Folgender, natürlich rein hypothetischer Fall:
Person A sucht ein neu auf den Markt gekommenes Produkt (Z. B. Digitalkamera), welches aufgrund Lieferschwierigkeiten des Herstellers bei vielen Händlern nur schwer zu bekommen ist. A wird bei Handelsplattform E fündig. Da A das Gerät fix innerhalb einer Woche in den Händen benötigt, da er in Urlaub fliegt, schreibt er den Anbieter B an. Dieser bestätigt ihm schriftlich „Die Kamera wird sofort nach Geldeingang verschickt“. A ersteigert das Gerät, zahlt umgehend, Geldeingang wird von Händler B bestätigt. Auf die Nachfrage zur Sicherstellung des Liefertermins schreibt B allerdings „Die Kamera wird verschickt, sobald die Ware vom Hersteller P eingegangen ist“. Also hat B hier wohl einen sogenannten Leerverkauf getätigt, bei der er Geld für Ware kassiert hat, die er noch gar nicht besitzt.
A hat B in mehreren Mails auf die Dringlichkeit der Lieferung hingewiesen und nur deshalb bei B bestellt, da er die Lieferung zugesichert hat. Das Produkt wäre derzeit im regulären Handel sofort verfügbar, allerdings zu einem höheren Preis. Da B von der Terminsituation gewusst hat, hat er unter Vorsatz gehandelt.
Frage jetzt: Kann A von B die Erstattung der Mehrkosten verlangen, damit das Gerät im freien Handel ersatzbeschafft werden kann?
Hat A Möglichkeiten, B für seinen vorsätzlichen Lieferverzug zu belangen, insbesondere dann, wenn A ohne die Kamera in Urlaub fliegen muss?
Wie würdet ihr den Fall sehen, wenn er denn so mal passieren würde?
Danke für Infos!