Neuwert oder Zeitwert bei kaputter Brille?

Hallo zusammen,

ein Freund von mir hat aus Versehen meine Brille kaputt gemacht (Fassung und 1 Glas verkratzt).

Die Brille hatte mich damals nur 65 Euro gekostet, da sie zusammen mit einer anderen Brille in einem Angebot gekauft wurde (musste nur 1 Glas für 60 Euro + 5 Euro für die Fassung bezahlen).
Die neue Fassung + 1 neues Glas haben mich jetzt 150 Euro gekostet.
Seine Versicherung will mir jetzt nur 50 Euro gutschreiben, weil sie sagt, dass nur der Zeitwert und nicht der Neuwert ersetzt wird?! Aber die Brille war damals ja auch nicht weniger Wert als 150 Euro… Nur eben damals als Angebot gekauft…

Gibt es für mich da Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

Vielen Dank schonmal!

Gruß
John

Hallo

also leider muss ich dir sagen, dass ich aus der schweiz komme, und sich somit die erfahrungen von hier bei dir in deutschland (neheme ich an?) nicht stimmen müssten.
ausserden solltest du eher einen versicherungsexperten anfragen. als brillenexpertin erzählt man mir wohl diverse geschichten. wir arbeiten aber in keinerleiweise mit den versicherungen zusammen in der schweiz. Das erledigen alles die kunden selber.

ich vermute aber, dass der zeitwert!!! schon richtig ist.
die frage ist aber!!! wie hoch ist der damalige ausgangswert? hättest du angenommenerweise keine kaufquittung mehr, würde man den wert auf einen üblichen betrag schätzen, ohne eine Angebot zu berücksichtigen. Also das würde ich dir auf jedenfall anraten, bei der versicherung durchzubringen.

viel erfolg

mit freundlichen grüsse

do-it-dance

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Hallo John,

Die Versicherungen gehen in der Regel davon aus, dass pro Nutzungsjahr der Wert einer Brille sich um ca. 50% reduziert. Also bei 150 Euro Anaschaffungswert:
Nach dem ersten Jahr 75,00€
Nach dem zweiten Jahr 37,50€
usw.

Anbei ein recht aktuelles Urteil:

Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Münster am 13. Mai 2009 auseinandersetzen. Ein Verkehrsunfallgeschädigter verlangte für seine bei einem Unfall zerstörte, etwa 5 Jahre alte Brille den gesamten Neu-preis einer vergleichbaren Brille. Ein Abzug „neu für alt“ als Vorteilsaus-gleich für den Umstand, dass er nun statt einer alten eine neue Brille besaß, wollte er nicht akzeptieren.

Zu Recht urteilte das Landgericht Münster. Zwar sei es in der Regel richtig, dass die wirtschaftliche Situation des Geschädigten nach einem Unfall nicht besser sein dürfe als vorher. Daher müsse sich der Geschädigte grundsätzlich einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Da es für Brillen aber keinen Gebrauchtmarkt gebe, der Geschädigte unverzüglich eine neue Brille benötigt habe und es überdies auch keine Anhaltspunkte für eine nur noch eingeschränkte Brauchbarkeit der alten Brille bestanden habe, käme vorliegend ein Abzug nicht in Betracht.

Allerdings steht diese Entscheidung im Widerspruch zur überwiegenden Rechtsprechung. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Hamm haben bereits im Jahr 2001 entschieden, dass es sich im Ergebnis um eine vorgezogene Neuanschaffung handele, wenn eine ältere Brille schadensbedingt ausgetauscht werden müsse. Deshalb sei ein Abzug „neu für alt“ auch in diesen Fällen erforderlich. Der ZVA empfiehlt, seine Richtlinie zur Zeitwertermittlung von Brillen im Schadensfall vom 16. November 2000 anzuwenden.

Ob man dgegen vorgeht ist Ermessenssache - ob einem die Zeit und der Aufwand die Sache wert ist.

Gruß

Andreas