Mal angenommen folgende Konstelation hätte sich ereignet:
Ein junges paar (er: 27, sie 22 - stand 2012) , die Frau ist Schwanger, zieht 2010 in eine gemeinsame Wohnung.
2010 kommt ihr gemeinsames Kind zur Welt. Anfang 2012 trennen sich die beiden und der Kindesvater zahlt den gesetzlichen Kindesunterhalt. Die Kindesmutter entschließt sich zu einem Studium. Nun beantragt diese Kindergeld. Die zuständige Familienkasse möchte die Lohnbescheinigungen des Kindesvaters für 2010 haben.
Die Familienkasse sagt, der Kindesvater ist zum Unterhalt verpflichtet. Die beiden waren nicht verheiratet. Das Kind wäre Ganztags-betreut.
- Welcher Unterhalt käme hier in Frage bzw. auf welcher Basis bestünde eine Unterhaltsverpflichtung?
- Bestünde möglicherweise eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bevor die beiden zusammen gezogen sind & das Kind zur Welt kam? Im besonderen, wenn die Kindesmutter noch Schülerin & demnach Empfängerin von Kindergeld war?
- Inwiefern wären die Eltern der Frau (22) verpflichtet für ihr Kind aufzukommen, wenn die Familienkasse kein Kindergeld zahlen will?
Viele Grüße,
Thomas
- Welcher Unterhalt käme hier in Frage bzw. auf welcher Basis
bestünde eine Unterhaltsverpflichtung?
die frage ist etwas allgemein, um sie umfänglich zu beantworten. ich fasse einmal das nach mE wichtigste zusammen:
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unterhaltsanspruch des kindes nach §§ 1601ff. bgb gegen den erzeuger (vaterschaft muss anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden, § 1592 bgb.). die höhe des anspruchs richtet sich nach den lebensverhältnissen der eltern, hier nach dem einkommen des vaters (unterstellt die mutter betreut das kind, § 1606 abs.3 bgb).
gerichtlich müsste die mutter das kind im prozess vertreten.
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unterhaltsanspruch der kindsmutter gegen den erzeuger:
a) nach § 1615l abs.1 bgb 6 wochen vor bis 8 wochen nach schwangerschaft
b) nach der 8.woche bis zum 3. lebensjahr nach § 1615l abs.2 bgb, unabhängig davon, ob fremdbetreuung möglich wäre oder nicht
c) nach den 3 jahren nur noch, wenn besondere umstände für die persönliche betreuungsbedüftigkeit des kindes durch die mutter vorliegen
nach § 1589 bgb analog haftet der kindsvater vorrangig gegenüber den verwandten der mutter.
diese ansprüche nach a)-c) richten sich der höhe nach nach der lebensstellung der mutter , da die mutter schülerin war und wohl kein dauerhaftes einkommen hatte, ist das existenzminimum von 700€ (? ist das noch aktuell…) als bedarf anzusetzen.
die leistungsfähigkeit der mutter ist ebenfalls gegeben (fiktives einkommen ist wohl aufgrund des studiums nicht anzusetzen).
problematisch könnte noch die leistungsfähigkeit des vaters sein. von seinem bereinigten nettoeinkommen ist der kindesunterhalt vorrangig abzuziehen. sollte er dann noch leistungsfähig sein, muss der anspruch der mutter befriedigt werden. der selbstbehalt des vaters liegt zwischen notwenigem und angemessenen, also etwa 1000€).
interessant sein dürfte auch, dass unterhalt für die vergangenheit
nur unter besonderen voraussetzungen geltend gemacht werden kann, ansonsten ist er „verwirkt“, § 1613 bgb.
daher mein tipp: mittels einschreiben+rückschein den schuldner ausdrücklich zur leistung des künftigen unterhalts (von mutter und kind) auffordern.
mehr fällt mir momentant nicht ein…