Nicht auszahlbares Einkommen im Ausland

Angenommen, Freiberufler F ist u.a. mittels Internet für ein Unternehmen tätig, das seinen Sitz in den USA hat. Das dabei erzielte Einkommen wird von dem Unternehmen aber nicht an F überwiesen oder sonstwie ausgezahlt, sondern in einem firmeninternen Konto „angespart“. F kann den dabei angesammelten Betrag dafür verwenden, von dem Unternehmen vertriebene Produkte zu erwerben, wobei es ihm völlig frei steht, wann er wie viel Geld auf welches Produkt aufwendet. Es ist also beispielsweise möglich, längere Zeit zu „sparen“, um sich dann im Folgejahr den teuren berufsrelevanten Gegenstand XY zukommen zu lassen. (Ja, ich weiß, dass die Sache abstrus klingt, aber nehmen wir weiterhin einmal an, dass es sich um ein etabliertes, international bekanntes Unternehmen handelt und die Geschäftspraxis vor Ort üblich ist.)

Wie in aller Welt kann F das in der Steuererklärung angeben, zumal in dem betreffenden Jahr nur „gespart“ wurde?

:paw_prints:

Hallo erstmal,
gilt nicht das Zuflussprinzip? Bin kein Fachmann. Ob sich in den Folgejahren noch etwas ansammelt, ist doch egal, wenn der Betrag für das Zuflussjahr zu errechnen ist. Irgendwo hat er doch auch beim Sparjahr einen geldwerten Vorteil.
Gruß
rakete

Es handelt sich um selbständige Einkünfte und der Gewinn wird durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt? Es besteht keine Betriebsstätte in den USA? Es werden keine US-Ertragssteuern vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt?

Grundsätzlich sind die Einnahmen nach dem Zuflussprinzip zu erfassen, als zugeflossen gilt ein Betrag in der Regel dann, wenn du über ihn verfügen kannst. Unerheblich ist, ob dir Geld oder Sachleistungen zufließen, beides stellt Einnahmen dar. Da du über den auf das Verrechnungskonto gebuchten Betrag bereits verfügen kannst, sollte dieser als zugeflossen gelten. Damit hast du eine Betriebseinnahme, die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu versteuern ist.

Wenn du durch Zahlung vom Verrechnungskonto etwas für betriebliche Zwecke kaufst, hast du eine Betriebsausgabe, je nach gekauftem Wirtschaftsgut sofort abziehbar oder als Gegenstand des Anlagevermögens über die Nutzungsdauer abzuschreiben (oder gegebenfalls nicht abziehbar, bspw. nicht abnutzbares Anlagevermögen oder irgendwas mit Abzugsverbot). Dies versteuerst du bei Abfluss, also dann, wenn du den Kauf über das Verrechnungskonto ausführst.

Andere Lösungen sind denkbar, aber meines Erachtes mit hohem steuerlichem Risiko verbunden.