Hallo John,
Die Versicherungen gehen in der Regel davon aus, dass pro Nutzungsjahr der Wert einer Brille sich um ca. 50% reduziert. Also bei 150 Euro Anaschaffungswert:
Nach dem ersten Jahr 75,00€
Nach dem zweiten Jahr 37,50€
usw.
Anbei ein recht aktuelles Urteil:
Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Münster am 13. Mai 2009 auseinandersetzen. Ein Verkehrsunfallgeschädigter verlangte für seine bei einem Unfall zerstörte, etwa 5 Jahre alte Brille den gesamten Neu-preis einer vergleichbaren Brille. Ein Abzug „neu für alt“ als Vorteilsaus-gleich für den Umstand, dass er nun statt einer alten eine neue Brille besaß, wollte er nicht akzeptieren.
Zu Recht urteilte das Landgericht Münster. Zwar sei es in der Regel richtig, dass die wirtschaftliche Situation des Geschädigten nach einem Unfall nicht besser sein dürfe als vorher. Daher müsse sich der Geschädigte grundsätzlich einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Da es für Brillen aber keinen Gebrauchtmarkt gebe, der Geschädigte unverzüglich eine neue Brille benötigt habe und es überdies auch keine Anhaltspunkte für eine nur noch eingeschränkte Brauchbarkeit der alten Brille bestanden habe, käme vorliegend ein Abzug nicht in Betracht.
Allerdings steht diese Entscheidung im Widerspruch zur überwiegenden Rechtsprechung. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Hamm haben bereits im Jahr 2001 entschieden, dass es sich im Ergebnis um eine vorgezogene Neuanschaffung handele, wenn eine ältere Brille schadensbedingt ausgetauscht werden müsse. Deshalb sei ein Abzug „neu für alt“ auch in diesen Fällen erforderlich. Der ZVA empfiehlt, seine Richtlinie zur Zeitwertermittlung von Brillen im Schadensfall vom 16. November 2000 anzuwenden.
Ob man dgegen vorgeht ist Ermessenssache - ob einem die Zeit und der Aufwand die Sache wert ist.
Gruß
Andreas