Bei einer bekannten Einrichtungsfirma wird dem Kunden ausdrücklich gesagt,daß der Liefertermin an einem bestimmten Tag "spätvormittags"sein wird.Der dementsprechende Monteur ruft ca.1 Stunde vorher an.
Liefertermin ist nicht eingehalten worden.Was kann der Kunde tun?
gerät ein Lieferant grds. in Verzug, ist er unter angemessener Fristsetzung zur Leistungserfüllung aufzufordern. Diese Fristsetzung entfällt und greift automatisch, wenn es sich um einen Fixtermin handelt; wie geschildert, dürfte das bei „spätvormittags“ eher nicht anzunehmen sein. Mißlingt die Nacherfüllung, wäre er schadensersatzpflichtig.
Sofern dem Möbelhaus kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, dürfte in dem geschilderten Fallbeispiel wohl kein Honig zu saugen sein, zumal eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist (bei einer Hochzeitstorte wäre ein ganz anderer Fall anzunehmen, die zum Vertragsrücktritt und Schadensersatz berechtigt).
gerät ein Lieferant grds. in Verzug, ist er unter angemessener
Fristsetzung zur Leistungserfüllung aufzufordern. Diese
Fristsetzung entfällt und greift automatisch, wenn es sich um
einen Fixtermin handelt;
die fristsetzung/mahnung „greift nicht automatisch“, sie entfällt, § 323 II/ 286 II bgb.
wie geschildert, dürfte das bei
„spätvormittags“ eher nicht anzunehmen sein. Mißlingt die
Nacherfüllung, wäre er schadensersatzpflichtig.
das ist doch unsinnig. es genügt die angabe des kalendertages für § 286 II Nr.1 bgb bzw. § 323 II Nr.2 bgb, unabhängig ob abends morgens oder in der mittagspause, siehe wortlaut.
problematisch ist für § 323 II Nr.2 bgb, dass zusätzlich ein besonderes leistungsinteresse an der rechtzeitigkeit der leistung erkennbar sein muss. ohne weitere angaben ist das hier nicht der fall.
Sofern dem Möbelhaus kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachzuweisen ist, dürfte in dem geschilderten Fallbeispiel
wohl kein Honig zu saugen sein, zumal eine Nacherfüllung
möglich und zumutbar ist (bei einer Hochzeitstorte wäre ein
ganz anderer Fall anzunehmen, die zum Vertragsrücktritt und
Schadensersatz berechtigt).
was hat das mit vorsatz oder fahrlässigkeit zu tun ? abgesehen davon wird dieses bei möglichen sekundäransprüchen vermutet, d.h. das möbelhaus müsste sich exkulpieren, § 280 I 2 bgb.
ob die leistung möglich ist oder nicht, spielt für die frage der richtigen anspruchsgrundlage eine rolle, aber nicht bei der frage, ob dem gläubiger rechte zustehen.
Der Kunde hat währende der genannten und angekündigten Lieferzeit(spätvormittags) angerufen und der Lieferservice sagt,daß dieser Befriff die Uhrzeit bis einschließlich/spätens 14Uhr umfaßt und der Monteur ca.1h vorher anruft.
Beides ist schlichtweg nicht passiert,als hätte man gar keinen Termin vereinbart.Nächster möglicher Termin ist in 2Wochen…
Mit serviceüberzeugtem Gruß und Kopfschütteln über Vertragseinhaltung,
Der Kunde hat währende der genannten und angekündigten
Lieferzeit(spätvormittags) angerufen und der Lieferservice
sagt,daß dieser Befriff die Uhrzeit bis einschließlich/spätens
14Uhr umfaßt und der Monteur ca.1h vorher anruft.
wie beschrieben, für einen rücktritt reicht die bloße terminsvereinbarung nicht; für die verzugsbegründung schon, aber dann ist der verzugsschaden fraglich. ob die besondere dringlichkeit des lieferzeitpunkts aus dem vertrag hervorgeht, weiß ich nicht…
-> rücktritt daher nur, wenn angemessene fristsetzung, § 323 I bzw. ein grund des § 323 II bgb vorläge.
schadensersatz (z.b. kosten eines deckungskaufs) ebenfalls nur, wenn fristablauf bzw. entbehrlichkeitsgrund.
Die Antwort ist für mich leider nicht ganz nachvollziehbar.Wenn der Kunde einfach mal nicht zahlen würde,sondern auf Nachfrage eventuell später,muß das Unternehmen ja auch nicht nachweisen,daß ihm dadurch ein "Schaden"entsteht.Da gibts knallhart ne Mahnung und dann ne Klage oder Vollstreckung und zwar juristisch.
Die Antwort ist für mich leider nicht ganz
nachvollziehbar.Wenn der Kunde einfach mal nicht zahlen
würde,sondern auf Nachfrage eventuell später,muß das
Unternehmen ja auch nicht nachweisen,daß ihm dadurch ein
"Schaden"entsteht.Da gibts knallhart ne Mahnung und dann ne
Klage oder Vollstreckung und zwar juristisch.
das unternehmen hätte aus dem vertrag einen zug um zug anspruch auf kaufpreiszahlung.
das unternehmen kann ggf. verzugszinsen gem. § 288 bgb geltend machen, einen pauschalierten schadensersatzanspruch
der käufer kann nat. auch weiterhin auf leistung zug um zug gegen gegenleistung bestehen und gerichtl. durchsetzen. aber wozu dieser aufwand, der sich über monate/jahre hinziehen kann ?
bei einrichtungsgegenständen macht man doch lieber von den sekundärrechten wie rücktritt/schadensersatz gebrauch…