Nicht eingelöste Lastschrift

Liebes Forum,

ich bin mir fast sicher, dass diese Frage schon beantwortet wurde, kann aber wirklich nichts finden… vielleicht kann mich jemand weiterleiten!?

Die ec-Zahlung (mit Unterschrift)bei einem Einzelhandel wurde nicht eingelöst. Die Zahlung betrug 160,- Euro, die Retourlastschrift 165,50 Euro.

Was macht der Einzelhändler in diesem Fall? Nochmalige Belastung über 165,50 Euro? Er hat ja leider keine Adresse, um eine Rechnung über die zusätzl. entstandenen Gebühren zu schreiben…

Was passiert, wenn die zweite Lastschrift wieder nicht eingelöst wurde? Hier auch wieder: wie kann ich schlimmstenfalls ein Mahnverfahren einleiten ohne die Adresse? Oder darf mir in einem solchen Fall die Bank Auskunft über den Kontoinhaber geben?

Vielen Dank,
Véronique

Hallo,

der Händler darf hier nicht mit einem 2. Versuch das Geld vom Kunden einziehen. Er darf aber die Bank des Kunden anschreiben und mit Hilfe des unterschriebenen Beleges um die Adresse bitten, um Maßnahmen (z.B. Anruf, Mahnung, Mahnbescheid) einleiten zu können.

Die Bank kann die Auskunft verweigeren, wird aber wahrscheinlich so oder so eine Gebühr dafür verlangen. Diese Gebühr und alle weiteren Kosten die entstehen kann man dem eigenen Kunden in Rechnung stellen.
Nichts anderes machen Inkasso-Büros.

Bei allem gilt, das man einem nacktem Mann/Frau nicht in die Tasche greifen kann. Sprich, im Zweifelsfall bleibt der Händler auf seinen Kosten und dem Ursprungsbetrag sitzen.

Zukünftige Abhilfe schafft hier nur ein ec-Kartenlesegerät das ausschliesslich mit PIN-Eingabe arbeitet. Hier werden die Zahlungen dem Händler garantiert, und dieser muss sich dann nicht mit Rücklastschriften rumärgern. :smile:

Grüße
Michael

Hallo,

Die ec-Zahlung (mit Unterschrift)bei einem Einzelhandel wurde
nicht eingelöst. Die Zahlung betrug 160,- Euro, die
Retourlastschrift 165,50 Euro.

Was macht der Einzelhändler in diesem Fall?

er liest sich durch, was der Kunde unterschrieben hat und zieht daraus die richtigen Schlüsse.

Gruß,
Christian

Rechtlich hat der Händler natürlich den Anspruch auf Bezahlung oder Rückgabe der Ware. Er kann folgendes versuchen (vielleicht liest er ja mit):
■ Er hat deine Unterschrift und kann vielleicht deinen Namen einigermaßen entziffern. Dann kann er im telefonbuch deine Anschrift ausfindig machen. Deine Kontoverbindung hat er auch. Also kann er jetzt ein Mahnverfahren gegen dich anstrengen, d.h. du bekommst Post vom Gericht. Wenn du dich nicht rührst, kann er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen, so dass dein Konto gesperrt wiurd. Deine Bank wird überrascht sein und dir die Karten und das Konto kündigen.
■ Vielleicht ist dein Name nicht ohne weiteres ermittelbar, aber er kann versuchen telefonisch den Namen in Erfahrung zu bringen. Übrigens, wenn du nicht gerade bei der Citibank, Norisbank Kunde bist, kann man dich recht gut einkreisen. Anhand der Bankleitzahl kann man den Wohnort des Kontoinhabers versuchen einzugrenzen. Klappt besonders gut bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Außerdem hast du einen „seltenen“ (weil französischen) Vornamen. Danach geht es weiter wie oben.

Bei allem gilt, das man einem nacktem Mann/Frau nicht in die Tasche greifen kann. Sprich, im Zweifelsfall bleibt der Händler auf seinen Kosten und dem Ursprungsbetrag sitzen.

■ Das stimmt.
■ Wenn du also keinen Ärger willst, ruf den Händler an, entschuldige dich und überweis ihm die € 165.50, wenn du die Knete hast.

Übrigens: Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide und Pfändungsbeschlüsse kommen in die Schufa-Akte und sind für fast jede Bank ein willkommener Anlass, den Kunden zu kündigen.