mir auch nicht aus den rippen schnitzen oder hat A beim Verkauf behauptet die Garantie gelte auch für H und dies wurde ggf. sogar vertraglich dokumentiert !?

wurde das VVG §§ 95 ff beachtet ?
Hallo,

Es ist zwar richtig, dass eine Garantie-Versicherung an den Erwerber übergeht.

Allerdings muss gemäß § 97 VVG dem Versicherer die Veräußerung unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Versicherer hat gemäß § 96 VVG die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Veräußerung zu kündigen.

Ich vermute, dass dies bei dem Verkauf des Fahrzeugs nicht beachtet wurde.

http://dejure.org/gesetze/VVG/95.html

Gruß Merger

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also brauch sich Person A nicht darum kümmern und sich über den Betrag freuen?

Hallo,

Auch wenn H an B verkauft hätte,
stellt sich die Frage, ob durch den zwischenschritt die
Garantie erloschen ist, den H ist aktuell per gesetz
verpflichtet eine garantie/gewährleistung zu geben. (Ausnahme
H verkauft an H1).

Dir ist der Unsterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (eigentlich: Sachmangelhaftung) nicht wirklich bekannt, oder? Zumal es sich hier nur dem Namen nach um eine Garantie handelt und in Wirklichkeit ein Versicherungsvertrag ist, der mit beidem nicht wirklich was zu tun hat?
Gruß
Testare_

also brauch sich Person A nicht darum kümmern und sich über
den Betrag freuen?

Person A darf sich über den Betrag freuen - aber aus einem anderen Grund.

Hinweise dazu findest Du in meiner Antwort ganz unten.

Gruß Merger