Neuzuteilung des Tiefgaragenparkplatzes

Hallo zusammen,

folgende Situation:

zusammen mit der Mietwohnung wird ein Tiefgaragenstellplatz gemietet, der im Mietvertrag explizit anhand seiner Stellplatznummer aufgelistet ist.
Wegen Renovierung ist die Tiefgarage 7 Monate lang nicht nutzbar. Während dieser Zeit wurde der Vertrag nicht geändert/gekündigt, aber es gab natürlich eine Mietminderung von 100% für den Stellplatz.
Am Ende der Renovierung nimmt die Agentur aus, für den Miter unerfindlichen Gründen, eine Neu/-Umverteilung der Stellplätze vor. Der neu zugewiesene Parkplatz ist eindeutig von Nachteil für den Mieter, da nicht mehr wie bisher beide Kinder (10 Monate und 3 Jahre) direkt in Ihre Kindersitze gesetzt werden können, sondern dies wegen beengteren Verhältnissen erst nach ausrangieren möglich ist. Dies ist sowohl umständlicher, als auch angesichts des Alters der Kinder gefährlicher. Aus diesem Grund ist der Mieter nicht einverstanden mit der Umverteilung. Allerdings wurde einem dem Mieter unbekannten Nachbarn bereits die Zusage für den bisherigen Stellplatz erteilt. Der ursprüngliche Stellplatz ist auch bereits (seit einer Woche) in steter Nutzung durch den anderen Mieter.

Hier meine Fragen:

  • Hat der Mieter Recht wenn er sich auf den Standpunkt stellt dass die verwaltende Agentur nicht das Recht hat, ohne Einverständins des Mieters, diesem einen neuen Stellplatz zuzuweisen.
  • Angenommen die Agentur reagiert auf eine erste eMail mit fadenscheinigen Ausreden, und auf eine zweite gar nicht mehr, welche Wege stehen dem Mieter offen?
  • Falls es zum Äußersten kommt, wird der Mieter in so einem Fall von einem Richter lachend nach Hause geschickt, weil er sich nicht mit Bagatellen beschäftigen will?
  • Welcher finanzielle und zeitliche Aufwand könnte mit dem Extremfall eines Gerichtsganges verbunden sein?

Auch wenn er sich im Recht sieht, hat der Mieter natürlich wegen so etwas kein Interesse an Ärger mit dem betroffenen Nachbarn, der ja vermutlich unschuldig an der Situation ist.

Schöne Grüße und vielen Dank für Hilfe zu diesem Thema,
Johannes

Hallo,

der Mieter sollte mal in seinen Mietvertrag und die ggf. vorhandenen AGB des Vermieters schauen, ob da ein ganz konkreter Platz oder nur die Nutzung der Garage an sich mit mehr oder weniger flexibler Platzzuweisung geregelt ist. Gibt es da keine Hinweise darauf, dass der Vermieter sich dahingehend entsprechend abgesichert hat, könnte man in der Tat die Überlegung anstellen, dass der Mieter davon ausgehen darf, dass er einen konkreten Platz in der Garage gemietet hat, auf den er dann auch während der Mietdauer Anspruch hat.

Dagegen spricht natürlich, dass es normalerweise ja so läuft, dass man sich gerade eben keinen konkreten Platz aussucht, sondern schon bei Erstvergabe es regelmäßig so läuft, dass man „einfach nur irgendeinen“ Platz mieten will, froh ist, einen zu bekommen, und dann nimmt, was man zugewiesen bekommen hat. Dabei mag man dann im einen Fall mehr oder weniger rein zufällig das Glück haben, dass ein zugewiesener Platz besonders groß, günstig zum Rangieren, … ist. Aber wenn das gerade keine konkret vom Mieter für seine Entscheidung maßgeblichen Kriterien waren, dass er überhaupt und genau für diesen Einstellplatz einen Vertrag geschlossen hat, und er auch genauso einen anderen genommen hätte, dann könnte es etwas schwierig werden, auf genau solche zufällig erhaltenen Vorteile zu bestehen.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

wie schon im Eingangsposting beschrieben ist der genaue Stellplatz im Mietvertrag der Hauptsache (einer Wohnung) eindeutig ueber die Stellplatznummer geregelt. Im weiteren Mietvertrag findet sich auch nirgends eine Klausel die es dem Vermieter erlaubt dem Mieter , ohne dessen Einverstaendnis einen anderen Stellplatz zuzuweisen.

Was natuerlich stimmt ist dass urspruenglich der genaue Stellplatz kein Entscheidungskriterium war. Dies sollte nach meiner Auffassung aber keinen Unterschied bei der Bewertung machen, ob die Agentur an den Mietvertrag gebunden ist, oder eigenmaechtig abaendern darf.

Viele Gruesse,
Johannes