Nicht durchgeführt Malerarbeiten

Hallo,

M (Mieter) zieht aus Wohnung aus und hat eines der Zimmer nicht gestrichen wie im Mietvertrag vereinbart. V (Vermieter) verlangt Nachbesserung. M verweigert Nachbesserung.

V lässt am 09.09.08 Vorkostenanschlag für die Malerarbeiten machen und will diese nun gerichtlich durchsetzen. Behauptet schriftlich beim Gericht, sie wären durchgeführt worden, kann aber beim Gerichtstermin keine richtige Rechnung vorlegen.

Tatsächlich sind am 15.09.09 neue Mieter eingezogen, die die Wohnung selbst gemalert haben.

Kann V von M trotzdem die Summe des Vorkostenanschlag verlangen, obwohl offensichtlich die Arbeiten nicht durchgeführt wurden (zum Beispiel mit dem Vorwand, dass Sie ja vielleicht nach Auszug der neuen Mieter streichen müssen, denn für M wäre es ja nicht mehr nachvollziehbar, ob das tatsächlich gemacht wurde).

Die Behauptung des V vor dem Gericht, dass die Renovierung durchgeführt wurde, ist das eine Falschaussage? Kann sie rechtliche Konsequenzen für ihn haben?

Über ein paar Gedanken zu dem Fall wäre ich sehr dankbar :wink:

Viele Grüße

Hallo,

ist einem VM auch schon mal passiert. Dieser konnte keinen Schadenersatz aufgrund eines Kostenvoranschlag geltend machen, da ihm laut Gericht kein Schaden entstanden ist. Der Nachmieter hat die Wohnung ja neu gestrichen und nicht der Malerbetrieb.

Nur zur Sicherstellung: Gemeint war doch sicherlich der 15.09.08 und nicht 2009 ?

Gruß

Wolfgang

ist einem VM auch schon mal passiert. Dieser konnte keinen
Schadenersatz aufgrund eines Kostenvoranschlag geltend machen,
da ihm laut Gericht kein Schaden entstanden ist. Der
Nachmieter hat die Wohnung ja neu gestrichen und nicht der
Malerbetrieb.

Vielen Dank für die Antwort.

Nur zur Sicherstellung: Gemeint war doch sicherlich der
15.09.08 und nicht 2009 ?

ja, der war gemeint, ein tipselfehlerteufel :wink:

wer anklagt muss beweisen.
keine Rechnung - keine Forderung.

Notfalls Neumieter fragen, ob dort gestrichen wurde , und schriftlich fixieren und unterschreiben lassen.

ist nicht gestrichen worden kann er auch nichts fordern, auch nicht mit einem Kostenvoranschlag.

Und wo steht das ueberhaupt gestrichen werden muss ?

nach den neusten Urteilen haben VM ganz schlechte Karten, wenn es um Malerarbeiten bei Auszug handelt.

Moin,
ich bin da gegenteiliger Meinung.
Ist ein Anspruch auf Schadenersatz begründet, die Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auf dem M übertragen, hat er den Schadenersatz auch zu leisten.
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,33,-schadense…
Ist Schadenersatz zu leisten, ist der Schaden also schon entstanden. Dafür steht dem VM eine Entschädigung zu. Bei Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages sind die entsprechenden Beträge zu zahlen (ohne MWSt), da dadurch nur die Höhe des Schadens beziffert wird. So wird es auch von Versicherungen bei Verkehrsunfällen gehandhabt

Noch ein Link zum Thema:
http://www.versicherungspfalz.de/body_uschoent.htm
siehe Geldbetrag bei anschließendem Umbau

vnA

vielelicht orientieren wir uns mal an dem derzeit relevanten " neuen " Mietrecht , und nicht an links , dessen Urteile von 1999 und Mietvertraegen aus dem Jahre 1968 - 1978 stammen

-)

guter Gedanke,
aber einfach nur irgendwas posten, ohne jegliche Quelle, scheidet dann auch aus.
Übrigens steht im Mietrecht davon gar nichts. Wenn man sucht, dann also im BGB außerhalb der §§ 535ff
Wenn ich einen Schaden verursacht habe, muss ich dafür auch aufkommen.

vnA

wo ist denn da ein Schaden? Niemand hat etwas kaputt gemacht.
es geht um Malerarbeiten !!!

Malerarbeiten = Schoenheitsreparaturen.

und da hat die Rechtsprechung sehr viel Gehoer fuer den Mieter.
Damit unnoetige Malerarbeiten abgewiesen werden koennen.

