Nicht bezahlte Ware vom Kunden zurück fordern

Hallo,

was ist wichtig, wenn man einen Kunden Ware unter Eigentumsvorbehalt liefert, der nicht bezahlt und nun die Ware zurück fordern will? Welche Fristen muß man dem Kunden setzen? Mit was kann man „drohen“? Gibt es eventuell Musterschreiben??

Viele Grüße,

Jörg

Hallo Jörg,

der effektivste Weg ist meiner Erfahrung nach der folgende:

Du setzst dem Käufer per Einschreiben eine Frist von ca. 1 Woche, um die Ware zurückzugeben. Tut er es nicht, gehst Du zur Polizei und erstattest Betrugsanzeige. Das hatte bei mir bis jetzt immer Erfolg.

Die Anzeige kostet Dich nichts. Drohen brauchst Du nicht und darfst Du auch nicht. Telefonate und sonstige mündliche Abreden sind auch nur Zeitverschwendung.

Viel Erfolg
Ebi

Hallo,

zur Polizei und erstattest Betrugsanzeige. Das hatte bei mir
bis jetzt immer Erfolg.

Die Anzeige kostet Dich nichts. Drohen brauchst Du nicht und
darfst Du auch nicht. Telefonate und sonstige mündliche
Abreden sind auch nur Zeitverschwendung.

das ist m.E. wirklich Unsinn. Bevor man jemanden anzeigt, sollte man sich darüber bewusst sein, was überhaupt Betrug ist. Betrug laut Stgb:

Wer in der Absicht , sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrug setzt also voraus, dass jemand etwas gekauft hat mit der Absicht es nicht zu bezahlen. Und das ist der springende Punkt. Wenn jemand einfach nicht bezahlen kann oder triftige Gründe hat nicht zu zahlen (Sachmangel etc.), ist der Tatbestand nicht erfüllt. In diesem Fall kann so eine Anzeige nämlich voll nach hinten losgehen, denn man darf nicht einfach Leute anzeigen. Darüber hinaus hilft die Polizei keinesfalls, dass der Käufer die Ware zurück gibt. Selbst wenn der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, muss die Ware trotzdem auf dem Weg der Zivilklage eingefordert werden. Die Polizei kümmert sich nur um die strafrechtliche Seite. Selbst bei einer Verurteilung wegen Betrug wartet der Verkäufer immer noch auf sein Eigentum.

Was soll also eine Anzeige bringen? Würde mich mal Interessieren, wie der von dir geschilderte Erfolg aussah. Hat die Polizei dem Typen die Wohnung aufgesprengt um dein Eigentum zu sichern?

Gruß

S.J.

Hallo,

Mit was kann man „drohen“?

mit Rechtsanwalt/Zivilklage.

Gruß

S.J.

Ja o.k., aber was ist nun mit dem Schreiben? Wie formuliert man das am besten. 1 Woche Frist ist vielleicht etwas zu kurz, oder??

Viele Grüße,

Jörg

Hi,

In diesem Fall kann so eine Anzeige
nämlich voll nach hinten losgehen, denn man darf nicht einfach
Leute anzeigen.

Sorry, aber das ist wirklich Blödsinn. Selbstverständlich darf ich jederzeit alles mögliche anzeigen. Ich darf natürlich nichts erfinden, aber wahre Tatsachen und (halbwegs) begründete Vermutungen darf ich den Strafermittlungsbehörden selbstverständlich jederzeit bekannt machen - nichts anderes ist i.d.R. eine „Anzeige“ (evtl. ist noch ein Strafantrag damit verbunden, was aber nicht wirklich etwas ändert).
Wenn ich glaube, daß jemand mit seinem Verhalten zeigt, daß er von Anfang an nicht bezahlen wollte, darf ich das jederzeit anzeigen. Wenn dann nicht offensichtlich ist, daß die Anzeige unbegründet ist, wird die Polizei wohl den Beschuldigten zur Sache vernehmen. Und ich halte es nicht für ausgeschlossen, daß der „Gegner“ dann durch sein Verhalten (den Gegenstand zurückzugeben) versucht zu zeigen, daß am Vorwurf nichts dran ist…

Der Gesetzgeber erwartet nicht, daß man sich vor der Anzeige genau überlegt ob überhaupt eine Strafvorschrift verletzt sein kann. Er erwartet Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit aber keine vertieften Jurakenntnisse.

Gruß Stefan

Ja o.k., aber was ist nun mit dem Schreiben? Wie formuliert
man das am besten. 1 Woche Frist ist vielleicht etwas zu kurz,
oder??

Hallo,

die Frist hängt natürlich davon ab, was zuvor bereits geschehen ist (Mahnungen etc.). Im Schreiben sollte eine letztmalige Zahlungsfrist genannt werden und angedroht werden, dass man ansonsten von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen wird und die Herausgabe der Ware verlangt.

