Nicht beauftragte Handwerkerrechnung zahlen? Welche Möglichkeiten?

Guten Tag,

ich hätte die folgende, fiktive Frage: Eine Gasheizung ist defekt,  es kommt kein Heisswasser mehr, die Heizkörper sind allerdings warm. Ein Anruf bei einem Gas- Wasserinstallateur, der die Heizung kennt,  ergibt, dass es sich nur um die Boilerladepumpe handelt könne, er hat aber derzeit keine Zeit für den Einbau. Es wird also ein örtlicher Handwerkerbetrieb beauftragt, die Boilerpumpe zu tauschen. Die Handwerker sind leider allein beim Kunden zu Hause, da der Kunde und die Ehefrau ausser Haus Erledigungen haben. Der Mann fragt aber, bevor er fährt, extra nach, ob sie seine Telefonnummer haben falls was wäre, was bejaht wird (Geselle und Azubi).

Als das Paar nach Hause kommt, liegt die Auftragsbestätigung auf dem Tisch. Oben eingedruckt ist: Boilerladepumpe erneuern. Darunter steht handschriftlich: Boilerladepumpe, Heizungspumpe und Feinsicherung defekt gewesen.

Die Heizungspumpe war jedoch definitiv nicht defekt, als das Paar aus dem Haus ging, denn alle Heizkörper waren warm.
Die Rechnung war denn auch entsprechend hoch (z.B. 684,- Euro), es wurden beide Pumpen und 3,5 Std. Arbeitszeit berechnet, zzgl. AZUBI für 1 Std… (Nach allgemeiner Meinung ohnehin viel zu hoch für die ausgeführten Arbeiten)

Gegen diese Rechnung wird  Widerspruch eingelegt und erläutert, dass der Tausch der zweiten Pumpe nicht beauftragt war, des Weiteren auch nicht nötig, da nicht defekt, eine Rechnung in ungefährer Hälfte der Höhe angemessen wäre und um eine korrigierte Rechnung gebeten, oder eine schriftliche Darlegung der Gründe, falls an der Forderung festgehalten werden wolle. Es wurden  dafür 3 Wochen Frist eingeräumt.

Nun steht plötzlich der Firmeninhaber vor der Tür, der meint, als die neue Pumpe eingebaut wurde, und die Heizung wieder in Gebrauch genommen wurde, hätte es laut geknallt und die andere Pumpe wäre auch defekt gewesen. Es gäbe jetzt nur 2 Möglichkeiten:

1: Einbau der alten Pumpe, und er nimmt die neue wieder mit, oder
2. Einsendung der alten Pumpe an den Hersteller zur Prüfung (wäre auf jeden Fall kostenpflichtig)

Er will sofort eine Entscheidung, aber der Ehemann sagt, er müsse darüber erst mit seiner Frau sprechen.Das Paar weiss nun jedoch nicht, ob die Pumpe, die er dann einbaut oder einsendet tatsächlich mal ihnen gehörte, oder von einem anderen Kunden kam…

Die Frau schreibt nun eine mail , dass sie nur noch schriftlichen Kontakt möchte, da sie  nicht will, dass ihr Worte in den Mund gelegt werden, die sie  so nicht gesagt hat…

Welche Möglichkeiten hätte dieses Paar denn jetzt, bzw. welches Recht hätte die Firma in dieser Sache?

Darf der Handwerker die neue Pumpe zurückverlangen? Muss man ihn reinlassen? Müssen die Kosten gezahlt werden, und welche genau? Was ist, wenn die 3 Wochen Frist für die Rechfertigung des Handwerkers ablaufen?

Vielen Dank für Ihren Rat! :smile:

Moin,

ich enthalte mich eines Kommentars hinsichtlich der Tatsache, dass man wildfremde Menschen zu Hause alleine herumwerkeln lässt. Fällt schon mal in die Kategorie Lerneffekt.

Und was deine Frage insgesamt angeht: geht, möglichst sofort, zum Anwalt. Falls der Monteur, der eigentlich die Betreuung übernommen hat, grad Zeit hat, könnt ihr ihn ja mal fragen, ob die Aussage des vor Ort Dienstes korrekt ist oder nicht.

IHr habt einen nicht näher definierten Auftrag erteilt? Oder habt ihr der ausführenden Firma explizit vorgegeben, was sie zu tun hat? Und v.a. dass sie nichts Grösseres tun darf, ohne vorher Rücksprache zu halten? Warum war es nicht möglich, dass wenigstens einer von euch da war?

Entschuldige, wenn ich das etwas drastisch formuliere, aber … selbst schuld. Dessen ungeachtet: Anwalt.

Gruß
Ex.

Hallo,

grundsätzlich:

Es wird also ein örtlicher Handwerkerbetrieb beauftragt, die Boilerpumpe zu tauschen.

Mit Erfüllung dieser Leistung ist der geschuldete Erfolg erzielt und die vertragliche geschuldete Gegenleistung fällig. Mehr darüber hinaus nicht.

Als das Paar nach Hause kommt, liegt die Auftragsbestätigung auf dem Tisch.

Es handelt sich nicht um eine Auftragsbestätigung, sondern um ein neues Angebot, welches nicht beauftragt wurde.

Den Zwischenteil auslassend, weil grundsätzlich für den bestehenden Auftrag unerheblich…und die Beweispflicht für darüber hinaus gehendes beim Unternehmer liegt…

Er will sofort eine Entscheidung, aber der Ehemann sagt, er müsse darüber erst mit seiner Frau sprechen.

Kluge Entscheidung des Kunden.

Darf der Handwerker die neue Pumpe zurückverlangen?

Dürfen tut er schon, aber mitnehmen darf er sie nicht (Eigentumsvorbehalt)

Muss man ihn reinlassen?

