Neuwagen mit Mangel in Urzustand zurückgeben ?

Hallo,

eine Person kauft ein Neuwagen. Schon von Anfang an kam einem der Motor komisch vor ( starke Vibrationen, schlechter Durchzug ). Man behielt aber vorerst den Wagen und wartete ab bis ein paar mehr Kilometer gefahren sind und hoffte auf Besserung. In der Zwischenzeit wurde das Fahrzeug bearbeitet. Es wurde eine Tieferlegung eingebaut und die Scheiben wurde mit Folie getönt.

Nun ist das Fahrzeug 4 Monate alt und das mit dem Motor wurde schlimmer. Man war auch schon mehrmals beim Händler und es wurde an dem Motor gearbeitet ( Software Update, etc. ). Bis dato hat es aber nichts gebracht und der Händler weiss nicht mehr weiter. Er sagte selbst man solle den Wagen umtauschen und sich ein neues geben lassen.

Man nahm Kontakt mit dem Hersteller auf und schilderte das Problem. Der Hersteller würde den Wagen tauschen gegen das Gleiche Modell. Allerdings besteht der Hersteller auf den Urzustand ( man berichtete von der TL und der Tönung ).

Ist man nun gezwungen all diese Sachen wieder auszubauen ? Was wiederrum eigenes Geld kostet ? Immerhin verzichtet die Person ja schon auf die Kosten durch die TL und Tönung

MfG

Hallo!

da hast Du dich aber in eine sehr üble Lage gebracht.

Mir ist völlig unverständlich wie man einen Neuwagen mit so auffälligen Fehlern noch umrüstet statt sich erst einmal um die Behebung der Mängel zu kümmern.

Warum wendest Du dich eigentlich an den Hersteller ? Zuständig wäre der Händler, der hat ein fehlerhaftes Auto verkauft und muss es entweder reparieren oder wenn das unmöglich ist den Kauf rückabwiegeln und dir das Geld erstatten. Händler kann sich ja gerne mit dem Werk auseinander setzen, das ist aber nicht deine Sache als Kunde.
Das sind deine ganz normalen Kundenrechte aus dem Kaufvertrag.

Aber das Problem ist der von dir vorgenommene Umbau des Wagens.
Händler wie Hersteller können den Rückbau in Originalzustand verlangen.

Evtl. hätte man aber sogar Anspruch auf Schadenersatz für seine unnützen Ausgaben ! Allerdings gegenüber dem Händler, das ist dein Vertragspartner, nicht der Hersteller.
Geh zu einem Anwalt und lass dich rechtlich beraten. Bei einem Neuwagen für sicher deutlich mehr als 10.000 € sollte sich das lohnen.

MfG
duck313

Hättest Du dazu auch eine Anspruchsgrundlage parat?

Hallo,

dann soll er mal genau das tun; schließlich ist der Händler Verkäufer und nicht der Hersteller. Bei einer Nachlieferung steht dem Verkäufer keine Nutzungsentschädigung zu (höchstrichterlich vom BGH 2009 so entschieden) und dementsprechend auch nicht, daß das der Kaufgegenstand zuvor in den Ausgangszustand versetzt wird (bei einem Kraftfahrzeug, das bewegt wurde, naturgemäß ohnehin nicht möglich). Blöderweise hat der BGH kurz darauf entschieden, daß der Käufer bei Rücktritt vom Vertrag sehr wohl eine Nutzungsentschädigung zu leisten hat; einen Rücktritt sollte man also tunlichst vermeiden, bevor der BGH diesen widersinnigen Zustand nicht aufgelöst hat.

Kurz gesagt: der Käufer verlange Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges und erkläre dem Händler unter Berufung auf das BGH-Urteil, daß er sich den Wunsch auf Rückbau der Veränderungen in die Haare schmieren solle.

Wer Lust auf die Diskussion hat, kann auch gerne ergänzen, daß er - der Käufer - eigentlich auch einen Anspruch auf Schadensersatz (hier: für den Verlust der vorgenommenen Umbau) hat.

Gruß
C.

Hast Du eine gegenteilige zur Hand ?

Der Hersteller kann sich ja auf seine Garantie zurückziehen, die gilt nur in unverändertem Zustand des Wagens.
Gut, bei der Durchsetzung der Rechte aus dem Sachmangel gegenüber dem Verkäufer wird das anders sein.
Solange der private Umbau nicht mit dem gerügten Mangel zusammenhängt.

