Nicht dokumentierte Eigentümerversammlung

Hallo,

ich plane derzeit ein 15 Jahre altes Haus (als Eigentumswohnung mit 50% Anteil) zu kaufen. In der Teilungserklärung steht das eine Rücklage gebildet werden soll. Die beiden Eigentümer haben das seinerzeit locker gehandhabt und auf diese verzichtet. Leider existieren hiervon keinerlei Eigentümerversammlungsprotokolle o.ä. . Mir stellt sich jetzt die Frage ob ich mir die Instandhaltungsrücklage zusteht, da diese sich ja normalerweise im Topf befinden müsste, oder sich mündliche Absprachen gültig? P.S. ein Verwalter ist ebenfalls nicht schriftlich benannt.

Gruß

keinerlei Eigentümerversammlungsprotokolle o.ä. . Mir stellt
sich jetzt die Frage ob ich mir die Instandhaltungsrücklage
zusteht,

Wenn eine Rücklage da ist, bleibt sie auch nach dem Kauf beim Objekt.

da diese sich ja normalerweise im Topf befinden müsste,

Es muß ja nicht unbedingt im Topf etwas sein. Der Topf könnte durch Reparaturen geleert sein oder es wurde Nichts oder Geringfügiges eingezahlt. Bei zwei Eigentümern mit physisch getrennten Gebäuden (so verstehe ich Deine Beschreibung) läßt sich leicht auf eine Rücklage verzichten, weil jeder sein Gebäude in Schuß halten kann.

P.S. ein
Verwalter ist ebenfalls nicht schriftlich benannt.

Bei 2 Wohneinheiten ist das auch nicht notwendig. Erst ab 6 Wohneinheiten ist ein externer Verwalter gesetzlich vorgeschrieben.

Kürzlich hat der BGH ein interessantes Urteil zur Teilrechtsfähigkeit einer WEG gefällt: BGH V ZB 32/05 (NJW 2005 Heft 29 S. 2060ff oder S. 2061ff)

Weiterhin nachfolgend einige WEG-Stellen:

§21,5 Nr.4 WEG Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört … insbesondere die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung

§24 WEG Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift (KEIN PROTOKOLL) aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Welches Gesetz ?
Hallo,

Bei 2 Wohneinheiten ist das auch nicht notwendig. Erst ab 6
Wohneinheiten ist ein externer Verwalter gesetzlich
vorgeschrieben.

Welches Gesetz meinst Du denn damit?

Christian

Hallo,

Bei 2 Wohneinheiten ist das auch nicht notwendig. Erst ab 6
Wohneinheiten ist ein externer Verwalter gesetzlich
vorgeschrieben.

Soweit ich weiß, ist nach § 20 Absatz 2 WEG ein Verwalter immer zwingend vorgeschrieben.
Gruß,
Frank Scholtysek

Verwalter
Hallo,

soweit ich weiss ist ab 2 WE ein Verwalter vorgesehen, eben aus den genannen Problemen - Einer muss es ja regeln, wer ist egal ob ein profess. Verwalter oder einer der Eigentümer.

Gruß
Joyyy