Nein.

Müssen die Kosten gezahlt werden

Die des ursprünglichen Auftrags (s. oben).

Was ist, wenn die 3 Wochen Frist für die Rechfertigung des Handwerkers ablaufen?

Nichts.

Gruß
nasziv

abgesehen von einem miteinander Verständigen und gütlich Einigen: no more…

hi, bin Handwerker, kein Jurist
aber fürs Grundsätzliche reichts grad

bei solchen rechtlichen Streits, die von technischen Dingen abhängen, sind Anwälte wie auch Richter regelmässig überfordert und es kommt am Ende irgendetwas utopisches heraus, je nachdem welches Grundwissen vorhanden ist und wer sich vor Gericht glaubwürdiger darstellt. Also IRGENDWAS

das mal vorweg, das muss dir klar sein

  1. wenn der Auftrag war, eine Boilerpumpe zu tauschen, kann weder noch eine Heizungspumpe getauscht werden, noch beim Austausch andere Teile beim Austausch zerstört werden. Das müsste der Handwerker selber zahlen.

Nur vermute ich aufgrund der Schilderung, daß der Auftrag mündlich erfolgt ist

  1. Wenn der Auftrag war, die Heizung zu reparieren, darf der handwerker alles austauschen, bis er den Fehler gefunden hat und die Heizung wieder funktioniert, alles was eben ortsüblicher Preis für sowas ist und aufgrund fachlicher Kenntnis zu beurteilen war

Also welcher Auftrag wurde dem handwerker definitiv gegeben und was davon war schriftlich fixiert (oder rechtssicher vor Zeugen) ?

danach kann man den Fall beurteilen

mfG

Hallo,

Und was deine Frage insgesamt angeht: geht, möglichst sofort, zum Anwalt.

Weshalb?

Gruß
nasziv

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Vielen, lieben Dank für die Infos!

Also: Das Paar musste arbeiten, konnte also definitiv nicht zu Hause sein, der Handwerksbetrieb ist bekannt und war schon ab und zu mal im Haus allein.

Der Auftrag wurde am Telefon gegeben. Klare Anweisung: Boilerpumpe erneuern. Wir wussten ja, dass es nur die sein konnte…Zeugen gab es nicht. Die Handwerker haben dann einen Zettel mitgebracht, auf dem oben vorgedruckt steht: Auftragsbestätigung/Auftrags-Nr., xxxxxxx, Auszuführende Arbeiten:

dann steht darunter, mit einemComputer eingedruckt: Boilerladepumpe erneuern.

darunter haben dann die beiden Handwerker (Geselle und AZUBI) handschriftlich geschrieben: Boilerladepumpe, Heizungspumpe und Feinsicherung defekt gewesen…

Also klar ersichtlich, dass dies erst NACH der Reparatur geschrieben wurde. Außerdem wurde der Auftrag nie unterschrieben.

Woher weiss man denn jetzt, wieviel man bezahlen soll? Einfach die halbe Rechnung zahlen (ungefähr) geht doch auch nicht, oder?

Ein Eigentumsvorbehalt steht in der Rechnung…das hiesse ja, er wäre tatsächlich noch der Eigentümer der Pumpe…wie löst man denn jetzt so etwas? Andererseits hat man ihm die alte Pumpe auch nicht freiwillig mitgegeben, die wurde einfach mitgenommen…

Ein Anwalt nimmt schon für das Verfassen eines Briefes 68,- Euro oder mehr, da könnte man ja auch einfach die Rechnung zahlen, das wäre wahrscheinlich günstiger. Daher sollte so etwas vielleicht lieber außergerichtlich und ohne Anwalt versucht werden…

Vielen Dank, dass ich so schnell eure Antworten bekommen habe :smile:

liebe Grüße

Hallo noch einmal,

leider kann ich meine andere Antwort nicht mehr bearbeiten, aber ich habe jetzt die Info gefunden, dass durch den Einbau die Pumpe zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses/Grundstücks wurde und somit das Eigentum nicht mehr beim Handwerker liegt, sondern bei dem Kunden.
Also kann er die tatsächlich nicht mehr zurückfordern…aber ob er die Kosten dafür fordern kann, weiss ich immer noch nicht…

Liebe Grüße :smile:

Hallo,

Woher weiss man denn jetzt, wieviel man bezahlen soll? … mehr auf http://w-w-w.ms/a5d8ya

War der ursprüngliche Auftrag hinsichtlich Vergütung nicht klar? Dann sollte man auf eine detaillierte Rechnung für alle Teilleistungen (Montagezeiten, Materialkosten und nachvollziehbare Nachweise) bestehen. Dann kann man die Rechnung auch anteilig in korrekter Höhe bezahlen.

aber ich habe jetzt die Info gefunden, dass durch den Einbau die Pumpe zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses/Grundstücks wurde und somit das Eigentum nicht mehr beim Handwerker liegt, sondern bei dem Kunden.

Das „Eigentum“ liegt noch beim Handwerker, der Besitz jedoch nicht. Aber:

Das Thema „Eigentumsvorbehalt“ ist nach nochmaliger Überlegung doch schwieriger als ich zuerst dachte. Es greift nur, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist. Für die zusätzliche Pumpe ist jedoch kein Vertrag zustande gekommen.

Lass es mich anders formulieren: Der Handwerker hat ohne Auftrag eine Leistung erbracht (ebenso gut hätte er ein paar Wände neu weißeln können) und daher keinen Anspruch auf Vergütung. Im Sinne einer gütlichen Regelung würde ich ihm anbieten, für die neue Pumpe die Hälfte der tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Kosten müsste er dir benennen.

HTH und

Gruß
nasziv