Hallo alle zusammen,
wer kann mir sagen, nach welchem Gesetz nicht bestellte Ware - also ungefragt gelieferte Ware - behalten werden darf bzw. den Paragraphen nennen?
MFG
Carsten
Hallo alle zusammen,
wer kann mir sagen, nach welchem Gesetz nicht bestellte Ware - also ungefragt gelieferte Ware - behalten werden darf bzw. den Paragraphen nennen?
MFG
Carsten
Hi Carsten,
da kann Dir keiner den Paragraphen nennen, denn Du darfst sie nicht behalten. Als Privatperson muß man die Ware zur Abholung bereithalten, als Gewerbetreibender muß man die Dinge m.E. sogar wieder zurückschicken.
Gruß
Markus
Hallo, Carsten,
hier ein Zitat:
„Schickt ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher, obgleich dieser sie nicht bestellt hat, kann er vom so belästigten Kunden auch keinen Schadensersatz oder ein Entgelt für den gezogenen Nutzen verlangen. Wollte der Unternehmer bislang seine Waren zurück erhalten, musste er sie abholen. Jetzt kann er nicht einmal mehr dies durchsetzen. Dies gilt freilich dann nicht, wenn ein bestelltes Paket lediglich irrtümlich bei einem falschen Adressaten landet. Dieser muss es weiterhin der Post zurückgeben, damit es richtig zugestellt wird.“
Quelle: http://www.uni-koeln.de/rrzk/kompass/87/k8717.html
Grüße
Eckard.
Da bist Du aber falsch informiert
Hallo Markus,
danke für die Antwort,auch wenn sie falsch war.Aufgrund der Antwort von Eckard hab ich den § [BGB (§ 241a)] mal bei Google eingegeben und bin auf viele interesannte Artikel gestoßen:
Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 ist das Fernabsatzgesetz (FernAG) in Kraft getreten
Aus dem neuen § 241a BGB ergibt sich eindeutig, dass in Zukunft ein privater Verbraucher unbestellte Waren sofort (!) wegwerfen darf. Für ihn entsteht keine Aufbewahrungspflicht.
MFG
Carsten
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