Und in diesem Fall gehts um Kosten die der VM einklagen will, obwohl er ja keine Kosten hatte. Denn er hat ja auch nicht " gemalert" !.

Seit wann kann man Kosten einklagen, die dann letztendlich gar nicht entstanden sind?

Man sollte nicht das Thema aus den Augen verlieren. Und blinde BGB Paragrafen von Anno Tubak schon gar nicht, wenn man gar keine Ahnung hat.

Letztendlich :

Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.

Allerdings sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend. Sie können vielmehr durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen geändert werden (der Jurist spricht von “dispositiven Recht”). Und solche Regelungen, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss, sieht inzwischen jeder Mustermietvertrag vor.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof viele ältere Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter nach der Vorstellung des Gerichtes zu sehr benachteiligten.


man kann sogar Kosten vom VM zurueck verlangen, wenn sich rausstellt das der Mieter gar nicht haette Malern muessen…mal so nebenbei erwaehnt.

Unsere Gerichte entscheiden schon manchmal seltsam, aber deswegen glaube ich auch hier nicht das ein Gericht dem VM Kostenerstattung zuspricht, die er gar nicht hatte, da er ja sofort, und ohne malern weiter vermietet hat.

cu
ski

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Moin,

wo ist denn da ein Schaden? Niemand hat etwas kaputt gemacht.
es geht um Malerarbeiten !!!

Klar ist da ein Schaden. Der VM vermietet keine frisch renovierte Wohnung sondern eine unrenovierte. Dadurch ist der Folgemieter nicht zu einer Renovierung bei Auszug verpflichtet. Dies ist ein Schaden.

Malerarbeiten = Schoenheitsreparaturen.

Stimmt. keine Schönheitsreparatur durchgeführt obwohl erforderlich = Schaden

und da hat die Rechtsprechung sehr viel Gehoer fuer den
Mieter.
Damit unnoetige Malerarbeiten abgewiesen werden koennen.

Dies interessiert im Zusammenhang mit dem Ausgangspost niemand.

Und in diesem Fall gehts um Kosten die der VM einklagen will,
obwohl er ja keine Kosten hatte. Denn er hat ja auch nicht "
gemalert" !.

Seit wann kann man Kosten einklagen, die dann letztendlich gar

nicht entstanden sind?

Aaah, der ist gut. Wenn ich als M Schönheitsreparaturen durchführen muss, mache ich sie einfach nicht. Wird neu vermietet, entsteht ja kein Schaden. Wird nicht neu vermietet verstößt der VM gegen das Schadensminderungsprinzip. Und lässt der VM selbst malern weisen wir ihm nach, dass es ein günstigeres Angebot gegeben hätte, damit er auf den Kosten sitzen bleibt. So einfach geht Rechtsprechung nicht.

Man sollte nicht das Thema aus den Augen verlieren. Und
blinde BGB Paragrafen von Anno Tubak schon gar nicht, wenn man
gar keine Ahnung hat.

Es ist für mich jetzt nicht wirklich nachvollziehbar weshalb du an dieser Stelle persönlich beleidigend wirst.

Letztendlich :
Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach
oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des
Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des
normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung
gelegentlich streicht.
Allerdings sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht
zwingend. Sie können vielmehr durch anders lautende
vertragliche Vereinbarungen geändert werden (der Jurist
spricht von “dispositiven Recht”). Und solche Regelungen, nach
denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss,
sieht inzwischen jeder Mustermietvertrag vor.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof viele ältere Klauseln für
unwirksam erklärt, weil sie den Mieter nach der Vorstellung
des Gerichtes zu sehr benachteiligten.

man kann sogar Kosten vom VM zurueck verlangen, wenn sich
rausstellt das der Mieter gar nicht haette Malern
muessen…mal so nebenbei erwaehnt.

Letztendlich:
War das ein schönes Statement, hat allerdings den Nachteil, dass es vollständig deplatziert, da am Thema vorbei ist.

Unsere Gerichte entscheiden schon manchmal seltsam, aber
deswegen glaube ich auch hier nicht das ein Gericht dem VM
Kostenerstattung zuspricht, die er gar nicht hatte, da er ja
sofort, und ohne malern weiter vermietet hat.

Und zum Thema zurück:
http://www.ratgeberrecht.eu/miet-aktuell/abgeltungsq…
Ersten Abschnitt, nicht dass die Diskussion wieder abgleitet. Ich hoffe das Urteil ist aktuell genug. Hier ist von tatsächlicher Durchführung nicht die Rede.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Hier insbesondere ff)
Und hier rege ich das Studium des Punktes 2b in den Entscheidungsgründen an.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/urteils_dat…

cu
ski