Ein Deutscher hat bei DesignPotection ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster (EU Gemeinschaftgeschmackmuster) registrieren lassen.
Dieses gilt für Europa und ist in Kraft, sofern das Design nicht vor dem Eintrag schon bekannt war.
Nun ist genau dieses Design bereits über ein Jahr vor dem deutschen Eintrag bereits als DIY-Anleitung von einer Amerikanerin im Netz verbreitet worden.
Eigentlich bin ich der Meinung, dass der deutsche Eintrag nicht in Kraft ist, weil das Design in einschlägigen Kreisen durch den globalen Eintrag im Internet schon vorher bekannt war.
Allerdings habe ich leichte Zweifel, da das Design nicht von Europa aus, sondern von Amerika aus ins Netz gestellt wurde. Andererseits ist das Design natürlich auch leicht in Europa zu finden, da das Internet ja global ist.
Ich würde mich sehr über kompetente Antworten freuen.
Herzlichen Gruß
chaosqueen1202
Auch ein nicht eingetragenes Design muss am Tag der ersten Veröffentlichung NEU und EIGENTÜMLICH sein.
NEU bedeutet, dass es WELTWEIT, also auch nicht in den USA, schon vorher veröffentlicht wurde.
Problem ist lediglich der BEWEIS, weil im Netz nicht immer eindeutig das erste Veröffentlichungsdatum nachgewiesen werden kann.
Gruß
Oriolis
Hallo Oriolis,
Danke für die Antwort - genau so sehe ich es auch.
Herzlichen Gruß
Chaosqueen1202
Hallo Chaosqueen,
ist das selbe Erzeugnis (= registriertes Muster) bereits bekannt gemacht worden (= veröffentlicht) so könnte bereits die Neuheit fehlen.
Die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten ab erster Veröffentlichung kann zudem NUR vom Anmelder (= dem Deutschen) in Anspruch genommen werden. Es gilt als unentrinnbare Falle, falls das Muster erstmals von einem anderen (= Amerikanerin) als dem späteren Anmelder (dem Deutschen) veröffentlicht wurde. Dann kann der Anmelder die Frist nicht in Anspruch nehmen.
Bei einer Vorveröffentlichung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kommt es entscheidend darauf an, ob die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise davon Kenntnis erlangen konnten. Ein bloße Veröffentlichung auf einer Webseite reicht m.E. dafür meist nicht aus.
Gehört das registrierte Muster zum Formenschatz (= ist vorbekannt) liegt kein schutzfähiges nicht-eingetragenes Ggechmacksmuster vor. Somit kein Schutz vor unbefugter Kopie.
Gruß patmade
Hallo patmade,
vielen Dank für die aussagekräftige Antwort.
Gruß Chaosqueen1202