Wenn man einen Anspruch durchsetzen will, muß man sich auf eine Anspruchsgrundlage berufen und nicht derjenige, der ein Anspruchsbegehren abweist.

Wie genau sieht denn ein unveränderter Zustand eines Fahrzeuges aus, das im Straßenverkehr über Monate genutzt wurde? Allenfalls kann man sich in seinen Garantiebedingungen darauf berufen, daß keine Umbauten am Fahrzeug vorgenommen wurden, aber damit dürfte man schwerlich durchkommen, wenn die Änderungen mit dem Mangel nichts zu tun hatten.

Viel entscheidender ist aber, daß es sich hier nicht um einen Garantiefall handelt, sondern um einen Sachmangel und da ist der Hersteller überhaupt nicht im Spiel und damit auch nicht - die uns nicht bekannten - Garantiebedingungen. Im übrigen schließen die mir bekannten Garantiebedingungen nicht Umbauten generell aus, sondern nur solche, die mit nicht zugelassenen oder defekten Teilen durchgeführt wurden bzw. Umbauten, die zum Schaden führten. Davon kann hier nicht die Rede sein.

Wichtig ist eines: der Käufer sollte sich auf die Diskussionen mit dem Hersteller gar nicht einlassen. Einzig relevant ist hier der Käufer und der kann sich mit den vorgebrachten Rückbauwünschen in den Schatten setzen.

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Ersetze Man durch Ich, oder?

hi,

er macht doch genau das, was man seit Jahren verlangt.
ist aber auch wieder nicht richtig :smile:

Dieses Brett dient dem Gedankenaustausch zu allgemeinen Rechtsthemen. Wir weisen darauf hin, dass die Beratung in konkreten Rechtsfragen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz regelmäßig nur durch Anwälte erbracht werden darf. Ein Beitrag in diesem Brett sollte daher keine persönlichen Rechtsfragen behandeln, sondern immer allgemein gehalten werden.

grüße
lipi

VERkäufer

Oder der Käufer, der beim Hersteller gekauft hat?

Dunkel ist der Rede Sinn. Käufer ist der, der das Auto beim Händler gekauft hat.

Ah, Du bezogst Dich auf das zweite „Käufer“ - da habe ich mich in der Tat vertippt. Also:
Wichtig ist eines: der Käufer sollte sich auf die Diskussionen mit dem Hersteller gar nicht einlassen. Einzig relevant ist hier der Verkäufer und der kann sich mit den vorgebrachten Rückbauwünschen in den Schatten setzen.

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Das Problem an dieser falsch gedeuteten Regelung ist, dass nicht der Fragende gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, sondern (möglicherweise) der Antwortende. Aber ändern wollte diese Regelung seit Jahren niemand…

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hi,

du kannst ja mal kurz umschreiben, wie eine Antwort auf eine, in der Ich-Form gestellten Frage, keinen persönlichen Bezug haben kann.

grüße
lipi

Warum sollte ich das tun? Zudem ist das unmöglich, wie Du selber weißt.

Das ändert nichts daran, dass nach dem geltenden Recht die fachliche Beratung untersagt ist, nicht die persönliche Frage.

Grüße
Pierre

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hi,

könnte es sein, dass

die Regel von dir falsch gedeutet wird?

Es ist nicht erwünscht, persönliche Fragen zu stellen, weil es unmöglich ist, darauf eine unpersönliche Antwort zu geben.
Eine persönliche Frage wäre daher schwer zu beantworten und der Fragende könnte doch persönlich antworten.

Eine neutrale Frage schließt das von vorn herein aus, außer der Antwortende zählt 1 und 1 zusammen und antwortet persönlich. aber das kann man nun schwer unterbinden.

Was genau sollte also geändert werden?

grüße
lipi

… ich gebe auf … soviel Zeit habe ich nun auch nicht …

Ich glaube, ich habe das Problem unserer Diskussion erkannt - zwei Worte an der falschen Stelle im Satz entstellen den Sinn völlig.

Falsch:

Richtig:
Das Problem an dieser Regelung ist, dass nicht der Fragende gegen das falsch gedeutete Rechtsberatungsgesetz verstößt, sondern (möglicherweise) der Antwortende.

Ich bitte für diese Konfusion um Entschuldigung.

Grüße
Pierre

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