Hallo!
Eine juristische Seminar-Diskussion verlangt die Klärung folgender Frage bei folgender Konstellation:
An einer kleinen Behörde in Bayern mit 30 Beschäftigten existiert ein Personalrat mit 3 Personen (lt. Art. 16 (1) BayPVG).
Aufgrund Bewerbermangels bei der letzten Personalratswahl existieren keine Ersatzmitglieder.
Nun legt ein Personalratsmitglied sein Amt freiwillig aus persönlichen Gründen nieder (Art. 20 (1b) BayPVG). Welche Verfahrensweise ist für die übrigen Personalratsmitglieder und die Dienststelle geboten?
Ich tendiere hier zu Art. 27 (1b) BayPVG: „Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschreibenen Zahl gesunken ist“.
Dieses eine Personalratsmitglied stellt bereits ein Drittel der Mitglieder (> ein Viertel). Oder irre ich mich und der PR darf auch mit 2 Personen weitergeführt werden, weil es ja in Art. 16 (1) heißt: „Der Personalrat besteht in den Dienststellen mit in der Regel 21 wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern“.
Ist da ein Unterschied zur " vorgeschriebenen Zahl" lt. Art. 27?
Was meint ihr?
Vielen Dank für die Antworten
Gruß!
Byrial