Hi
Hallo,
nehmen wir mal an, jemand hat einer anderen Person gestattet,
auf dem Dach seiner Scheune eine Photovoltaikanlage zu
errichten. Eine Pacht wurde nicht vereinbart, es ist auch
seitdem kein Geld geflossen.
Gut, wenn es nur eine mündliche Nutzungsgenehmigung gab, kann diese auch gekündigt werden. Alles fest montierte geht danach in den Eigentum des Landeigentümers über. Wenn keine Entschädigung für diesen Fall vereinbart wurde, ist der Übergang zunächst kostenneutral. Folgekosten wegen einen Rechtstreit könnten sich ergeben, müssen aber nicht zwingend bei dem neuen Eigentümer verbleiben.
Nachdem die Anlage damals schnell noch zum Jahresende ans Netz
gehen musste, tolerierte der Scheunenbesitzer den teilweise
recht improvisierten Aufbau.
Seitdem wurde der Betreiber der Anlage mehrmals aufgefordert,
die Kabelkneuel zu entwirren und geschützt in Kabelkanälen
unterzubringen.
Bei einer Begehung der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft wurde dies auch noch schriftlich
gefordert.
Gut, den Solaranlagenbetreiber schriftlich anmahnen mit Terminsetzung für die Beseitigung der Störungen. Wenn das nicht klappt eine fachgerechte Anlage gerichtlich durchsetzen. Dabei muss ggf. der Beweis geführt werden, wen die Anlage wirklich gehört.
Jetzt wird der Scheunenbesitzer immer unruhiger.
Erstens verschwinden die Kabel immer mehr zwischen
Spinnenweben und Futtermittelstaub und somit gibt es Probleme
mit dem Brandschutz.
Also Schild aufstellen: Brandgefahr, keine offenes Feuer etc.; als Sofortmaßnahme. Die Kosten hierfür kann, wenn es sich lohnen sollte, vom Solar-Anlagenbetreiber zurückgefordert werden.
Zweitens muss sich der Landwirt bei der nächsten Begehung
wegen der unzulässigen Installation in seinem Gebäude
rechtfertigen.
Ja. Der Scheuenbetreiber oder Eigentümer hat sich nicht ausreichend gekümmert.
Was kann der „Vermieter“ gegen der Betreiber der
Photovoltaikanlage unternehmen?
Frist zur Behebung der Mängel setzen, ansonsten das Nutzungverhältnis kündigen und die Anlage selber betreiben. Dabei sind dann die anfallenden Kosten beim Eigentümer der Anlage.
Bei der BG eine neue Frist aushandeln.
Viele Grüße,
Wepster
vlg MC