Nicht deklarierte Kosten in einem Angebot (Fitness-Studio-Mitgliedschaft) zulässig?

Liebe w-w-w-Gemeinde.

Eine Frage an die Rechtsgelehrten.

Man nehme an, eine Person würde anhand einer Wurfsendung, bei der ein Fitness-Studio mit einer wöchentlich Gebühr von X Euro wirbt, interessiert an einer Mitgliedschaft.

Nun geht diese Person zu dem Studio. Auch dort findet es mehrere Plakte in DIN A1-Größe, bei denen ebenfalls diese Gebühr beworben wird (in beiden Fällen OHNE Sternchentext oder „Kleingedrucktes“.

Die Person lässt sich einen Aufnahmeantrag mitgeben zum Durchlesen zu Hause. Auf der Rückseite seien die AGB (Clubordnung) abgedruckt ohne Hinweis auf folgende Frage.

Auf dem Antrag ist einzutragen die wöchentliche Gebühr (soweit OK); allerdings findet sich auch noch eine Spalte „Starterpaket“ bei der ebenfalls ein nicht vorgedruckter Betrag reinzuschreiben wäre.

Konkrete Frage: Darf hier eigentlich überhaupt noch so ein Preis „nachverlangt“ werden? Weder auf den Werbeprospekten noch in der rückseitig des Antrags aufgedruckten Clubordnung sind die Kosten - noch überhaupt - des Starterpakets erwähnt.

Vielen Dank für Eure Hilfe
CB

PS: Ich bitte die sicher gut gemeinten „Vermutungen“ zu unterlassen und würde mich über Aussagen freuen, die ggfls. sogar auf Rechtsquellen verweisen.

Hallo :smile:

Wenn du schon persönlich wirst, erlaube ich mir ebenfalls eine persönliche Bemerkung: Bitten, „gut gemeinte Vermutungen zu unterlassen“, empfinde ich als unangebracht und äußerst unhöflich. Nicht zuletzt ist diese Bitte ja nicht mal gut gemeint, tritt im Ansehen also schon offensichtlich hinter die gut gemeinten Vermutungen zurück.

Was den Vertrag angeht: Niemand ist (rein prinzipiell, also Ausnahmen mal außen vor gelassen) verpflichtet, überhaupt einen Vertrag abzuschließen. Bis der Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, kann auch frei darüber verhandelt werden, das gilt insbesondere auch für den Preis.

Irreführende Angaben führen ggf zu wettbewerbsrechtlichen Sanktionen, nicht aber ohne Weiteres zu einem Anspruch auf die günstigen Konditionen. Angebote seitens der Unternehmen sind allgemein als unverbindlich zu betrachten (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe…).

Schöne Grüße

Hallo.

Danke für Deinen Ratschlag bezüglich meiner Aussage. Sie ist natürlich nicht despektierlich zu verstehen, aber das Forum ist voll von „hätte, wäre, könnte“. Ich persönlich verzichte da lieber auf Abgaben von Ratschlägen, wenn ich mir nicht sicher bin die Frage korrekt beantworten zu können.

Leider verhält es sich auch bei Deiner Antwort ein bisschen so.
Klar ist dem durchschnittlich gebildeten Kaufmann geläufig, dass eine (Prospekt-) Werbung kein verbindliches Angebot darstellt. Widerum verboten sind irreführende Angaben. Und der unterlassene Hinweis, dass hier bei Vertragsabschluss weitere (und sogar bisher immer noch nicht genannte) Kosten entstehen, entspricht nach MEINER Rechtsauffassung nichtmehr so ganz dem Rahmen des Möglichen.

Da ICH hier aber im Bereich der Mutmaßung „fische“ bitte ich lieber gleich um die Meinung der Forenmitglieder, die es SICHER wissen.
Ebenso handele ich bei „meinem“ Fachbrett - Versicherungen.

Viele Grüße
CB

Falls es dir hilft, ich bin kein durchschnittlich gebildeter Kaufmann, sondern studiere Jura und Wirtschaftsrecht. Weiterführende Angaben zur Sache spare ich mich mir, keine Lust; im Übrigen bleibt es beim bereits Gesagten…

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Falls es dir hilft, ich bin kein durchschnittlich gebildeter
Kaufmann, sondern …

… schnell eingeschnappt. :wink:

Der Kaufmann war auf MICH bezogen.

Ich danke Dir trotzdem recht herzlich für Deine beiden Postings.

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Feinfein^^

Bezüglich der Frage, ob nicht deklarierte Kosten in der Werbung zulässig sind, bzw ob der Verkäufer einen Preis nachverlangen darf, ist zu differenzieren.

Es ist insofern unzulässig, als dass Angaben unter Umständen gegen gesetzliche Vorgaben widersprechen.

Das hat aber nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge, in dieser Hinsicht darf der Verkäufer das also schon. Die übliche Rechtsfolge solcher Verstöße ist statt dessen eine Abmahnung (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html). Es sind noch andere Rechtsfolgen möglich, auch Geld- oder Haftstrafe (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__16.html). Der Vertrag wird aber davon nicht berührt, ich würde aber einen mittelbaren Einfluss über die allgemeinen Regeln - etwa als Anfechtungsgrund - nicht von vornherein ausschließen, aber auch nicht vorschnell annehmen, das ist im Einzelfall zu prüfen.

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OK, vielen Dank.

Würde also im vorliegenden „fiktiven“ Fall bedeuten, dass eine Annahme des Vertrags MIT einer Gebühr und der späteren Anfechtung dieser Gebühr (nicht des gesamten Vertrags) nicht möglich wäre ?!?

Dann bliebe nur zu hoffen, dass diese Gebühr sich „im Rahmen“ bewegt und nicht übertrieben hoch angesetzt wird um ein auf den ersten Blick gutes Angebot für eine Mitgliedschaft doch noch für den Betreiber zu vergolden.

Viele Grüße
CB

Gern :smile:

Die Werbung spielt für den später schließlich einzeln zu betrachtenden Vertrag zwar nicht keine, aber doch eine untergeordnete Rolle. Der Kunde kann sich schlecht mit dem Vertrag bei seinem zu Stande kommen einverstanden erklären und später geltend machen, er wäre mit diesen Konditionen eben nicht einverstanden gewesen.

Es ist viel mehr zu prüfen, in welcher Form die Mehrkosten eingebunden wurden. Fand dies etwa im Rahmen von AGB statt, kann dies als überraschende Klausel unwirksam sein, während im Übrigen der Vertrag bestehen bliebe.

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Moin,

der Unternehmer bietet also Leistungen an Verbraucher an und nennt dabei Preise.

Damit unterliegt er meiner Meinung nach der PAngV und hat Gesamtpreise zu nennen.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html

Hallo!

Ich finde es auch unhöflich, auch wenn ichs verstehe, da sich in letzter Zeit wieder überdurchschnittlich viele dazu bemüßigt fühlen von Dingen zu posten, von denen sie keine Ahnung haben. Es ist aber hier auch kein Beratungsforum.

Ich schließe mich meinem Vorposter an, wobei der Knackpunkt jetzt aus meiner Sicht schon der ist, dass das Feld erst ausgefüllt wird. Es spricht an sich nichts dagegen bei diesen Zusatzkosten 0,- EUR hinzuschreiben und das Angebot so an das Fitnessstudio zu übergeben. Anders wäre es wenn einfach irgendwo in AGB eine Zusatzgebühr versteckt würde.

Gruß
Tom

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