Nicht-elektrische Scooter

Falls es dazu schon einen Thread gibt, verweise man mich bitte dahin. Die Kategorie „Fahrrad“ habe ich mangels einer besseren Idee gewählt.

Wo darf ein Scooter/Roller fahren?
Ich meine nicht elektrische Scooter (die ja in US und auch in Wien schon zu Problemen geführt haben, weil zu schnell, weil ohne Helm, weil auf Fußgängerwegen).
Ich meine einen ganz normalen Tretroller. Wahrscheinlich gelten die gleichen Regeln wie für Skateboards. Das würde dann heißen: nur auf Gehwegen, oder?
Gibt es Unterschiede außer- und innerorts?
Heißt das, ich darf mit meinem Tretroller in einer Fußgängerzone fahren?

Ich meine sowas:

Grüße
Siboniwe

§24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

Und für ebendiese Fußgänger gilt
§25 StVO - Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

( https://dejure.org/gesetze/StVO/24.html )

Noch eine Ergänzung: Gem OLG Oldenburg dürfen auch Erwachsene Tretroller in Fußgängerzonen benutzen

Der verantwortungsvolle Umgang mit den Dingern sollte klar sein

Danke.

Grüße
Siboniwe