Letztendlich muss aber die Herausgabe der Ware, wie auch die Zahlung des Kaufpreises gerichtlich erstritten werden. Der eigentliche Sinn des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherheit wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist nämlich unzulässig.

Es ist aber nicht so, dass man sich die Sachen einfach abholen kann.

Gruß

S.J.

die Frist hängt natürlich davon ab, was zuvor bereits
geschehen ist (Mahnungen etc.).

Mal angenommen, es liegt schon ein Vergleich vor, der aber nicht erfüllt wird.

Im Schreiben sollte eine
letztmalige Zahlungsfrist genannt werden und angedroht werden,
dass man ansonsten von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch
machen wird und die Herausgabe der Ware verlangt.

Ja gut, im Mahnschreiben. Es geht aber schon mal genau um das Schreiben, in dem man die Herausgabe der Ware verlangt.

Letztendlich muss aber die Herausgabe der Ware, wie auch die
Zahlung des Kaufpreises gerichtlich erstritten werden.

Hm, und wenn der Kunde gar nicht mehr im Besitz der Ware ist, weil er sie einfach weiter verkauft hat?

Der
eigentliche Sinn des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherheit
wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist nämlich unzulässig.

Ja, das glaube ich auch. Wenn ein Kunde die Ware (deren Besitzer er zwar ist, aber kein Eigentümer) weiterverkauft, dann ist das Unterschlagung und damit strafrechtlich relevant?

Es ist aber nicht so, dass man sich die Sachen einfach abholen
kann.

Wie dann?

Gruß

S.J.

Viele Grüße und Danke,

Jörg

Hallo Jörg,

in dem Schreiben solltest Du nicht nochmals zum Zahlen auffordern, sondern klar zum Ausdruck bringen, daß Du jetzt aufgrund der ausgebliebenen Zahlung von Deinem Rücktrittsrecht Gebrauch machst. 1 Woche Frist ist auf keinen Fall zu kurz, sondern eher großzügig bemessen. In Deinem Schreiben solltest Du aber nicht 1 Woche erwähnen, sondern ein konkretes Datum, also z.B. 5.11.2007.

Bevor Du dann zur Polizei gehst, solltest Du anstandshalber auch noch etwa 2 bis 3 Tage warten, also erst am 7. oder 8.11.

Der Schuldner wird dann von der Polizei vorgeladen und zur Sache vernommen. Dabei wird ihm klar gemacht, daß die Staatsanwaltschaft die Betrugsabsicht durchaus daraus herleiten kann, daß er die gekaufte Ware nicht zurückgegeben hat.

In den meisten Fällen finden die Schuldner dann doch noch irgenwo das Geld oder geben die Sachen wieder zurück. Das Verfahren wegen Betrugs wird daraufhin natürlich eingestellt.

Gruß Ebi

In diesem Fall kann so eine Anzeige
nämlich voll nach hinten losgehen, denn man darf nicht einfach
Leute anzeigen.

Sorry, aber das ist wirklich Blödsinn. Selbstverständlich darf
ich jederzeit alles mögliche anzeigen.

Hallo,

natürlich darf ich bei begründetem Verdacht jederzeit eine Anzeige erstatten. Dumm ist aber nur wenn ich das mache, weil mir jemand, der keinerlei Hintergrundkenntnisse zu der Angelegenheit hat, in einem Forum pauschal dazu rät und damit vermittelt, als wenn sofort eine Hundertschaft losrauscht um die Ware vom Käufer zu holen. Ein kluger Polizist wird natürlich danach fragen, worauf der Verdacht beruht und dem Anzeigenden vermitteln, dass das bloße Nichtbezahlen einer Rechnung nicht strafbar ist und für so etwas ein Zivilgericht bemüht werden müsste.

Gruß

S.J.

in dem Schreiben solltest Du nicht nochmals zum Zahlen
auffordern, sondern klar zum Ausdruck bringen, daß Du jetzt
aufgrund der ausgebliebenen Zahlung von Deinem Rücktrittsrecht
Gebrauch machst.

Naja, wenn man vom Verkauf zurück tritt, dann muß man doch immer noch einen Anspruch auf das Geld haben, oder? Was ist sonst, wenn man als Verkäufer vom Kaufvertrag zurück tritt, aber die Ware nicht ausgehändigt wird (Käufer ist es egal, ob er in den Knast kommt). Dann auch kein Anspruch mehr auf das Geld? Die Geldforderung ist durch einen gerichtlichen Vergleich besiegelt.

Viele Grüße,

Jörg

Hallo,

wenn Du vom Verkauf zurücktrittst, hast Du keinen Anspruch mehr auf das Geld. Aber auf die Ware. Notfalls mußt Du dann eben eine Klage auf Herausgabe einreichen. Falls er dann (nach gewonnener Klage) die Ware immer noch nicht herausrückt, kannst Du den Gerichtsvollzieher mit der Beschaffung beauftragen.

MfG Ebi