Neuwahl eines Personalrates?

Hallo!

Eine juristische Seminar-Diskussion verlangt die Klärung folgender Frage bei folgender Konstellation:

An einer kleinen Behörde in Bayern mit 30 Beschäftigten existiert ein Personalrat mit 3 Personen (lt. Art. 16 (1) BayPVG).
Aufgrund Bewerbermangels bei der letzten Personalratswahl existieren keine Ersatzmitglieder.
Nun legt ein Personalratsmitglied sein Amt freiwillig aus persönlichen Gründen nieder (Art. 20 (1b) BayPVG). Welche Verfahrensweise ist für die übrigen Personalratsmitglieder und die Dienststelle geboten?

Ich tendiere hier zu Art. 27 (1b) BayPVG: „Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschreibenen Zahl gesunken ist“.
Dieses eine Personalratsmitglied stellt bereits ein Drittel der Mitglieder (> ein Viertel). Oder irre ich mich und der PR darf auch mit 2 Personen weitergeführt werden, weil es ja in Art. 16 (1) heißt: „Der Personalrat besteht in den Dienststellen mit in der Regel 21 wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern“.
Ist da ein Unterschied zur " vorgeschriebenen Zahl" lt. Art. 27?

Was meint ihr?
Vielen Dank für die Antworten

Gruß!
Byrial

Hallo!

Hallo,

Eine juristische Seminar-Diskussion verlangt die Klärung
folgender Frage bei folgender Konstellation:

An einer kleinen Behörde in Bayern mit 30 Beschäftigten
existiert ein Personalrat mit 3 Personen (lt. Art. 16 (1)
BayPVG).
Aufgrund Bewerbermangels bei der letzten Personalratswahl
existieren keine Ersatzmitglieder.
Nun legt ein Personalratsmitglied sein Amt freiwillig aus
persönlichen Gründen nieder (Art. 20 (1b) BayPVG). Welche
Verfahrensweise ist für die übrigen Personalratsmitglieder und
die Dienststelle geboten?

Ich tendiere hier zu Art. 27 (1b) BayPVG: "Der Personalrat ist
neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des
Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
um mehr als ein Viertel der vorgeschreibenen Zahl gesunken ist".

Diese (zwingende) Vorschrift ist doch erfreulich eindeutig formuliert.

Dieses eine Personalratsmitglied stellt bereits ein Drittel
der Mitglieder (> ein Viertel). Oder irre ich mich und der PR
darf auch mit 2 Personen weitergeführt werden, weil es ja in
Art. 16 (1) heißt: "Der Personalrat besteht in den
Dienststellen mit in der Regel 21 wahlberechtigten
Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
".
Ist da ein Unterschied zur " vorgeschriebenen Zahl" lt. Art.
27?

Nein, da Du vermutlich diese Vorschrift falsch gelesen hast.
Das „in der Regel“ bezieht sich auf die Zahl der Beschäftigten, nicht aber auf die Zahl der PR-Mitglieder. Ist die Zahl der Beschäftigten weiterhin im Wesentlichen unverändert, ist die Zahl der ordentlichen PRM (hier: 3) zwingend vorgegeben.
Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich iVm Art. 16 nichts anderes als der Zwang zur Neuwahl, wenn die Zahl der ordentlichen PRM nach Ausschöpfung der Ersatzmitglieder unter 3 sinkt.

Was meint ihr?

Sorgfältig lesen

Vielen Dank für die Antworten

Gruß!

&Tschüß

Byrial

Wolfgang